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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)


Kurzbeschreibung

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Verfahren zur Unterstützung von Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.

Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Erkrankung vorzubeugen und den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten.


Gesetzliche Grundlage

Rechtsgrundlage:

Das BEM ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Pflicht.


Ziel des BEM

Das BEM soll:

  • Arbeitsunfähigkeit überwinden
  • erneute Erkrankungen verhindern
  • den Arbeitsplatz sichern
  • Beschäftigungsfähigkeit erhalten
  • Kündigungen vermeiden

Voraussetzungen

Ein BEM muss angeboten werden, wenn Beschäftigte:

  • innerhalb von zwölf Monaten
  • länger als sechs Wochen
  • ununterbrochen oder wiederholt
  • arbeitsunfähig waren

Rechte der Beschäftigten

Beschäftigte haben unter anderem:

  • Recht auf ein BEM-Angebot
  • Recht auf Freiwilligkeit
  • Recht auf Datenschutz
  • Recht auf Beteiligung einer Vertrauensperson
  • Recht auf Ablehnung des Verfahrens

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig.


Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss:

  • ein BEM anbieten
  • Datenschutz gewährleisten
  • Beteiligte informieren
  • Maßnahmen prüfen
  • Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes untersuchen

Beteiligte am BEM

Je nach Einzelfall können beteiligt werden:

Die Beteiligung erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Person.


Wichtige Aufgaben des Betriebsrats

Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)

Der Betriebsrat überwacht:

  • ordnungsgemäße Durchführung des BEM
  • Einhaltung des Datenschutzes
  • Wahrung der Freiwilligkeit
  • Gleichbehandlung der Beschäftigten

Betriebsratsrelevanz

Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass:

  • alle Berechtigten ein BEM-Angebot erhalten
  • keine Drucksituationen entstehen
  • Datenschutz eingehalten wird
  • geeignete Maßnahmen geprüft werden

Mitbestimmungsmöglichkeiten

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei:

  • Verfahrensregelungen
  • BEM-Betriebsvereinbarungen
  • Datenschutzregelungen
  • Dokumentationsverfahren

Rechtsgrundlage:

  • § 87 BetrVG

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Der Betriebsrat sollte:

  • Beschäftigte informieren
  • BEM-Verfahren begleiten
  • Datenschutz überwachen
  • präventive Maßnahmen fördern
  • Gesundheitsmanagement unterstützen

Typische Maßnahmen im BEM

  • Arbeitsplatzanpassung
  • Versetzung
  • Qualifizierung
  • Arbeitszeitanpassung
  • Stufenweise Wiedereingliederung
  • Technische Hilfsmittel
  • Ergonomische Verbesserungen

Typische Anwendungsfälle

  • Langzeiterkrankung
  • Wiederholte Kurzerkrankungen
  • Psychische Belastungen
  • Arbeitsunfälle
  • Berufskrankheiten
  • Schwerbehinderung

Verbindung zur Gesetzespyramide

Das BEM basiert auf:

Es steht in engem Zusammenhang mit:


Wichtige Stichworte

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Hinweis

Keine Rechtsberatung

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