Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Kurzbeschreibung
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Verfahren zur Unterstützung von Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.
Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Erkrankung vorzubeugen und den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten.
Gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage:
- § 167 Abs. 2 SGB IX
Das BEM ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Ziel des BEM
Das BEM soll:
- Arbeitsunfähigkeit überwinden
- erneute Erkrankungen verhindern
- den Arbeitsplatz sichern
- Beschäftigungsfähigkeit erhalten
- Kündigungen vermeiden
Voraussetzungen
Ein BEM muss angeboten werden, wenn Beschäftigte:
- innerhalb von zwölf Monaten
- länger als sechs Wochen
- ununterbrochen oder wiederholt
- arbeitsunfähig waren
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben unter anderem:
- Recht auf ein BEM-Angebot
- Recht auf Freiwilligkeit
- Recht auf Datenschutz
- Recht auf Beteiligung einer Vertrauensperson
- Recht auf Ablehnung des Verfahrens
Die Teilnahme am BEM ist freiwillig.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- ein BEM anbieten
- Datenschutz gewährleisten
- Beteiligte informieren
- Maßnahmen prüfen
- Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes untersuchen
Beteiligte am BEM
Je nach Einzelfall können beteiligt werden:
- Beschäftigte
- Arbeitgeber
- Betriebsrat
- Wissensbereiche/Betriebsrat/Schwerbehindertenvertretung
- Betriebsarzt
- Integrationsamt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Beteiligung erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Person.
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- ordnungsgemäße Durchführung des BEM
- Einhaltung des Datenschutzes
- Wahrung der Freiwilligkeit
- Gleichbehandlung der Beschäftigten
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass:
- alle Berechtigten ein BEM-Angebot erhalten
- keine Drucksituationen entstehen
- Datenschutz eingehalten wird
- geeignete Maßnahmen geprüft werden
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei:
- Verfahrensregelungen
- BEM-Betriebsvereinbarungen
- Datenschutzregelungen
- Dokumentationsverfahren
Rechtsgrundlage:
- § 87 BetrVG
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat sollte:
- Beschäftigte informieren
- BEM-Verfahren begleiten
- Datenschutz überwachen
- präventive Maßnahmen fördern
- Gesundheitsmanagement unterstützen
Typische Maßnahmen im BEM
- Arbeitsplatzanpassung
- Versetzung
- Qualifizierung
- Arbeitszeitanpassung
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Technische Hilfsmittel
- Ergonomische Verbesserungen
Typische Anwendungsfälle
- Langzeiterkrankung
- Wiederholte Kurzerkrankungen
- Psychische Belastungen
- Arbeitsunfälle
- Berufskrankheiten
- Schwerbehinderung
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das BEM basiert auf:
Es steht in engem Zusammenhang mit:
Wichtige Stichworte
- SGB IX
- Arbeitsunfähigkeit
- Langzeiterkrankung
- Krankenrückkehrgespräch
- Wissensbereiche/Gesundheit/Stufenweise Wiedereingliederung
- Wissensbereiche/Gesundheit/Hamburger Modell
- Prävention
- Gesundheitsmanagement
- Wissensbereiche/Betriebsrat/Schwerbehindertenvertretung
- Betriebsarzt
- Arbeitsplatzanpassung
- Wissensbereiche/Grundlagen/Versetzung
- Wissensbereiche/Ausbildung/Qualifizierung
- Wissensbereiche/Grundlagen/Berufskrankheit
- Wissensbereiche/Grundlagen/Arbeitsunfall
- Datenschutz
- § 87 BetrVG
- BetrVG