Integrationsamt
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Integrationsamt

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Integrationsamt

Integrationsamt

Kurzbeschreibung

Das Integrationsamt (heute in vielen Bundesländern auch Inklusionsamt genannt) unterstützt die berufliche Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung.

Es ist insbesondere zuständig für:

  • besonderen Kündigungsschutz
  • finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern und Beschäftigten
  • Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Grundgedanke:

Das Integrationsamt soll Beschäftigung sichern und die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ermöglichen.

Bedeutung des Integrationsamtes

Das Integrationsamt bildet eine wichtige Schnittstelle zwischen:

  • Beschäftigten mit Behinderung
  • Arbeitgebern
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Betriebsrat
  • Rehabilitationsträgern

Es unterstützt dabei, Arbeitsplätze zu erhalten und Barrieren abzubauen.


Rechtsgrundlage

Die wesentlichen Regelungen finden sich im:

SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Besonders relevant:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfen
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Siehe:

SGB IX


Aufgaben des Integrationsamtes

Die wichtigsten Aufgaben sind:

Beratung

-

Unterstützung

-

Förderung

-

Kündigungsschutz


1. Besonderer Kündigungsschutz

Eine zentrale Aufgabe ist die Beteiligung bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen.

Grundsatz:

Ein Arbeitgeber benötigt vor einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.


Ablauf einer Kündigung

Typischer Ablauf:

Arbeitgeber plant Kündigung

Antrag beim Integrationsamt

Prüfung der Situation

Entscheidung über Zustimmung

ggf. Kündigung


Prüfung durch das Integrationsamt

Das Integrationsamt prüft unter anderem:

  • Gründe der Kündigung
  • Zusammenhang mit der Behinderung
  • Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung
  • Unterstützungsmaßnahmen

Ziel ist nicht automatisch der Erhalt jedes Arbeitsplatzes, sondern eine faire Interessenabwägung.


Ausnahme vom Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht uneingeschränkt.

Beispiele:

  • Schwerbehinderung war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt und bestimmte Voraussetzungen fehlen
  • Beschäftigungsverhältnis besteht noch nicht lange
  • gesetzliche Ausnahmen greifen

2. Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Das Integrationsamt unterstützt Beschäftigte und Arbeitgeber.

Beispiele:

  • technische Hilfsmittel
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Anpassung von Arbeitsplätzen
  • Beratung
  • finanzielle Förderung

Arbeitsplatzanpassung

Ziel:

Ein Arbeitsplatz soll trotz gesundheitlicher Einschränkungen erhalten bleiben.

Maßnahmen:

  • ergonomische Anpassungen
  • technische Arbeitshilfen
  • Veränderung von Arbeitsabläufen
  • spezielle Ausstattung

Siehe:

Arbeitsplatzgestaltung


3. Unterstützung von Arbeitgebern

Arbeitgeber können Unterstützung erhalten bei:

  • Einstellung schwerbehinderter Menschen
  • Anpassung von Arbeitsplätzen
  • Beschäftigungssicherung

4. Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit einer bestimmten Beschäftigtenzahl müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Wer die Beschäftigungsquote nicht erfüllt, zahlt eine:

Ausgleichsabgabe

Zweck:

  • Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
  • Finanzierung von Unterstützungsleistungen

Siehe:

Beschäftigungspflicht


Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die SBV arbeitet eng mit dem Integrationsamt zusammen.

Aufgaben der SBV:

  • Beratung von Beschäftigten
  • Unterstützung bei Problemen
  • Beteiligung bei Maßnahmen

Siehe:

Schwerbehindertenvertretung


Integrationsamt und Betriebsrat

Der Betriebsrat hat ebenfalls eine Rolle bei der Unterstützung schwerbehinderter Beschäftigter.

Grundlage:

BetrVG

Aufgaben:

  • Überwachung von Schutzvorschriften
  • Zusammenarbeit mit SBV
  • Förderung der Integration

Integrationsamt und BEM

Das Integrationsamt kann bei der Sicherung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Einschränkungen beteiligt werden.

Zusammenhang:

BEM

Beispiel:

Ein Beschäftigter kann seine bisherige Tätigkeit nicht mehr vollständig ausüben.

Mögliche Beteiligte:

  • Arbeitgeber
  • Beschäftigter
  • Betriebsrat
  • SBV
  • Integrationsamt

Integrationsamt und Wiedereingliederung

Bei der Rückkehr nach längerer Erkrankung können Unterstützungen geprüft werden.

Mögliche Maßnahmen:

  • Anpassung Arbeitsplatz
  • technische Hilfen
  • organisatorische Veränderungen

Siehe:

Wiedereingliederung


Verhältnis zur Versorgungsmedizin-Verordnung

Die VersMedV bewertet gesundheitliche Einschränkungen und bildet eine Grundlage für die Feststellung des GdB.

Das Integrationsamt arbeitet dagegen vor allem mit bereits festgestellten Rechten und Unterstützungsleistungen.

Siehe:

Versorgungsmedizin-Verordnung


Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen:

  • Kündigungsschutz beachten
  • Teilhabe ermöglichen
  • Arbeitsplatzanpassungen prüfen
  • Zusammenarbeit mit SBV ermöglichen

Bedeutung für Beschäftigte

Beschäftigte können Unterstützung erhalten bei:

  • Arbeitsplatzproblemen
  • drohendem Arbeitsplatzverlust
  • notwendigen Anpassungen
  • Fragen zur Teilhabe

Typische Fehler

Arbeitgeber

  • Kündigung ohne Beteiligung des Integrationsamtes aussprechen
  • Behinderung als Leistungsproblem betrachten
  • Anpassungsmöglichkeiten nicht prüfen

Beschäftigte

  • Unterstützungsmöglichkeiten nicht nutzen
  • Schwerbehindertenstatus nicht mitteilen, obwohl Schutz benötigt wird
  • Beratungsangebote nicht wahrnehmen

Praxisbeispiel

Ein Beschäftigter mit Schwerbehinderung kann nach einer Erkrankung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr vollständig ausüben.

Möglicher Ablauf:

1. BEM wird durchgeführt

2. Arbeitsplatz wird bewertet

3. SBV wird beteiligt

4. Integrationsamt berät

5. technische Anpassung wird geprüft

Ergebnis:

Der Arbeitsplatz kann möglicherweise erhalten werden.


Verhältnis zu anderen Themen

|Thema|Zusammenhang|

|-|-|

|Schwerbehinderung|Grundlage vieler Leistungen|

|SGB IX|Rechtlicher Rahmen|

|Schwerbehindertenvertretung|Interessenvertretung|

|Versorgungsmedizin-Verordnung|Feststellung des GdB|

|BEM|Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit|

|Wiedereingliederung|Rückkehr nach Krankheit|

|Beschäftigungsschutz|Besonderer Schutz vor Kündigung|

|Betriebsrat|Zusammenarbeit und Beteiligung|


Merksatz

Das Integrationsamt unterstützt die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen und schützt Beschäftigungsverhältnisse durch Beratung, Förderung und besonderen Kündigungsschutz.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Das Integrationsamt ist ein zentraler Akteur für eine inklusive Arbeitswelt.

Für AELS besonders relevant:

  • Verständnis des Schwerbehindertenrechts
  • Sicherung von Beschäftigung trotz Einschränkungen
  • Zusammenspiel von Arbeitgeber, Betriebsrat und SBV
  • praktische Umsetzung von Teilhabe
  • Verbindung von Sozialrecht und Arbeitsrecht

Im Kontext von AELS verbindet das Integrationsamt Arbeitsrecht, Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht, Rehabilitation und betriebliche Teilhabe.

AELS

Hinweis

Keine Rechtsberatung

Diese Inhalte dienen der Information, Orientierung und Wissensorganisation. Für verbindliche Rechtsberatung sind qualifizierte Stellen wie Anwältinnen, Gewerkschaften oder zuständige Beratungsstellen einzubeziehen.