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424 Wörter 2 Min. Lesezeit 15 Stichworte 43 Verknüpfungen

Sozialgesetzbuch III (SGB III) – Arbeitsförderung


Kurzbeschreibung

Das SGB III regelt die Arbeitsförderung in Deutschland und umfasst Leistungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, zur beruflichen Eingliederung und zur Sicherung des Arbeitsmarktzugangs.

Träger ist insbesondere die Bundesagentur für Arbeit.


Systematischer Kontext

Das SGB III ist Teil des Sozialgesetzbuchs und bildet den Kern der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

Verknüpfungen:


Ziel des SGB III

Die Arbeitsförderung soll:

  • Arbeitslosigkeit vermeiden
  • Dauer von Arbeitslosigkeit verkürzen
  • Vermittlung in Arbeit und Ausbildung verbessern
  • Beschäftigungsfähigkeit erhalten und stärken
  • Struktur des Arbeitsmarkts verbessern

Anwendungsbereich

Das SGB III gilt insbesondere für:

  • Arbeitsuchende
  • Arbeitslose
  • Auszubildende und Weiterbildungsteilnehmende
  • von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
  • Arbeitgeber im Rahmen von Förderleistungen

Zentrale Leistungsbereiche

Das SGB III umfasst u. a.:

  • Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • berufliche Weiterbildung
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Grundprinzipien

  • Vorrang der Vermittlung in Arbeit
  • Vorrang aktiver Arbeitsförderung vor passiven Leistungen
  • Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit
  • Gleichstellung als durchgängiges Prinzip
  • Kooperation mit Arbeitgebern und Bildungsträgern

Rechte der Leistungsberechtigten

Personen haben insbesondere Anspruch auf:

  • Beratung und Vermittlung durch die Agentur für Arbeit
  • finanzielle Leistungen bei Arbeitslosigkeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen)
  • Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung
  • Unterstützung bei beruflicher Eingliederung
  • Schutz bei Kurzarbeit oder Insolvenz des Arbeitgebers

Pflichten der Leistungsberechtigten

  • Mitwirkungspflichten (z. B. Bewerbungen, Termine)
  • aktive Stellensuche
  • Teilnahme an zumutbaren Maßnahmen
  • Meldung von Änderungen der persönlichen Verhältnisse
  • Einhaltung von Fristen und Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen insbesondere:

  • bei Kurzarbeit rechtliche Vorgaben einhalten
  • bei Entlassungen Meldepflichten beachten
  • korrekte Angaben gegenüber der Bundesagentur machen
  • an Fördermaßnahmen mitwirken (z. B. Eingliederung)

Wichtige Aufgaben des Betriebsrats

Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)

Der Betriebsrat überwacht:

  • Einhaltung arbeitsmarktbezogener Schutzrechte
  • korrekte Anwendung von Kurzarbeit
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
  • Weiterbildung und Qualifizierungsangebote

Betriebsratsrelevanz

Der Betriebsrat achtet darauf, dass:

  • Beschäftigung gesichert wird
  • Kurzarbeit sozialverträglich umgesetzt wird
  • Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt werden
  • Entlassungen möglichst vermieden werden
  • Förderinstrumente korrekt eingesetzt werden

Rechtsgrundlagen:


Mitbestimmungsmöglichkeiten

Der Betriebsrat kann mitwirken bei:

  • Einführung von Kurzarbeit
  • Personalabbau und Sozialplänen
  • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung
  • Auswahl von Qualifizierungsprogrammen

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Der Betriebsrat sollte:

  • Beschäftigungssicherung priorisieren
  • Qualifizierungsmaßnahmen fördern
  • Kurzarbeit sozial ausgestalten
  • Arbeitslosigkeit vermeiden helfen
  • frühzeitig bei Restrukturierungen eingebunden werden

Typische Anwendungsfälle

  • Arbeitslosigkeit und ALG I Bezug
  • Kurzarbeit in Krisenzeiten
  • betriebliche Umstrukturierungen
  • Insolvenz des Arbeitgebers
  • berufliche Weiterbildung und Umschulung
  • Vermittlung in neue Beschäftigung
  • Maßnahmen der Arbeitsagentur
  • Massenentlassungen

Anhang

!SGB III.pdf


Verbindung zur Gesetzespyramide

Das SGB III ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.

Es steht über:

  • Arbeitsverträgen
  • Betriebsvereinbarungen
  • internen HR-Richtlinien

Es wird ergänzt durch:


Wichtige Stichworte

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