Sozialgesetzbuch III (SGB III) – Arbeitsförderung
Kurzbeschreibung
Das SGB III regelt die Arbeitsförderung in Deutschland und umfasst Leistungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, zur beruflichen Eingliederung und zur Sicherung des Arbeitsmarktzugangs.
Träger ist insbesondere die Bundesagentur für Arbeit.
Systematischer Kontext
Das SGB III ist Teil des Sozialgesetzbuchs und bildet den Kern der aktiven Arbeitsmarktpolitik.
Verknüpfungen:
Ziel des SGB III
Die Arbeitsförderung soll:
- Arbeitslosigkeit vermeiden
- Dauer von Arbeitslosigkeit verkürzen
- Vermittlung in Arbeit und Ausbildung verbessern
- Beschäftigungsfähigkeit erhalten und stärken
- Struktur des Arbeitsmarkts verbessern
Anwendungsbereich
Das SGB III gilt insbesondere für:
- Arbeitsuchende
- Arbeitslose
- Auszubildende und Weiterbildungsteilnehmende
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
- Arbeitgeber im Rahmen von Förderleistungen
Zentrale Leistungsbereiche
Das SGB III umfasst u. a.:
- Arbeitslosengeld (ALG I)
- Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- berufliche Weiterbildung
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Grundprinzipien
- Vorrang der Vermittlung in Arbeit
- Vorrang aktiver Arbeitsförderung vor passiven Leistungen
- Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit
- Gleichstellung als durchgängiges Prinzip
- Kooperation mit Arbeitgebern und Bildungsträgern
Rechte der Leistungsberechtigten
Personen haben insbesondere Anspruch auf:
- Beratung und Vermittlung durch die Agentur für Arbeit
- finanzielle Leistungen bei Arbeitslosigkeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen)
- Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung
- Unterstützung bei beruflicher Eingliederung
- Schutz bei Kurzarbeit oder Insolvenz des Arbeitgebers
Pflichten der Leistungsberechtigten
- Mitwirkungspflichten (z. B. Bewerbungen, Termine)
- aktive Stellensuche
- Teilnahme an zumutbaren Maßnahmen
- Meldung von Änderungen der persönlichen Verhältnisse
- Einhaltung von Fristen und Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen insbesondere:
- bei Kurzarbeit rechtliche Vorgaben einhalten
- bei Entlassungen Meldepflichten beachten
- korrekte Angaben gegenüber der Bundesagentur machen
- an Fördermaßnahmen mitwirken (z. B. Eingliederung)
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung arbeitsmarktbezogener Schutzrechte
- korrekte Anwendung von Kurzarbeit
- Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
- Weiterbildung und Qualifizierungsangebote
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- Beschäftigung gesichert wird
- Kurzarbeit sozialverträglich umgesetzt wird
- Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt werden
- Entlassungen möglichst vermieden werden
- Förderinstrumente korrekt eingesetzt werden
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann mitwirken bei:
- Einführung von Kurzarbeit
- Personalabbau und Sozialplänen
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung
- Auswahl von Qualifizierungsprogrammen
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat sollte:
- Beschäftigungssicherung priorisieren
- Qualifizierungsmaßnahmen fördern
- Kurzarbeit sozial ausgestalten
- Arbeitslosigkeit vermeiden helfen
- frühzeitig bei Restrukturierungen eingebunden werden
Typische Anwendungsfälle
- Arbeitslosigkeit und ALG I Bezug
- Kurzarbeit in Krisenzeiten
- betriebliche Umstrukturierungen
- Insolvenz des Arbeitgebers
- berufliche Weiterbildung und Umschulung
- Vermittlung in neue Beschäftigung
- Maßnahmen der Arbeitsagentur
- Massenentlassungen
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das SGB III ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.
Es steht über:
- Arbeitsverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- internen HR-Richtlinien
Es wird ergänzt durch: