Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Kurzbeschreibung
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) regelt die Förderung von Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern und schafft Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung von Lohngerechtigkeit.
Zentral ist das Ziel, Entgeltbenachteiligungen aufgrund des Geschlechts sichtbar zu machen und zu beseitigen.
Europarechtlicher Hintergrund
Das Gesetz setzt europäische Vorgaben zur Entgeltgleichheit um und konkretisiert insbesondere den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“.
Verknüpfungen:
- EU-Recht
- Grundrechtecharta der Europäischen Union
- Gesetze/Art. 157 AEUV
Ziel des EntgTranspG
Das Gesetz soll:
- Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durchsetzen
- strukturelle Gehaltsunterschiede sichtbar machen
- Transparenz im Betrieb erhöhen
- Diskriminierung im Entgeltbereich verhindern
- betriebliche Prüfmechanismen etablieren
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- § 1 EntgTranspG – Ziel des Gesetzes
- § 3 EntgTranspG – Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
- § 6 EntgTranspG – Aufgaben von Arbeitgebern und Betriebsrat
- § 7 EntgTranspG – Entgeltgleichheitsgebot
- § 10 EntgTranspG – individueller Auskunftsanspruch
- § 13 EntgTranspG – Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
- § 17 ff. EntgTranspG – betriebliche Prüfverfahren
- § 21 EntgTranspG – Berichtspflichten
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben insbesondere:
- Anspruch auf Auskunft über Vergleichsentgelte (§ 10 EntgTranspG)
- Anspruch auf diskriminierungsfreie Entlohnung
- Schutz vor Benachteiligung wegen Geschlechts
- Anspruch auf Gleichbehandlung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
- Schutz vor Maßregelung bei Geltendmachung von Rechten
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- Entgeltgleichheit sicherstellen
- Benachteiligungen vermeiden
- transparente Entgeltsysteme schaffen
- Auskunftsansprüche beantworten
- betriebliche Prüfverfahren ermöglichen
- Berichtspflichten erfüllen (bei bestimmten Unternehmensgrößen)
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung der Entgeltgleichheit im Betrieb
- Umsetzung von Transparenzpflichten
- Durchführung von Auskunftsverfahren
- Benachteiligungsfreiheit im Entgeltsystem
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat hat nach § 13 EntgTranspG eine aktive Rolle und achtet darauf, dass:
- Auskunftsansprüche korrekt bearbeitet werden
- keine geschlechtsspezifische Benachteiligung erfolgt
- Entgeltsysteme nachvollziehbar und fair sind
- Vergleichstätigkeiten korrekt bewertet werden
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann mitwirken bei:
- Gestaltung transparenter Entgeltsysteme
- betrieblichen Prüfverfahren (§ 17 ff.)
- Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit
- Kommunikation von Entgeltstrukturen
- Bearbeitung von Auskunftsanfragen
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat sollte:
- Entgeltstrukturen kritisch begleiten
- Vergleichsgruppen nachvollziehbar machen
- Diskriminierungsrisiken früh erkennen
- Beschäftigte über Rechte informieren
- Konflikte im Entgeltbereich moderieren
Typische Anwendungsfälle
- Auskunftsanfragen zu Gehaltsvergleichen
- Verdacht auf geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung
- Analyse von Entgeltgruppen im Betrieb
- Einführung transparenter Vergütungssysteme
- interne Entgeltprüfungen
- Streit über „gleichwertige Arbeit“
- HR-Systeme zur Gehaltsstrukturierung
- Berichte zur Entgeltgleichheit
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das EntgTranspG ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.
Es steht über:
- Arbeitsverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- internen Vergütungsrichtlinien
Es wird ergänzt durch:
Wichtige Stichworte
- Arbeitsrecht
- Entgeltgleichheit
- Wissensbereiche/Soziales/Lohngerechtigkeit
- Wissensbereiche/Betriebsrat/Diskriminierung
- Transparenz
- Wissensbereiche/Grundlagen/Vergütungssystem
- Betriebsrat
- Wissensbereiche/Soziales/Gleichbehandlung