Arbeitsfreizügigkeit (EU)
Kurzbeschreibung
Arbeitsfreizügigkeit ist die Grundfreiheit des EU-Binnenmarkts, die EU-Bürgern das Recht gibt, in jedem Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen, dort zu arbeiten und sich aufzuhalten.
Sie ist eine der zentralen Freiheiten des europäischen Binnenmarkts.
Systematischer Kontext
Arbeitsfreizügigkeit liegt im Schnittfeld von EU-Binnenmarktrecht, Migrationsrecht, Arbeitsrecht und Gleichbehandlungsrecht.
Verknüpfungen:
Rechtsgrundlage
Art. 45 AEUV
- garantiert die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU
- verbietet Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Beschäftigungskontext
Verknüpfung:
Inhalt der Arbeitsfreizügigkeit
Die Arbeitsfreizügigkeit umfasst:
1. Einreise- und Aufenthaltsrecht
- Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten zur Arbeitssuche und Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nicht erforderlich
2. Zugang zum Arbeitsmarkt
- gleiche Zugangschancen wie Inländer
- keine Diskriminierung bei Einstellung
Verknüpfung:
3. Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis
- gleiche Arbeitsbedingungen
- gleiche Entlohnung
- gleiche soziale Vorteile
Verknüpfung:
4. Familiennachzug
- Rechte für Ehepartner und Kinder
- erleichterte Integration im Aufnahmestaat
Einschränkungen
Arbeitsfreizügigkeit kann eingeschränkt werden bei:
- öffentlicher Sicherheit
- öffentlicher Ordnung
- Gesundheitsschutz
- bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung
Bedeutung für Arbeitnehmer
- Zugang zu allen EU-Arbeitsmärkten
- berufliche Mobilität innerhalb der EU
- bessere Karrierechancen
- Schutz vor Diskriminierung
Bedeutung für Arbeitgeber
- Zugang zu einem größeren Arbeitskräftepool
- erleichterte Rekrutierung in der EU
- einheitliche Diskriminierungsverbote
Verknüpfung:
Bedeutung für den Binnenmarkt
Arbeitsfreizügigkeit ist eine der vier Grundfreiheiten:
- freier Warenverkehr
- freier Dienstleistungsverkehr
- freier Kapitalverkehr
- freier Personenverkehr (inkl. Arbeitsfreizügigkeit)
Verknüpfung:
Abgrenzung
Arbeitsfreizügigkeit vs. Niederlassungsfreiheit
- Arbeitsfreizügigkeit: abhängige Beschäftigung
- Niederlassungsfreiheit: selbständige Tätigkeit / Unternehmen
Verknüpfung:
EU-Bezug
Die Arbeitsfreizügigkeit ist ein Kernprinzip der europäischen Integration und direkt im AEUV verankert.
Verknüpfung:
Verbindung zur Gesetzespyramide
1. EU-Primärrecht (Art. 45 AEUV)
2. EU-Sekundärrecht (Verordnungen zur Koordinierung sozialer Sicherheit)
3. nationale Arbeits- und Aufenthaltsgesetze
4. Arbeitsverträge
5. betriebliche Umsetzung