EU-Sozialrecht
Kurzbeschreibung
Das EU-Sozialrecht umfasst Regelungen der Europäischen Union zur Koordinierung nationaler Sozialversicherungssysteme sowie zur Sicherstellung sozialer Grundrechte im Binnenmarkt. Es schafft keine einheitliche Sozialversicherung, sondern sorgt für ein abgestimmtes Zusammenspiel der Mitgliedstaaten.
1. Rechtsgrundlagen
Primärrecht
- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV), insbesondere Art. 151–161 AEUV
- EU-Grundrechtecharta (soziale Rechte)
Verknüpfung:
Sekundärrecht
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Koordinierung der Sozialversicherungssysteme)
- Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009
- Arbeitszeitrichtlinie
- Gleichbehandlungsrichtlinien
2. Grundprinzip des EU-Sozialrechts
Koordinierung statt Vereinheitlichung
- nationale Sozialversicherungssysteme bleiben bestehen
- EU regelt nur die Zusammenarbeit zwischen Staaten
- Schutz von Personen bei grenzüberschreitender Mobilität
Ansprüche bei Auslandstätigkeit
- Gleichbehandlung von EU-Bürgern
- soziale Absicherung im Binnenmarkt
Zusammenrechnung
- Versicherungszeiten aus verschiedenen Staaten werden addiert
-Sozialrechts
- Sicherung einheitlicher Anwendung
Verknüpfung:
9. Verhältnis zu nationalem Recht
- EU-Recht hat Anwendungsvorrang
- nationale Systeme bleiben bestehen
- Mitgliedstaaten setzen Richtlinien um