Diskriminierung
Kurzbeschreibung
Diskriminierung bezeichnet die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Schlechterstellung von Personen aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale oder Eigenschaften.
Im Arbeitsrecht ist sie insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten.
Systematischer Kontext
Diskriminierung ist ein Kernproblem des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts und steht in enger Verbindung mit Grundrechten, EU-Recht und dem betrieblichen Arbeitsschutz.
Verknüpfungen:
Ziel des Diskriminierungsschutzes
Der rechtliche Schutz soll:
- Gleichbehandlung sicherstellen
- Benachteiligung verhindern
- Menschenwürde schützen
- Chancengleichheit gewährleisten
- soziale Teilhabe ermöglichen
Formen der Diskriminierung
1. Unmittelbare Diskriminierung
- direkte Benachteiligung aufgrund eines Merkmals
- z. B. „keine Einstellung wegen Herkunft oder Geschlecht“
2. Mittelbare Diskriminierung
- scheinbar neutrale Regelung wirkt benachteiligend
- z. B. Arbeitszeitregelung, die bestimmte Gruppen faktisch ausschließt
3. Belästigung
- unerwünschtes Verhalten, das Würde verletzt
- feindliches oder einschüchterndes Umfeld
Verknüpfung:
4. Anweisung zur Diskriminierung
- Aufforderung an andere, diskriminierend zu handeln
Geschützte Merkmale (AGG)
Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen:
- Geschlecht
- ethnischer Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexueller Identität
Verknüpfung:
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Art. 3 Grundgesetz (Grundgesetz)
- EU-Grundrechtecharta
- arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht (§ 241 BGB)
Folgen von Diskriminierung
Für Arbeitgeber
- Schadensersatz
- Entschädigung nach AGG
- arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Reputationsschäden
Für Beschäftigte
- Anspruch auf Entschädigung
- Anspruch auf Unterlassung
- Beschwerderecht im Betrieb
Verknüpfung:
Rolle des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- Diskriminierung verhindern
- Schutzmaßnahmen einführen
- Beschwerden bearbeiten
- Gleichbehandlung sicherstellen
- Mitarbeitende schulen
Verknüpfung:
Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat wirkt mit bei:
- Überwachung der Gleichbehandlung
- Bearbeitung von Beschwerden (§ 85 BetrVG)
- Schutz benachteiligter Beschäftigter
- Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
Verknüpfung:
Diskriminierung vs. Ungleichbehandlung
Zulässig
- sachlich begründete Unterschiede
- z. B. unterschiedliche Vergütung nach Leistung
Unzulässig
- Benachteiligung ohne sachlichen Grund
- Bezug auf geschützte Merkmale
Bedeutung in der Praxis
Diskriminierung tritt häufig auf bei:
- Einstellung und Bewerbung
- Entgeltfragen
- Beförderungen
- Arbeitszeit- und Schichtplanung
- betrieblichen Konflikten
Verknüpfung:
Verbindung zur Gesetzespyramide
1. EU-Grundrechtecharta
2. Grundgesetz (Art. 3 GG)
3. AGG
4. BGB (Fürsorgepflicht)
5. Betriebsvereinbarungen
6. Rechtsprechung