Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
Kurzbeschreibung
Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland und umfasst die Absicherung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Träger sind insbesondere die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Systematischer Kontext
Das SGB VII ist Teil des Sozialgesetzbuchs und bildet die Grundlage des staatlichen Unfallversicherungssystems.
Verknüpfungen:
- Gesetze/SGB
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Wissensbereiche/Wirtschaft/Berufsgenossenschaft
- Arbeitsschutz
Ziel des SGB VII
Das Gesetz soll:
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindern
- Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherstellen
- Entschädigung bei Versicherungsfällen sichern
- Rehabilitation vor Rente stellen
- Unternehmen zur Prävention verpflichten
Anwendungsbereich
Das SGB VII gilt für:
- Beschäftigte in abhängiger Arbeit
- Auszubildende
- Schüler und Studierende (bei bestimmten Tätigkeiten)
- ehrenamtlich Tätige (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Unternehmer (freiwillige Versicherung möglich)
Versicherte Ereignisse
Abgedeckt sind insbesondere:
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle (Arbeitsweg)
- Berufskrankheiten
- Unfallfolgen während betrieblicher Tätigkeiten
Leistungen der Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst:
- Heilbehandlung
- medizinische Rehabilitation
- berufliche Rehabilitation
- Teilhabeleistungen am Arbeitsleben
- Verletztengeld
- Unfallrente
- Leistungen an Hinterbliebene
Finanzierung
- ausschließlich durch Arbeitgeber finanziert
- Beiträge abhängig von Gefahrenklasse und Lohnsumme
- kein Eigenbeitrag der Beschäftigten
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben insbesondere:
- Anspruch auf umfassende Heilbehandlung
- Anspruch auf Reha-Leistungen
- Anspruch auf Verletztengeld
- Anspruch auf Unfallrente bei dauerhafter Einschränkung
- Schutz bei Wegeunfällen
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- Unfälle der Berufsgenossenschaft melden
- Präventionsvorschriften einhalten
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen
- Unfallverhütungsvorschriften umsetzen
- Beschäftigte unterweisen
- Arbeitsplätze sicher gestalten
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
- Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb
- Meldung und Aufarbeitung von Arbeitsunfällen
- Umsetzung von Präventionsmaßnahmen
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- Arbeitsunfälle vermieden werden
- Sicherheitsstandards eingehalten werden
- Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden
- Beschäftigte ausreichend unterwiesen sind
- Unfallmeldungen korrekt erfolgen
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann mitwirken bei:
- Gestaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen
- Einführung sicherer Arbeitsverfahren
- Unfallprävention und Schulungen
- Auswahl von Schutzausrüstung
- Gefährdungsbeurteilungen
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat sollte:
- Sicherheitskultur im Betrieb fördern
- Unfallursachen analysieren
- Präventionsmaßnahmen stärken
- Beschäftigte sensibilisieren
- Maßnahmen der Berufsgenossenschaft begleiten
Typische Anwendungsfälle
- Arbeitsunfälle im Betrieb
- Wegeunfälle
- Maschinenunfälle
- Verletzungen durch Arbeitsmittel
- Berufskrankheiten
- Rehabilitationsmaßnahmen
- Rückkehr nach Unfall
- Präventionsschulungen
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das SGB VII ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.
Es steht über:
- Arbeitsverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitgeberweisungen
Es wird ergänzt durch:
Wichtige Stichworte
- Arbeitsrecht
- Unfallversicherung
- Arbeitssicherheit
- Wissensbereiche/Wirtschaft/Berufsgenossenschaft
- Wegeunfall
- Wissensbereiche/Grundlagen/Arbeitsunfall