Arbeitskampfrecht
Kurzbeschreibung
Das Arbeitskampfrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen wie Streiks und Aussperrungen im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen.
Es ist überwiegend Richterrecht und verfassungsrechtlich geprägt, da es nur teilweise gesetzlich kodifiziert ist.
Systematischer Kontext
Das Arbeitskampfrecht ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts und eng mit der Tarifautonomie verbunden.
Verknüpfungen:
- Tarifautonomie
- Tarifvertrag
- TVG
- Arbeitsrecht
- Grundgesetz
Ziel des Arbeitskampfrechts
Das Arbeitskampfrecht soll:
- faire Tarifauseinandersetzungen ermöglichen
- Machtgleichgewicht zwischen Tarifparteien sichern
- zulässige von unzulässigen Arbeitskampfmaßnahmen abgrenzen
- Friedenspflicht während Tariflaufzeiten gewährleisten
- Verhältnismäßigkeit sicherstellen
Rechtsgrundlagen
Es existiert kein umfassendes Arbeitskampfgesetz. Die Grundlagen ergeben sich aus:
- Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit)
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
- Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
- allgemeinen zivilrechtlichen Normen (z. B. § 823 BGB)
Zulässige Arbeitskampfmittel
Arbeitnehmerseite
- Streik
- Warnstreik
- Sympathiestreik (eingeschränkt zulässig)
Verknüpfung:
- Streik
Arbeitgeberseite
- Aussperrung
Verknüpfung:
Grundprinzipien des Arbeitskampfrechts
- Tarifbezogenheit (nur tariflich regelbare Ziele)
- Verhältnismäßigkeit
- Parität zwischen den Parteien
- Friedenspflicht während laufender Tarifverträge
- Ultima-Ratio-Prinzip (Arbeitskampf erst nach Scheitern von Verhandlungen)
Friedenspflicht
Während der Laufzeit eines Tarifvertrags gilt:
- keine Arbeitskampfmaßnahmen zu tariflich geregelten Themen
- absolute Friedenspflicht bei normativen Regelungen
- relative Friedenspflicht bei Auslegungsspielräumen
Rechtmäßigkeit von Streiks
Ein Streik ist rechtmäßig, wenn:
- er von einer Gewerkschaft getragen wird
- ein tariflich regelbares Ziel verfolgt wird
- die Friedenspflicht eingehalten wird
- er verhältnismäßig ist
- vorherige Verhandlungen gescheitert sind
Folgen rechtmäßiger Arbeitskämpfe
- Entfall der Arbeitspflicht
- Entfall der Vergütungspflicht
- Schutz vor arbeitsrechtlichen Sanktionen
- mögliche Unterstützung durch Gewerkschaften (Streikgeld)
Unzulässige Arbeitskampfmaßnahmen
- politische Streiks (in der Regel unzulässig)
- reine Sympathiestreiks (stark eingeschränkt)
- Streiks ohne Gewerkschaftsführung
- Verstöße gegen Friedenspflicht
- unverhältnismäßige Maßnahmen
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben insbesondere:
- Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
- Recht auf Teilnahme an rechtmäßigen Streiks
- Schutz vor Maßregelung wegen Streikteilnahme
- Unterstützung durch Gewerkschaften
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen:
- rechtmäßige Streiks akzeptieren
- keine unzulässigen Sanktionen aussprechen
- Friedenspflicht respektieren
- Verhältnismäßigkeit beachten
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat im Arbeitskampf keine aktive Streikfunktion, aber wichtige Begleitaufgaben:
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
- Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
- Schutz der Beschäftigten
- Gleichbehandlung im Betrieb
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- keine unzulässigen Druckmaßnahmen erfolgen
- Beschäftigte informiert werden
- soziale Folgen abgefedert werden
- rechtmäßige Arbeitskämpfe nicht behindert werden
Rechtsgrundlagen:
- BetrVG
- Tarifvertrag
- Tarifautonomie
- Mitbestimmung
Zusammenarbeit im System
Der Betriebsrat wirkt unterstützend durch:
- Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten
- soziale Begleitung von Konflikten
- Unterstützung bei Betriebsstörungen
- Vermittlung in Eskalationsphasen
Typische Anwendungsfälle
- Streiks in Tarifrunden
- Warnstreiks zur Druckerhöhung
- Aussperrungen durch Arbeitgeber
- Konflikte in der Metall- und Elektroindustrie
- Arbeitskämpfe im öffentlichen Dienst
- Krisentarifverhandlungen
- Standortkonflikte
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das Arbeitskampfrecht ist primär Richterrecht im Rahmen des Grundgesetzes:
1. Grundgesetz
2. Richterrecht (BAG/BVerfG)
3. TVG
4. Tarifvertrag