Verleiher
Kurzbeschreibung
Der Verleiher ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, der diesen zeitweise einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt.
Er bleibt während der gesamten Überlassung rechtlich Arbeitgeber.
Systematischer Kontext
Der Verleiher ist zentrale Figur der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Verknüpfungen:
Ziel der Arbeitnehmerüberlassung aus Sicht des Verleihers
Der Verleiher verfolgt insbesondere:
- gewerbsmäßige Personalüberlassung
- Vermittlung von Arbeitskräften
- flexible Beschäftigungsmodelle
- wirtschaftliche Nutzung von Personalressourcen
- Deckung kurzfristiger Personalbedarfe von Kundenunternehmen
Rechtsstellung des Verleihers
Der Verleiher:
- ist rechtlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
- schließt den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer
- trägt Lohnzahlungspflichten
- ist verantwortlich für Sozialversicherung und Steuern
- benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG)
Rechte des Verleihers
Der Verleiher hat insbesondere:
- Anspruch auf Vergütung durch den Entleiher
- Weisungsrecht im arbeitsvertraglichen Verhältnis (formal)
- Dispositionsrecht über den Einsatz des Arbeitnehmers
- Vertragsfreiheit im Rahmen des AÜG
Pflichten des Verleihers
Der Verleiher muss:
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzen
- Lohn zahlen (auch bei Nicht-Einsatz im Entleihbetrieb)
- Arbeitsvertrag korrekt gestalten
- Equal Pay nach gesetzlichen Vorgaben beachten
- Sozialversicherung korrekt abführen
- Informationspflichten erfüllen
Equal Pay / Equal Treatment
Grundsatz:
- Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte
- spätestens nach gesetzlicher Frist besteht Anspruch auf gleiches Entgelt
Rechtsgrundlage:
Arbeitnehmervertretung und Verleiher
Betriebsrat beim Verleiher
Der Betriebsrat des Verleihers ist zuständig für:
- Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer
- allgemeine Arbeitsbedingungen im Verleihbetrieb
- Personalplanung im Verleihunternehmen
Zusammenarbeit mit Entleiher
Der Verleiher arbeitet mit dem Entleiher zusammen bei:
- Auswahl und Bereitstellung von Personal
- Einsatzplanung
- Vertragsgestaltung (Überlassungsverträge)
- Abrechnung der Überlassung
Verknüpfung:
Rechte der Leiharbeitnehmer
Beschäftigte beim Verleiher haben insbesondere:
- Anspruch auf Lohnzahlung auch bei Einsatzlücken
- Schutz durch Arbeitsrecht und AÜG
- Gleichbehandlungsansprüche
- Mitbestimmungsrechte über Betriebsrat
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat beim Verleiher überwacht:
- Einhaltung des AÜG
- korrekte Arbeitsverträge
- Entgeltgleichheit
- Schutz der Leiharbeitnehmer
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- Beschäftigte fair eingesetzt werden
- keine Missbrauchsstrukturen entstehen
- Arbeitsbedingungen gesetzeskonform sind
- Gleichbehandlung sichergestellt ist
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann mitwirken bei:
- Personalplanung im Verleihbetrieb
- Einstellung und Versetzung
- Arbeitszeit- und Einsatzgestaltung
- Entgeltstrukturen
- Qualifizierungsmaßnahmen
Typische Anwendungsfälle
- Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
- kurzfristige Personalüberlassung
- Projektbezogene Arbeitnehmerüberlassung
- Überbrückung von Auftragsspitzen
- Einsatz in Industrie und Dienstleistung
- internationale Arbeitnehmerüberlassung
- Vermittlung in Stammbelegschaften
Risiken und Probleme
- Missbrauch von Leiharbeit zur Dauervertretung
- Equal-Pay-Verstöße
- Scheinselbstständigkeit (Abgrenzungsprobleme)
- rechtliche Haftungsrisiken
- Konflikte mit Betriebsrat
Verbindung zur Gesetzespyramide
Der Verleiher agiert im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung:
1. AÜG
2. Arbeitsrecht
3. BetrVG
4. Tarifvertrag