Entleiher
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Entleiher


Kurzbeschreibung

Der Entleiher ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) das Unternehmen, das einen Arbeitnehmer von einem Verleiher (Personaldienstleister) für eine bestimmte Zeit zur Arbeitsleistung einsetzt.

Der Entleiher ist damit der „Einsatzbetrieb“ des Leiharbeitnehmers.


Systematischer Kontext

Der Entleiher ist zentrale Figur der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Verknüpfungen:


Ziel der Arbeitnehmerüberlassung aus Entleihersicht

Der Entleiher nutzt Leiharbeit insbesondere zur:

  • flexiblen Personalsteuerung
  • Abdeckung von Auftragsspitzen
  • Überbrückung von Personalausfällen
  • kurzfristigen Rekrutierung von Fachkräften
  • Reduzierung von Einstellungsrisiken

Rechtsstellung des Entleihers

Der Entleiher:

  • ist nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
  • übt jedoch das fachliche Weisungsrecht aus
  • trägt Verantwortung für die Arbeitsorganisation im Betrieb
  • muss arbeitsrechtliche Schutzvorschriften beachten

Rechte des Entleihers

Der Entleiher hat insbesondere:

  • Weisungsrecht bezüglich Arbeitsausführung
  • Einsatz- und Organisationshoheit im Betrieb
  • Auswahlentscheidung im Rahmen des Vertrags mit dem Verleiher
  • Möglichkeit der Übernahme des Leiharbeitnehmers

Pflichten des Entleihers

Der Entleiher muss:

  • Arbeitsschutz sicherstellen
  • Arbeitsmittel bereitstellen
  • Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten
  • Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (Equal Treatment / Equal Pay nach Fristen)
  • Informationspflichten gegenüber Verleiher beachten

Equal Pay / Equal Treatment

Grundsatz:

  • Leiharbeitnehmer sollen grundsätzlich gleich behandelt werden wie Stammbelegschaft
  • spätestens nach gesetzlicher Frist gilt Equal Pay (Vergleichslohn)

Rechtsgrundlage:


Arbeitnehmervertretung und Entleiher

Betriebsrat im Entleiherbetrieb

Der Betriebsrat des Entleihers hat umfassende Mitbestimmungsrechte bei Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Rechtsgrundlagen:

  • § 99 BetrVG – personelle Einzelmaßnahmen
  • § 14 AÜG – Mitbestimmung bei Leiharbeit

Betriebsratsrelevanz

Der Betriebsrat achtet darauf, dass:

  • Leiharbeit korrekt eingesetzt wird
  • keine dauerhafte Stammbelegschaft ersetzt wird
  • gleiche Arbeitsbedingungen gewährleistet sind
  • Mitbestimmungsrechte eingehalten werden
  • Überlassungsdauer beachtet wird

Wichtige Aufgaben des Betriebsrats

Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)

Der Betriebsrat überwacht:

  • Einhaltung des AÜG im Betrieb
  • korrekte Einsatzdauer von Leiharbeitnehmern
  • Schutz vor Missbrauch von Leiharbeit
  • Gleichbehandlung im Betrieb

Mitbestimmungsmöglichkeiten

Der Betriebsrat kann mitwirken bei:

  • Einstellung von Leiharbeitnehmern (§ 99 BetrVG)
  • Umfang und Dauer des Einsatzes
  • Auswahl von Einsatzbereichen
  • Integration in Arbeitsprozesse
  • Regelungen zur Zusammenarbeit mit Verleihern

Zusammenarbeit mit dem Verleiher

Der Entleiher arbeitet mit dem Verleiher zusammen bei:

  • Auswahl und Bereitstellung von Personal
  • Einsatzplanung
  • Vertragsgestaltung
  • Abrechnung der Leistungen

Typische Anwendungsfälle

  • kurzfristiger Personaleinsatz in Produktion
  • Vertretung bei Krankheit oder Elternzeit
  • Projektarbeit mit externem Personal
  • saisonale Auftragsspitzen
  • Einsatz von Fachkräften ohne eigene Einstellung
  • Übergangslösungen vor Festanstellung
  • internationale Arbeitnehmerüberlassung

Risiken und Probleme

  • Scheinselbstständigkeits- bzw. Missbrauchsrisiken
  • Verdrängung von Stammarbeitsplätzen
  • Unklare Verantwortlichkeiten
  • Konflikte mit Betriebsrat
  • Equal-Pay-Verstöße

Verbindung zur Gesetzespyramide

Der Entleiher ist Teil des Systems der Arbeitnehmerüberlassung.

Einordnung:


Wichtige Stichworte

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