Verhaltensbedingte Kündigung.sync-conflict-20260707-184143-HJICV25
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Kurzbeschreibung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die aufgrund eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beschäftigten ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer vor, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben.

Im Gegensatz zur personenbedingten Kündigung kann der Beschäftigte sein Verhalten grundsätzlich selbst beeinflussen und ändern.


Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften:


Ziel der verhaltensbedingten Kündigung

Aus Sicht des Arbeitgebers:

  • Vertragsverstöße sanktionieren
  • betriebliche Ordnung sichern
  • Zusammenarbeit schützen
  • weitere Pflichtverletzungen verhindern

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Beschäftigter gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und dadurch das Arbeitsverhältnis erheblich belastet wird.

Der Kündigungsgrund liegt:

✅ im Verhalten des Beschäftigten

❌ nicht in seiner Person

❌ nicht im Betrieb


Typische Kündigungsgründe

Arbeitsverweigerung

Beispiele:

  • beharrliche Weigerung zu arbeiten
  • Nichtbefolgung zulässiger Weisungen

Unentschuldigtes Fehlen

Beispiele:

  • Nichterscheinen zur Arbeit
  • verspätete Krankmeldung

Ständige Unpünktlichkeit

Wiederholte erhebliche Verstöße gegen Arbeitszeiten.

Siehe:

Arbeitszeit


Beleidigungen

Beispiele:

  • Vorgesetzte beleidigen
  • Kollegen beleidigen
  • diskriminierende Äußerungen

Verstöße gegen betriebliche Regeln

Beispiele:

  • Sicherheitsvorschriften missachten
  • Datenschutzverstöße
  • unerlaubte Nebentätigkeiten

Straftaten im Arbeitsverhältnis

Beispiele:

  • Diebstahl
  • Betrug
  • Arbeitszeitmanipulation
  • Unterschlagung

Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung

Pflichtverletzung

Es muss eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegen.


Verschulden

Der Beschäftigte muss die Pflichtverletzung schuldhaft begangen haben.


Negative Zukunftsprognose

Es muss zu erwarten sein, dass sich das Fehlverhalten wiederholt.


Interessenabwägung

Das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung muss stärker wiegen als das Interesse des Beschäftigten an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.


Die Abmahnung

In den meisten Fällen ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine:

Abmahnung

erforderlich.


Funktionen der Abmahnung

Hinweisfunktion

Der Beschäftigte erfährt, welches Verhalten beanstandet wird.


Warnfunktion

Es wird deutlich gemacht, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht.


Dokumentationsfunktion

Die Pflichtverletzung wird festgehalten.


Wann ist keine Abmahnung erforderlich?

Eine Abmahnung kann entbehrlich sein bei besonders schweren Pflichtverletzungen.

Beispiele:

  • Diebstahl
  • schwere Beleidigungen
  • tätliche Angriffe
  • schwere Vertrauensbrüche

Beteiligung des Betriebsrats

Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören.

Rechtsgrundlage:

§102 BetrVG

Der Betriebsrat erhält Informationen über:

  • Vorwürfe
  • Abmahnungen
  • Sachverhalt
  • Kündigungsgründe

Widerspruch des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen.

Beispiele:

  • Sachverhalt unklar
  • Abmahnung fehlt
  • mildere Mittel möglich
  • Kündigung unverhältnismäßig

Kündigungsschutzklage

Beschäftigte können die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.

Das Arbeitsgericht prüft insbesondere:

  • Pflichtverletzung
  • Verschulden
  • Abmahnung
  • Verhältnismäßigkeit
  • Interessenabwägung

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann:

  • Vorwürfe prüfen
  • Unterlagen anfordern
  • Beschäftigte beraten
  • Widerspruch prüfen
  • Alternativen aufzeigen

Rolle der Vertrauensleute

Vertrauensleute können:

  • Beschäftigte unterstützen
  • Gespräche begleiten
  • Kontakte zum Betriebsrat herstellen
  • auf Gewerkschaftsrechtsschutz hinweisen

Praxisbeispiel

Ein Beschäftigter erscheint trotz mehrfacher Abmahnungen regelmäßig zu spät zur Arbeit.

Der Arbeitgeber:

1. dokumentiert die Verstöße,

2. spricht Abmahnungen aus,

3. hört den Betriebsrat an,

4. kündigt schließlich verhaltensbedingt.

Das Arbeitsgericht prüft anschließend, ob die Kündigung verhältnismäßig war.


Typische Fehler des Arbeitgebers

  • fehlende Abmahnung
  • unzureichende Beweise
  • fehlerhafte Betriebsratsanhörung
  • unverhältnismäßige Kündigung
  • fehlende Interessenabwägung

Unterschied zu anderen Kündigungsarten

Verhaltensbedingte Kündigung

Grund liegt im Verhalten.


Personenbedingte Kündigung

Grund liegt in der Person.

Siehe:

Personenbedingte Kündigung


Betriebsbedingte Kündigung

Grund liegt im Betrieb.

Siehe:

Betriebsbedingte Kündigung


Typische Prüfungsfrage

Kann ein einzelnes Fehlverhalten sofort zur Kündigung führen?

Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen. In den meisten Fällen muss zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden.


Merksatz

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus. Meist gilt: Erst Abmahnung, dann Kündigung.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die verhaltensbedingte Kündigung gehört zu den häufigsten arbeitsrechtlichen Streitfällen. Für Betriebsräte und Vertrauensleute ist es wichtig, die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung zu kennen, insbesondere die Bedeutung der Abmahnung und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.

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