SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
Kurzbeschreibung
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.
Es bestimmt insbesondere, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie Renten berechnet werden.
Systematischer Kontext
Das SGB VI ist Teil des Sozialgesetzbuchs und zentraler Baustein der sozialen Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Verknüpfungen:
Ziel des SGB VI
Das Gesetz soll:
- Einkommenssicherung im Alter gewährleisten
- Schutz bei Erwerbsminderung bieten
- Hinterbliebene absichern
- Lebensstandard teilweise erhalten
- soziale Risiken der Erwerbsbiografie ausgleichen
Grundprinzip der Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren.
Das bedeutet:
- Beiträge der Erwerbstätigen finanzieren aktuelle Renten
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen gemeinsam die Beiträge
- der Staat ergänzt durch Zuschüsse
Versicherte Personen
Versicherungspflichtig sind insbesondere:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- bestimmte Selbstständige
- Personen in bestimmten Sozialleistungsbezügen
Leistungen nach SGB VI
1. Altersrenten
- Regelaltersrente
- vorzeitige Altersrente
- Rente für langjährig Versicherte
2. Erwerbsminderungsrenten
- volle Erwerbsminderung
- teilweise Erwerbsminderung
- abhängig von gesundheitlicher Leistungsfähigkeit
Verknüpfung:
3. Hinterbliebenenrenten
- Witwen-/Witwerrente
- Waisenrente
Rentenberechnung
Die Rentenhöhe basiert auf:
- Entgeltpunkten (Einkommen im Versicherungsverlauf)
- Rentenwert
- Zugangsfaktor (z. B. Abschläge bei früherem Rentenbeginn)
- Rentenartfaktor
Rentenpunkte (Entgeltpunkte)
- Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst
- ein Jahr Durchschnittsverdienst = 1 Rentenpunkt
- mehr Einkommen = mehr Punkte
Rentenantrag und Verfahren
- Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung
- Prüfung von Versicherungszeiten
- Bescheid über Rentenhöhe
- Widerspruch möglich bei Ablehnung
Verknüpfung:
Verbindung zur Arbeit
Die Rentenversicherung ist eng mit Erwerbsarbeit verknüpft:
- Beiträge aus Arbeitsentgelt
- Versicherungszeiten durch Beschäftigung
- Einfluss von Teilzeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit
Verknüpfung:
- Arbeitsentgelt
- Gesetze/Arbeitszeit
- SGB III
Ergänzende Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rente gibt es:
1. Betriebliche Altersversorgung
- über Arbeitgeber organisiert
- häufig tariflich geregelt
Verknüpfung:
2. Private Vorsorge
- private Rentenversicherung
- Kapitalanlagen
- staatlich geförderte Modelle
Rechte der Versicherten
Versicherte haben insbesondere:
- Anspruch auf Rentenauskunft
- Anspruch auf Beratung
- Widerspruchsrecht
- Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren
Pflichten der Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung muss:
- Beiträge verwalten
- Renten berechnen und auszahlen
- Versicherungsverläufe führen
- Bescheide rechtmäßig erlassen
Anhang!SGB VI.pdf
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das SGB VI ist Teil des Sozialrechts:
1. EU-Sozialrecht
2. SGB VI
3. Sozialgesetzbuch (gesamt)
4. Verwaltungsvorschriften
5. Einzelfallbescheide