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334 Wörter 2 Min. Lesezeit 15 Stichworte 41 Verknüpfungen

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung


Kurzbeschreibung

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.

Es bestimmt insbesondere, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie Renten berechnet werden.


Systematischer Kontext

Das SGB VI ist Teil des Sozialgesetzbuchs und zentraler Baustein der sozialen Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Verknüpfungen:


Ziel des SGB VI

Das Gesetz soll:

  • Einkommenssicherung im Alter gewährleisten
  • Schutz bei Erwerbsminderung bieten
  • Hinterbliebene absichern
  • Lebensstandard teilweise erhalten
  • soziale Risiken der Erwerbsbiografie ausgleichen

Grundprinzip der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren.

Das bedeutet:

  • Beiträge der Erwerbstätigen finanzieren aktuelle Renten
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen gemeinsam die Beiträge
  • der Staat ergänzt durch Zuschüsse

Versicherte Personen

Versicherungspflichtig sind insbesondere:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • bestimmte Selbstständige
  • Personen in bestimmten Sozialleistungsbezügen

Leistungen nach SGB VI

1. Altersrenten

  • Regelaltersrente
  • vorzeitige Altersrente
  • Rente für langjährig Versicherte

2. Erwerbsminderungsrenten

  • volle Erwerbsminderung
  • teilweise Erwerbsminderung
  • abhängig von gesundheitlicher Leistungsfähigkeit

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3. Hinterbliebenenrenten

  • Witwen-/Witwerrente
  • Waisenrente

Rentenberechnung

Die Rentenhöhe basiert auf:

  • Entgeltpunkten (Einkommen im Versicherungsverlauf)
  • Rentenwert
  • Zugangsfaktor (z. B. Abschläge bei früherem Rentenbeginn)
  • Rentenartfaktor

Rentenpunkte (Entgeltpunkte)

  • Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst
  • ein Jahr Durchschnittsverdienst = 1 Rentenpunkt
  • mehr Einkommen = mehr Punkte

Rentenantrag und Verfahren

  • Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung
  • Prüfung von Versicherungszeiten
  • Bescheid über Rentenhöhe
  • Widerspruch möglich bei Ablehnung

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Verbindung zur Arbeit

Die Rentenversicherung ist eng mit Erwerbsarbeit verknüpft:

  • Beiträge aus Arbeitsentgelt
  • Versicherungszeiten durch Beschäftigung
  • Einfluss von Teilzeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit

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Ergänzende Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rente gibt es:

1. Betriebliche Altersversorgung

  • über Arbeitgeber organisiert
  • häufig tariflich geregelt

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2. Private Vorsorge

  • private Rentenversicherung
  • Kapitalanlagen
  • staatlich geförderte Modelle

Rechte der Versicherten

Versicherte haben insbesondere:

  • Anspruch auf Rentenauskunft
  • Anspruch auf Beratung
  • Widerspruchsrecht
  • Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

Pflichten der Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung muss:

  • Beiträge verwalten
  • Renten berechnen und auszahlen
  • Versicherungsverläufe führen
  • Bescheide rechtmäßig erlassen

Anhang!SGB VI.pdf

Verbindung zur Gesetzespyramide

Das SGB VI ist Teil des Sozialrechts:

1. EU-Sozialrecht

2. SGB VI

3. Sozialgesetzbuch (gesamt)

4. Verwaltungsvorschriften

5. Einzelfallbescheide


Wichtige Stichworte

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