Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Kurzbeschreibung
Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) umfasst alle Ausrüstungen, die von Beschäftigten getragen oder benutzt werden, um sie vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu schützen. PSA dient als letzte Schutzmaßnahme, wenn Gefahren nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden können.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete PSA kostenlos bereitzustellen, ihre Benutzung sicherzustellen und die Beschäftigten im Umgang damit zu unterweisen. Betriebsrat und Vertrauensleute spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- ArbSchG
- §3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
- §4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze
- §5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung
- §12 ArbSchG – Unterweisung
- §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Gesundheitsschutz
- §89 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz
- DGUV Vorschrift 1
Ziel der Persönlichen Schutzausrüstung
PSA soll:
- Beschäftigte vor Verletzungen schützen
- Gesundheitsgefahren vermeiden
- Arbeitsunfälle verhindern
- Berufskrankheiten vorbeugen
- sicheres Arbeiten ermöglichen
- gesetzliche Arbeitsschutzanforderungen erfüllen
Bedeutung der Persönlichen Schutzausrüstung
PSA beantwortet die Fragen:
«Wann muss Persönliche Schutzausrüstung getragen werden?»
«Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?»
«Welche Rechte haben Beschäftigte und Betriebsrat?»
PSA ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, ersetzt diese jedoch nicht.
Grundprinzip
Gefährdung
⬇️
Gefährdungsbeurteilung
⬇️
Technische Maßnahmen
⬇️
Organisatorische Maßnahmen
⬇️
Persönliche Schutzausrüstung
⬇️
Sicheres Arbeiten
STOP-Prinzip
Die Auswahl von Schutzmaßnahmen erfolgt nach dem STOP-Prinzip:
S – Substitution (Gefahr ersetzen)
⬇️
T – Technische Schutzmaßnahmen
⬇️
O – Organisatorische Schutzmaßnahmen
⬇️
P – Persönliche Schutzausrüstung
Die PSA ist somit die letzte Schutzstufe, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Arten der Persönlichen Schutzausrüstung
Zur PSA gehören beispielsweise:
- Schutzhelm
- Schutzbrille
- Gehörschutz
- Atemschutz
- Schutzhandschuhe
- Sicherheitsschuhe
- Schutzkleidung
- Warnkleidung
- Auffanggurte
- Gesichtsschutz
- Knieschutz
Auswahl der PSA
Die Auswahl richtet sich nach der:
- Gefährdungsbeurteilung
- Art der Tätigkeit
- Dauer der Gefährdung
- Intensität der Gefährdung
- ergonomischen Eignung
- individuellen Passform
Die PSA muss für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- Gefährdungen beurteilen
- geeignete PSA auswählen
- PSA kostenlos bereitstellen
- für ausreichende Größen sorgen
- Beschäftigte unterweisen
- Wartung und Ersatz organisieren
- Benutzung kontrollieren
- beschädigte PSA ersetzen
Pflichten der Beschäftigten
Beschäftigte müssen:
- PSA bestimmungsgemäß benutzen
- Mängel sofort melden
- PSA pfleglich behandeln
- Unterweisungen beachten
- Schutzmaßnahmen einhalten
Eigenmächtiges Weglassen der PSA kann den Versicherungsschutz und die Arbeitssicherheit gefährden.
Unterweisung
Vor der erstmaligen Nutzung und anschließend regelmäßig müssen Beschäftigte unterwiesen werden.
Themen sind beispielsweise:
- richtige Benutzung
- Anlegen der PSA
- Grenzen der Schutzwirkung
- Pflege
- Aufbewahrung
- Verhalten bei Beschädigungen
Siehe:
§12 ArbSchG
Wartung und Prüfung
PSA muss regelmäßig:
- geprüft
- gereinigt
- gewartet
- instand gesetzt
- ersetzt
werden.
Beschädigte oder verschlissene PSA darf nicht weiter verwendet werden.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat sollte beteiligt werden bei:
- Auswahl der PSA
- Einführung neuer PSA
- Gefährdungsbeurteilungen
- Unterweisungen
- Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz
Insbesondere besteht ein Mitbestimmungsrecht nach:
§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Bedeutung für Beschäftigte
PSA bietet:
- Schutz vor Verletzungen
- Schutz vor Berufskrankheiten
- höhere Arbeitssicherheit
- geringeres Unfallrisiko
- gesundes Arbeiten
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Wurde eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
- Ist die PSA geeignet?
- Wird sie kostenlos bereitgestellt?
- Werden Unterweisungen durchgeführt?
- Ist ausreichend Ersatz vorhanden?
- Werden Mängel schnell beseitigt?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- auf fehlende PSA hinweisen
- Mängel melden
- Beschäftigte informieren
- den Betriebsrat unterstützen
- sicheres Verhalten fördern
- Rückmeldungen aus der Belegschaft sammeln
Typische Arbeitgeberfehler
- ungeeignete PSA bereitstellen
- PSA nicht kostenlos zur Verfügung stellen
- fehlende Unterweisungen
- beschädigte PSA nicht ersetzen
- Gefährdungsbeurteilung vernachlässigen
- Tragepflicht nicht überwachen
Typische Fehler von Beschäftigten
- PSA nicht tragen
- beschädigte PSA weiter benutzen
- PSA verändern
- Mängel nicht melden
- Schutzwirkung unterschätzen
Praxisbeispiel
In einem Metallbetrieb entstehen beim Schleifen Funken, Lärm und Metallstaub.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung stellt der Arbeitgeber Schutzbrillen, Gehörschutz, Atemschutzmasken und Sicherheitsschuhe kostenlos zur Verfügung. Vor Aufnahme der Tätigkeit werden alle Beschäftigten im richtigen Umgang mit der PSA unterwiesen. Der Betriebsrat kontrolliert regelmäßig gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, ob die Schutzausrüstung vollständig, geeignet und in einem ordnungsgemäßen Zustand ist.
Ablauf beim Einsatz von PSA
Gefährdung erkennen
⬇️
Gefährdungsbeurteilung
⬇️
Auswahl geeigneter PSA
⬇️
Unterweisung
⬇️
Benutzung
⬇️
Regelmäßige Kontrolle und Ersatz
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)| Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
§3 ArbSchG| Grundpflichten des Arbeitgebers
§4 ArbSchG| Allgemeine Grundsätze
§5 ArbSchG| Gefährdungsbeurteilung
§12 ArbSchG| Unterweisung
§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG| Gesundheitsschutz
DGUV Vorschrift 1| Grundsätze der Prävention
Merksatz
«Persönliche Schutzausrüstung schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Gefährdungen. Sie darf jedoch erst eingesetzt werden, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Der Arbeitgeber muss geeignete PSA kostenlos bereitstellen, deren Benutzung sicherstellen und die Beschäftigten regelmäßig unterweisen.»
Bezug zu Knoten
- Arbeitsschutz
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsunfall
- Erste Hilfe
- Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
- DGUV
- DGUV Vorschrift 1
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- §3 ArbSchG
- §4 ArbSchG
- §5 ArbSchG
- §12 ArbSchG
- §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
- §89 BetrVG
- Betriebsrat
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Die Persönliche Schutzausrüstung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie schützt Beschäftigte vor Verletzungen und Berufskrankheiten, wenn Gefährdungen nicht anderweitig beseitigt werden können. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten darauf achten, dass die Auswahl der PSA auf einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung beruht, die Ausrüstung kostenlos und in ausreichender Qualität bereitgestellt wird und alle Beschäftigten regelmäßig im sicheren Umgang damit unterwiesen werden.