Erste Hilfe
Kurzbeschreibung
Erste Hilfe umfasst alle sofortigen Maßnahmen, die nach einem Unfall, einer akuten Erkrankung oder einem sonstigen medizinischen Notfall ergriffen werden, um Leben zu retten, gesundheitliche Schäden zu verhindern oder zu verringern und die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere ausreichend ausgebildete Ersthelfer, geeignete Erste-Hilfe-Materialien, Notrufeinrichtungen und regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten. Der Betriebsrat hat hierbei Beteiligungsrechte im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
- §3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
- §5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung
- §12 ArbSchG – Unterweisung
- §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
- §89 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz
- DGUV Vorschrift 1
- ASR A4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen
Ziel der Ersten Hilfe
Die Erste Hilfe soll:
- Menschenleben retten
- Gesundheitsgefahren vermindern
- Folgeschäden verhindern
- den Rettungsdienst unterstützen
- schnelle Hilfe gewährleisten
- Sicherheit im Betrieb erhöhen
Bedeutung der Ersten Hilfe
Die Erste Hilfe beantwortet die Fragen:
«Was ist bei einem Unfall sofort zu tun?»
«Wer leistet Erste Hilfe?»
«Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Beschäftigte?»
Eine schnelle und richtige Erste Hilfe kann über Leben und Tod entscheiden.
Grundprinzip
Notfall
⬇️
Unfallstelle sichern
⬇️
Eigenschutz beachten
⬇️
Notruf absetzen
⬇️
Erste Hilfe leisten
⬇️
Rettungsdienst übernehmen lassen
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- ausreichend Ersthelfer bestellen
- Erste-Hilfe-Material bereitstellen
- Verbandkästen bereitstellen
- Notrufmöglichkeiten schaffen
- Rettungswege freihalten
- Beschäftigte unterweisen
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen
- Erste-Hilfe-Einrichtungen regelmäßig kontrollieren
Pflichten der Beschäftigten
Beschäftigte müssen:
- im Notfall Hilfe leisten
- Gefahren melden
- Erste-Hilfe-Einrichtungen nutzen
- Unfälle melden
- an Unterweisungen teilnehmen
- Rettungskräfte unterstützen
Ersthelfer
Ersthelfer sind besonders geschulte Beschäftigte.
Ihre Aufgaben:
- Notfall erkennen
- Unfallstelle absichern
- Erste Hilfe leisten
- Notruf veranlassen
- Betreuung der verletzten Person
- Rettungsdienst einweisen
Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach den Vorgaben der DGUV und der Betriebsgröße.
Bestandteile der Ersten Hilfe
Zur Ersten Hilfe gehören unter anderem:
- Eigenschutz
- Absichern der Unfallstelle
- Notruf
- Wundversorgung
- stabile Seitenlage
- Herz-Lungen-Wiederbelebung
- Einsatz eines Defibrillators (AED)
- Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
Erste-Hilfe-Einrichtungen
Je nach Betrieb gehören dazu:
- Verbandkasten
- Erste-Hilfe-Koffer
- Augenduschen
- Notduschen
- Defibrillator (AED)
- Krankentrage
- Erste-Hilfe-Raum
- Rettungsplan
- Notruftelefone
Unterweisung
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig über das Verhalten im Notfall informiert werden.
Themen sind beispielsweise:
- Alarmierung
- Fluchtwege
- Notruf
- Erste-Hilfe-Einrichtungen
- Verhalten bei Bränden
- Evakuierung
Siehe:
§12 ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung
Die Organisation der Ersten Hilfe richtet sich nach der:
Gefährdungsbeurteilung
Dabei werden beispielsweise berücksichtigt:
- Betriebsgröße
- Unfallgefahren
- Arbeitsstoffe
- Schichtbetrieb
- Alleinarbeit
- Besucher
- besondere Gefahrenbereiche
Dokumentation
Jeder Erste-Hilfe-Fall sollte dokumentiert werden.
Dies dient:
- dem Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft
- der Unfallanalyse
- möglichen späteren Versicherungsleistungen
- der Verbesserung des Arbeitsschutzes
Digitalisierung
Moderne Betriebe nutzen zunehmend:
- digitale Alarmierungssysteme
- Erste-Hilfe-Apps
- elektronische Verbandbücher
- digitale Notfallpläne
- GPS-gestützte Rettungsführung
- digitale Unterweisungen
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat sollte beteiligt werden bei:
- Organisation der Ersten Hilfe
- Bestellung von Ersthelfern
- Unterweisungskonzepten
- Notfallorganisation
- Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material
- Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
Insbesondere bestehen Mitbestimmungsrechte nach:
§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Bedeutung für Beschäftigte
Eine funktionierende Erste Hilfe bietet:
- schnelle Versorgung
- mehr Sicherheit
- geringere Unfallfolgen
- klare Notfallabläufe
- besseren Gesundheitsschutz
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Sind genügend Ersthelfer vorhanden?
- Sind Verbandkästen vollständig?
- Gibt es einen Erste-Hilfe-Raum?
- Werden Unterweisungen durchgeführt?
- Sind Rettungswege frei?
- Werden Erste-Hilfe-Fälle dokumentiert?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- auf Mängel hinweisen
- Beschäftigte informieren
- Sicherheitsbewusstsein fördern
- Verbesserungsvorschläge sammeln
- den Betriebsrat unterstützen
- auf fehlende Erste-Hilfe-Ausstattung aufmerksam machen
Typische Arbeitgeberfehler
- zu wenige Ersthelfer
- unvollständige Verbandkästen
- fehlende Unterweisungen
- blockierte Rettungswege
- keine Dokumentation
- mangelhafte Notfallorganisation
Typische Fehler von Beschäftigten
- Notruf zu spät absetzen
- Eigenschutz vergessen
- Unfälle nicht melden
- Erste-Hilfe-Material nicht auffüllen
- Unsicherheit aus Angst vor Fehlern
Praxisbeispiel
Ein Beschäftigter verletzt sich bei Wartungsarbeiten schwer an der Hand.
Ein ausgebildeter Ersthelfer sichert zunächst die Unfallstelle, leistet Erste Hilfe und veranlasst den Notruf. Der Rettungsdienst übernimmt die weitere Versorgung.
Der Unfall wird anschließend dokumentiert und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewertet. Gemeinsam mit dem Betriebsrat werden zusätzliche Schutzmaßnahmen beschlossen, um ähnliche Unfälle künftig zu vermeiden.
Ablauf der Ersten Hilfe
Notfall erkennen
⬇️
Eigenschutz
⬇️
Unfallstelle sichern
⬇️
Notruf (112)
⬇️
Erste Hilfe leisten
⬇️
Rettungsdienst übernehmen lassen
⬇️
Dokumentation
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
§3 ArbSchG| Grundpflichten des Arbeitgebers
§5 ArbSchG| Gefährdungsbeurteilung
§10 ArbSchG| Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
§12 ArbSchG| Unterweisung
§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG| Gesundheitsschutz
§89 BetrVG| Arbeits- und Gesundheitsschutz
DGUV Vorschrift 1| Grundsätze der Prävention
ASR A4.3| Erste-Hilfe-Einrichtungen
Merksatz
«Erste Hilfe umfasst alle sofortigen Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben und zur Verhinderung weiterer Gesundheitsschäden. Der Arbeitgeber muss eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation sicherstellen, während Beschäftigte verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten.»
Bezug zu Knoten
- Arbeitsschutz
- Gesundheitsschutz im Betrieb
- Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung
- Arbeitsunfall
- Unfallanzeige
- Ersthelfer
- Notfallmanagement
- Brandschutz
- Evakuierung
- DGUV
- DGUV Vorschrift 1
- ASR A4.3
- §3 ArbSchG
- §5 ArbSchG
- §10 ArbSchG
- §12 ArbSchG
- §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
- §89 BetrVG
- Betriebsrat
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Eine gut organisierte Erste Hilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Gerade in Produktionsbetrieben, auf Baustellen oder in Bereichen mit besonderen Gefährdungen kann eine schnelle Erstversorgung schwere Gesundheitsschäden verhindern oder Leben retten. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten deshalb regelmäßig überprüfen, ob genügend Ersthelfer vorhanden sind, die Erste-Hilfe-Ausstattung vollständig ist und Notfallabläufe durch Unterweisungen und Übungen regelmäßig trainiert werden.