Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Kurzbeschreibung
Leistungs- und Verhaltenskontrolle bezeichnet die Erfassung, Beobachtung, Auswertung oder Überwachung von Arbeitsleistung und Verhalten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
Moderne Technologien ermöglichen heute eine sehr weitgehende Kontrolle von Arbeitstätigkeiten. Deshalb gehört die Leistungs- und Verhaltenskontrolle zu den wichtigsten Mitbestimmungs- und Datenschutzthemen für Betriebsräte.
Besonders relevant sind digitale Systeme, die Daten automatisch erfassen, speichern und auswerten.
Ziel der Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Aus Sicht des Arbeitgebers:
- Arbeitsabläufe überwachen
- Qualität sichern
- Fehler erkennen
- Prozesse steuern
- Leistung bewerten
Aus Sicht der Beschäftigten bestehen dabei erhebliche Risiken für:
- Datenschutz
- Persönlichkeitsrechte
- Arbeitsbelastung
- Vertrauensverhältnis
Was ist Leistungskontrolle?
Leistungskontrolle bezieht sich auf die Erfassung von Arbeitsergebnissen oder Arbeitsleistungen.
Beispiele:
- Stückzahlen
- Bearbeitungszeiten
- Produktionsmengen
- Fehlerquoten
- Verkaufszahlen
- Zielerreichung
Was ist Verhaltenskontrolle?
Verhaltenskontrolle bezieht sich auf die Beobachtung oder Auswertung des Verhaltens von Beschäftigten.
Beispiele:
- Anwesenheit
- Pausenverhalten
- Internetnutzung
- Telefonverhalten
- Bewegungsdaten
- Kommunikationsverhalten
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften:
- Gesetze/§87 BetrVG
- Art. 88 DSGVO
- Gesetze/§26 BDSG
Grundsatz
Nicht jede Kontrolle ist verboten.
Entscheidend sind:
- Zweck
- Umfang
- Verhältnismäßigkeit
- Datenschutz
- Mitbestimmung
Grundsatz:
Beschäftigte sind keine permanent überwachten Objekte.
Mitbestimmung des Betriebsrats
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen.
Dabei reicht bereits die Möglichkeit der Überwachung aus.
Eine tatsächliche Überwachung ist nicht erforderlich.
Siehe:
Gesetze/§87 BetrVG
Wann greift die Mitbestimmung?
Wenn technische Systeme:
- Daten erfassen
- Daten speichern
- Daten auswerten
- Leistungsprofile erstellen
- Verhaltensdaten analysieren
können.
Typische technische Einrichtungen
Zeiterfassung
Beispiele:
- elektronische Stempeluhren
- digitale Zeiterfassungssysteme
Videoüberwachung
Kameras können Verhalten dokumentieren.
Siehe:
Gesetze/Videoüberwachung
GPS-Systeme
Beispiele:
- Dienstfahrzeuge
- Außendienst
- Logistik
IT-Systeme
Beispiele:
- Login-Daten
- Nutzungsprotokolle
- Zugriffsdaten
Telefonanlagen
Beispiele:
- Gesprächsdauer
- Erreichbarkeit
- Anrufstatistiken
KI-Systeme
Moderne KI kann Leistungs- und Verhaltensdaten analysieren.
Siehe:
Künstliche Intelligenz
Leistungskennzahlen (KPIs)
Viele Unternehmen nutzen Kennzahlen.
Beispiele:
- Bearbeitungszeit
- Fehlerquote
- Produktivität
- Verkaufszahlen
- Zielerreichung
Problematisch wird es, wenn daraus individuelle Überwachung entsteht.
Datenschutz
Leistungs- und Verhaltenskontrollen müssen datenschutzrechtlich zulässig sein.
Grundsätze:
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Transparenz
- Verhältnismäßigkeit
Siehe:
Datenschutz
Verhältnismäßigkeit
Der Arbeitgeber muss prüfen:
- Ist die Maßnahme notwendig?
- Gibt es mildere Mittel?
- Ist der Eingriff angemessen?
Grenzen der Kontrolle
Unzulässig können sein:
- permanente Überwachung
- verdeckte Überwachung
- anlasslose Totalüberwachung
- unverhältnismäßige Datenerfassung
Informationsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann verlangen:
- technische Beschreibungen
- Datenschutzkonzepte
- Auswertungsmöglichkeiten
- Zugriffsrechte
- Speicherfristen
Siehe:
Wissensbereiche/Grundlagen/Informationsrecht
Gesetze/§80 BetrVG
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann:
- Mitbestimmung verlangen
- Informationen anfordern
- Sachverständige hinzuziehen
- Betriebsvereinbarungen abschließen
- Datenschutz prüfen
- die Einigungsstelle anrufen
Siehe:
Wissensbereiche/Betriebsrat/Einigungsstelle
Betriebsvereinbarung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Typische Inhalte:
Zweck der Datenerhebung
Welche Daten dürfen erhoben werden?
Auswertungen
Welche Auswertungen sind erlaubt?
Zugriffsrechte
Wer darf Daten einsehen?
Löschfristen
Wann werden Daten gelöscht?
Kontrollverbote
Welche Auswertungen sind ausgeschlossen?
Siehe:
Rolle der Vertrauensleute
Vertrauensleute erfahren häufig zuerst von:
- Überwachungsängsten
- Leistungsdruck
- neuen Kontrollsystemen
- Datenschutzproblemen
Sie können:
- Informationen sammeln
- Beschäftigte unterstützen
- den Betriebsrat informieren
Typische Warnsignale
- steigender Leistungsdruck
- individuelle Rankings
- ständige Datenerfassung
- permanente Auswertungen
- Verhaltensbewertungen
- Angst vor Überwachung
Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch KI
Moderne Systeme können:
- Leistungsprognosen erstellen
- Verhaltensmuster analysieren
- Risikobewertungen vornehmen
- automatisierte Entscheidungen vorbereiten
Dadurch steigen die Anforderungen an Datenschutz und Mitbestimmung erheblich.
Siehe:
Künstliche Intelligenz
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen führt ein digitales System zur Bearbeitung von Kundenanfragen ein.
Das System erfasst:
- Bearbeitungszeiten
- Fehlerquoten
- Login-Zeiten
- Leistungskennzahlen
Der Betriebsrat fordert:
- Informationen zur Software,
- eine Datenschutzprüfung,
- eine Betriebsvereinbarung,
- Beschränkungen bei individuellen Auswertungen.
Erst danach wird das System eingeführt.
Typische Arbeitgeberfehler
- Einführung ohne Mitbestimmung
- fehlende Datenschutzprüfung
- verdeckte Auswertungen
- übermäßige Datensammlung
- unklare Zugriffsrechte
Typische Fehler von Betriebsräten
- technische Funktionen nicht prüfen
- Mitbestimmungsrechte nicht nutzen
- Datenschutzaspekte unterschätzen
- Betriebsvereinbarungen nicht abschließen
Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Überblick
Technisches System
⬇️
Datenerfassung
⬇️
Speicherung
⬇️
Auswertung
⬇️
Mögliche Überwachung
⬇️
Mitbestimmung und Datenschutz
Merksatz
Sobald technische Systeme geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, greift regelmäßig das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Bezug zu Knoten
- Gesetze/§87 BetrVG
- Gesetze/§80 BetrVG
- Datenschutz
- Künstliche Intelligenz
- Digitalisierung
- Gesetze/Videoüberwachung
- Gesetze/Arbeitszeit
- Zeiterfassung
- Betriebsrat
- Vertrauensleute
Praxisrelevanz
Die Leistungs- und Verhaltenskontrolle gehört zu den zentralen Herausforderungen der modernen Arbeitswelt. Digitalisierung, KI und umfassende Datenerfassung schaffen neue Möglichkeiten der Überwachung. Betriebsräte und Vertrauensleute müssen deshalb technische Entwicklungen frühzeitig prüfen, Mitbestimmungsrechte konsequent nutzen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sicherstellen.