Elektronische Personalakte
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Elektronische Personalakte

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Elektronische Personalakte

Kurzbeschreibung

Die elektronische Personalakte (ePA) ist die digitale Form der Personalakte. Sie enthält personenbezogene Informationen und Dokumente über Beschäftigte, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

Anstelle von Papierakten werden die Daten in elektronischen Systemen gespeichert, verwaltet und verarbeitet.

Die Einführung und Nutzung elektronischer Personalakten berührt zahlreiche Mitbestimmungs-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und ist deshalb ein wichtiges Thema für Betriebsräte.


Ziel der elektronischen Personalakte

  • Personalinformationen verwalten
  • Verwaltungsaufwand reduzieren
  • Dokumente zentral bereitstellen
  • Prozesse beschleunigen
  • Daten verfügbar halten
  • Personalverwaltung digitalisieren

Was ist eine Personalakte?

Eine Personalakte ist die Sammlung aller Unterlagen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.

Beispiele:

  • Bewerbungsunterlagen
  • Arbeitsvertrag
  • Zeugnisse
  • Qualifikationsnachweise
  • Abmahnungen
  • Beurteilungen
  • Weiterbildungsnachweise

Was ist eine elektronische Personalakte?

Die elektronische Personalakte ersetzt die klassische Papierakte.

Die Informationen werden gespeichert in:

  • Personalmanagementsystemen
  • HR-Software
  • Dokumentenmanagementsystemen
  • Cloud-Lösungen

Grundsatz:

Die Digitalisierung verändert die Form der Personalakte, nicht die Rechte der Beschäftigten.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • Gesetze/§26 BDSG
  • Art. 5 DSGVO
  • Art. 6 DSGVO
  • Art. 15 DSGVO

Welche Daten dürfen gespeichert werden?

Gespeichert werden dürfen grundsätzlich nur Daten, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind.

Beispiele:

  • Personalstammdaten
  • Kontaktdaten
  • Qualifikationen
  • Arbeitsverträge
  • Entgeltinformationen
  • Urlaubsdaten
  • Krankheitszeiten (nicht Diagnosen)

Welche Daten dürfen nicht gespeichert werden?

Unzulässig können beispielsweise sein:

  • private Meinungen
  • Gerüchte
  • unbewiesene Verdächtigungen
  • irrelevante private Informationen
  • unzulässig erhobene Daten

Grundsätze des Datenschutzes

Zweckbindung

Daten dürfen nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden.


Datenminimierung

Nur erforderliche Daten dürfen gespeichert werden.


Richtigkeit

Daten müssen korrekt und aktuell sein.


Vertraulichkeit

Unbefugte dürfen keinen Zugriff erhalten.


Speicherbegrenzung

Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden.


Einsichtsrecht der Beschäftigten

Beschäftigte haben das Recht, ihre Personalakte einzusehen.

Dies gilt auch für elektronische Personalakten.

Rechtsgrundlage:

Art. 15 DSGVO


Berichtigungsrecht

Beschäftigte können verlangen:

  • fehlerhafte Daten zu korrigieren
  • unrichtige Informationen zu berichtigen
  • unzulässige Einträge zu entfernen

Auskunftsrecht

Beschäftigte können erfahren:

  • welche Daten gespeichert sind
  • zu welchem Zweck sie verarbeitet werden
  • wer Zugriff hat
  • wie lange sie gespeichert werden

Löschung von Daten

Daten müssen gelöscht werden, wenn:

  • kein rechtlicher Zweck mehr besteht
  • Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind
  • die Speicherung unzulässig war

Zugriff auf die Personalakte

Zugriff dürfen nur Personen erhalten, die ihn für ihre Aufgaben benötigen.

Beispiele:

  • Personalabteilung
  • zuständige Führungskräfte
  • bestimmte Administratoren

Nicht jeder Vorgesetzte darf automatisch auf alle Daten zugreifen.


Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Einführung einer elektronischen Personalakte ist häufig mitbestimmungspflichtig.


§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen.

Relevant wenn:

  • Daten verarbeitet werden
  • Verhalten erfasst werden kann
  • Leistung ausgewertet werden kann

Siehe:

Gesetze/§87 BetrVG


Datenschutz und Kontrolle

Der Betriebsrat kann prüfen:

  • welche Daten gespeichert werden
  • wer Zugriff erhält
  • welche Auswertungen möglich sind
  • welche Löschfristen gelten

Betriebsvereinbarung zur elektronischen Personalakte

Häufig wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

Mögliche Inhalte:

  • zulässige Datenarten
  • Zugriffsrechte
  • Löschfristen
  • Protokollierung
  • Datenschutzmaßnahmen
  • Auskunftsrechte

Siehe:

Betriebsvereinbarung


Elektronische Personalakte und Leistungsüberwachung

Ein besonderes Risiko besteht bei Auswertungsmöglichkeiten.

Beispiele:

  • Fehlzeitenanalysen
  • Leistungsbewertungen
  • Verhaltensauswertungen
  • Aktivitätsprotokolle

Solche Funktionen können Mitbestimmungsrechte auslösen.


Typische Datenschutzrisiken

  • zu viele Zugriffsberechtigte
  • fehlende Löschkonzepte
  • unzureichende Datensicherheit
  • heimliche Auswertungen
  • Verknüpfung mit anderen Systemen

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann:

  • Datenschutz prüfen
  • Betriebsvereinbarungen verlangen
  • Sachverständige hinzuziehen
  • Beschäftigte informieren
  • Mitbestimmungsrechte durchsetzen

Siehe:

Sachverständiger


Rolle der Vertrauensleute

Vertrauensleute erhalten häufig Rückmeldungen zu:

  • Datenschutzbedenken
  • Leistungsüberwachung
  • Zugriffsrechten
  • fehlerhaften Daten

Sie können:

  • Beschäftigte unterstützen
  • Fragen aufnehmen
  • den Betriebsrat informieren

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen führt eine neue HR-Software mit elektronischer Personalakte ein.

Das System speichert:

  • Stammdaten
  • Qualifikationen
  • Fehlzeiten
  • Schulungsnachweise

Der Betriebsrat fordert eine Betriebsvereinbarung.

Darin werden geregelt:

  • Zugriffsrechte
  • Löschfristen
  • Protokollierung
  • Auskunftsrechte

Dadurch werden Datenschutz und Mitbestimmung abgesichert.


Typische Arbeitgeberfehler

  • Einführung ohne Beteiligung des Betriebsrats
  • unklare Zugriffsrechte
  • übermäßige Datenspeicherung
  • fehlende Löschkonzepte
  • unzulässige Leistungskontrollen

Typische Fehler von Betriebsräten

  • technische Funktionen nicht prüfen
  • Datenschutzaspekte unterschätzen
  • fehlende Betriebsvereinbarung
  • unzureichende Kontrolle von Auswertungsmöglichkeiten

Elektronische Personalakte im Überblick

Beschäftigtendaten

⬇️

Elektronische Personalakte

⬇️

Speicherung

⬇️

Verarbeitung

⬇️

Zugriffsregelung

⬇️

Datenschutz und Mitbestimmung


Merksatz

Die elektronische Personalakte darf die Personalverwaltung vereinfachen, aber nicht die Rechte der Beschäftigten einschränken. Datenschutz und Mitbestimmung gelten digital genauso wie bei Papierakten.

Bezug zu Knoten

  • Wissensbereiche/Betriebsrat/Personalakte
  • Gesetze/§26 BDSG
  • Art. 15 DSGVO
  • Datenschutz
  • Digitalisierung
  • Gesetze/§87 BetrVG
  • Betriebsrat
  • Vertrauensleute

Praxisrelevanz

Die elektronische Personalakte gehört mittlerweile in vielen Unternehmen zum Standard. Für Betriebsräte ist sie ein zentrales Datenschutz- und Mitbestimmungsthema, da moderne HR-Systeme umfangreiche Auswertungen ermöglichen und tief in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten eingreifen können. Eine klare Betriebsvereinbarung und wirksame Kontrollmechanismen sind deshalb besonders wichtig.

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