Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Wissensnotiz · AELS Wissensseite

Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Öffentliche AELS-Wissensseite zu Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die Inhalte werden aus geprüften Obsidian-Quellen für die Website aufbereitet.

661 Wörter 3 Min. Lesezeit 15 Stichworte 54 Verknüpfungen

Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Kurzbeschreibung

Leistungs- und Verhaltenskontrolle bezeichnet die Erfassung, Beobachtung, Auswertung oder Überwachung von Arbeitsleistung und Verhalten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.

Moderne Technologien ermöglichen heute eine sehr weitgehende Kontrolle von Arbeitstätigkeiten. Deshalb gehört die Leistungs- und Verhaltenskontrolle zu den wichtigsten Mitbestimmungs- und Datenschutzthemen für Betriebsräte.

Besonders relevant sind digitale Systeme, die Daten automatisch erfassen, speichern und auswerten.


Ziel der Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Aus Sicht des Arbeitgebers:

  • Arbeitsabläufe überwachen
  • Qualität sichern
  • Fehler erkennen
  • Prozesse steuern
  • Leistung bewerten

Aus Sicht der Beschäftigten bestehen dabei erhebliche Risiken für:

  • Datenschutz
  • Persönlichkeitsrechte
  • Arbeitsbelastung
  • Vertrauensverhältnis

Was ist Leistungskontrolle?

Leistungskontrolle bezieht sich auf die Erfassung von Arbeitsergebnissen oder Arbeitsleistungen.

Beispiele:

  • Stückzahlen
  • Bearbeitungszeiten
  • Produktionsmengen
  • Fehlerquoten
  • Verkaufszahlen
  • Zielerreichung

Was ist Verhaltenskontrolle?

Verhaltenskontrolle bezieht sich auf die Beobachtung oder Auswertung des Verhaltens von Beschäftigten.

Beispiele:

  • Anwesenheit
  • Pausenverhalten
  • Internetnutzung
  • Telefonverhalten
  • Bewegungsdaten
  • Kommunikationsverhalten

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • Gesetze/§87 BetrVG
  • Art. 88 DSGVO
  • Gesetze/§26 BDSG

Grundsatz

Nicht jede Kontrolle ist verboten.

Entscheidend sind:

  • Zweck
  • Umfang
  • Verhältnismäßigkeit
  • Datenschutz
  • Mitbestimmung

Grundsatz:

Beschäftigte sind keine permanent überwachten Objekte.

Mitbestimmung des Betriebsrats

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen.

Dabei reicht bereits die Möglichkeit der Überwachung aus.

Eine tatsächliche Überwachung ist nicht erforderlich.

Siehe:

Gesetze/§87 BetrVG


Wann greift die Mitbestimmung?

Wenn technische Systeme:

  • Daten erfassen
  • Daten speichern
  • Daten auswerten
  • Leistungsprofile erstellen
  • Verhaltensdaten analysieren

können.


Typische technische Einrichtungen

Zeiterfassung

Beispiele:

  • elektronische Stempeluhren
  • digitale Zeiterfassungssysteme

Videoüberwachung

Kameras können Verhalten dokumentieren.

Siehe:

Gesetze/Videoüberwachung


GPS-Systeme

Beispiele:

  • Dienstfahrzeuge
  • Außendienst
  • Logistik

IT-Systeme

Beispiele:

  • Login-Daten
  • Nutzungsprotokolle
  • Zugriffsdaten

Telefonanlagen

Beispiele:

  • Gesprächsdauer
  • Erreichbarkeit
  • Anrufstatistiken

KI-Systeme

Moderne KI kann Leistungs- und Verhaltensdaten analysieren.

Siehe:

Künstliche Intelligenz


Leistungskennzahlen (KPIs)

Viele Unternehmen nutzen Kennzahlen.

Beispiele:

  • Bearbeitungszeit
  • Fehlerquote
  • Produktivität
  • Verkaufszahlen
  • Zielerreichung

Problematisch wird es, wenn daraus individuelle Überwachung entsteht.


Datenschutz

Leistungs- und Verhaltenskontrollen müssen datenschutzrechtlich zulässig sein.

Grundsätze:

  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Transparenz
  • Verhältnismäßigkeit

Siehe:

DSGVO

Datenschutz


Verhältnismäßigkeit

Der Arbeitgeber muss prüfen:

  • Ist die Maßnahme notwendig?
  • Gibt es mildere Mittel?
  • Ist der Eingriff angemessen?

Grenzen der Kontrolle

Unzulässig können sein:

  • permanente Überwachung
  • verdeckte Überwachung
  • anlasslose Totalüberwachung
  • unverhältnismäßige Datenerfassung

Informationsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann verlangen:

  • technische Beschreibungen
  • Datenschutzkonzepte
  • Auswertungsmöglichkeiten
  • Zugriffsrechte
  • Speicherfristen

Siehe:

Wissensbereiche/Grundlagen/Informationsrecht

Gesetze/§80 BetrVG


Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann:

  • Mitbestimmung verlangen
  • Informationen anfordern
  • Sachverständige hinzuziehen
  • Betriebsvereinbarungen abschließen
  • Datenschutz prüfen
  • die Einigungsstelle anrufen

Siehe:

Sachverständiger

Wissensbereiche/Soziales/Einigungsstelle


Betriebsvereinbarung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Typische Inhalte:

Zweck der Datenerhebung

Welche Daten dürfen erhoben werden?


Auswertungen

Welche Auswertungen sind erlaubt?


Zugriffsrechte

Wer darf Daten einsehen?


Löschfristen

Wann werden Daten gelöscht?


Kontrollverbote

Welche Auswertungen sind ausgeschlossen?


Siehe:

Betriebsvereinbarung


Rolle der Vertrauensleute

Vertrauensleute erfahren häufig zuerst von:

  • Überwachungsängsten
  • Leistungsdruck
  • neuen Kontrollsystemen
  • Datenschutzproblemen

Sie können:

  • Informationen sammeln
  • Beschäftigte unterstützen
  • den Betriebsrat informieren

Typische Warnsignale

  • steigender Leistungsdruck
  • individuelle Rankings
  • ständige Datenerfassung
  • permanente Auswertungen
  • Verhaltensbewertungen
  • Angst vor Überwachung

Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch KI

Moderne Systeme können:

  • Leistungsprognosen erstellen
  • Verhaltensmuster analysieren
  • Risikobewertungen vornehmen
  • automatisierte Entscheidungen vorbereiten

Dadurch steigen die Anforderungen an Datenschutz und Mitbestimmung erheblich.

Siehe:

Künstliche Intelligenz

EU AI Act


Praxisbeispiel

Ein Unternehmen führt ein digitales System zur Bearbeitung von Kundenanfragen ein.

Das System erfasst:

  • Bearbeitungszeiten
  • Fehlerquoten
  • Login-Zeiten
  • Leistungskennzahlen

Der Betriebsrat fordert:

  • Informationen zur Software,
  • eine Datenschutzprüfung,
  • eine Betriebsvereinbarung,
  • Beschränkungen bei individuellen Auswertungen.

Erst danach wird das System eingeführt.


Typische Arbeitgeberfehler

  • Einführung ohne Mitbestimmung
  • fehlende Datenschutzprüfung
  • verdeckte Auswertungen
  • übermäßige Datensammlung
  • unklare Zugriffsrechte

Typische Fehler von Betriebsräten

  • technische Funktionen nicht prüfen
  • Mitbestimmungsrechte nicht nutzen
  • Datenschutzaspekte unterschätzen
  • Betriebsvereinbarungen nicht abschließen

Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Überblick

Technisches System

⬇️

Datenerfassung

⬇️

Speicherung

⬇️

Auswertung

⬇️

Mögliche Überwachung

⬇️

Mitbestimmung und Datenschutz


Merksatz

Sobald technische Systeme geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, greift regelmäßig das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bezug zu Knoten

  • Gesetze/§87 BetrVG
  • Gesetze/§80 BetrVG
  • Datenschutz
  • Künstliche Intelligenz
  • Digitalisierung
  • Gesetze/Videoüberwachung
  • Gesetze/Arbeitszeit
  • Zeiterfassung
  • Betriebsrat
  • Vertrauensleute

Praxisrelevanz

Die Leistungs- und Verhaltenskontrolle gehört zu den zentralen Herausforderungen der modernen Arbeitswelt. Digitalisierung, KI und umfassende Datenerfassung schaffen neue Möglichkeiten der Überwachung. Betriebsräte und Vertrauensleute müssen deshalb technische Entwicklungen frühzeitig prüfen, Mitbestimmungsrechte konsequent nutzen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sicherstellen.

Empfehlungen

Ähnliche Inhalte zu Leistungs- und Verhaltenskontrolle

AELS

Hinweis

Keine Rechtsberatung

Diese Inhalte dienen der Information, Orientierung und Wissensorganisation. Für verbindliche Rechtsberatung sind qualifizierte Stellen wie Anwältinnen, Gewerkschaften oder zuständige Beratungsstellen einzubeziehen.