Gleichstellung
Kurzbeschreibung
Die Gleichstellung bezeichnet im Arbeitsleben die rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung aller Beschäftigten unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, sexueller Identität oder anderen geschützten Eigenschaften. Ziel ist es, Benachteiligungen zu verhindern und gleiche Chancen im Berufsleben zu schaffen.
Im Schwerbehindertenrecht bezeichnet Gleichstellung außerdem die Anerkennung von Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber weniger als 50 als schwerbehinderten Menschen, wenn sie ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Art. 3 GG – Gleichheitsgrundsatz
- SGB IX
- §164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen
- §168 SGB IX – Kündigungsschutz
- BetrVG
- §75 BetrVG – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Ziel der Gleichstellung
Die Gleichstellung soll:
- Chancengleichheit schaffen
- Benachteiligungen verhindern
- Teilhabe am Arbeitsleben sichern
- Diskriminierung abbauen
- Beschäftigung erhalten
- Inklusion fördern
- gleiche Entwicklungsmöglichkeiten gewährleisten
Bedeutung der Gleichstellung
Die Gleichstellung beantwortet die Fragen:
«Wie werden Beschäftigte vor Benachteiligungen geschützt?»
«Welche Rechte haben gleichgestellte Menschen mit Behinderung?»
«Welche Aufgaben haben Arbeitgeber und Betriebsrat?»
Sie ist ein wesentlicher Bestandteil einer fairen und diskriminierungsfreien Arbeitswelt.
Grundprinzip
Gleiche Chancen
⬇️
Keine Benachteiligung
⬇️
Faire Arbeitsbedingungen
⬇️
Teilhabe
⬇️
Gleichbehandlung
Gleichstellung nach dem SGB IX
Menschen mit einem
- Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40
können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden,
wenn sie ihren Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht behalten oder keinen geeigneten Arbeitsplatz finden können.
Über den Antrag entscheidet die:
Rechte gleichgestellter Menschen
Gleichgestellte Beschäftigte genießen insbesondere:
- besonderen Kündigungsschutz
- Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung
- Berücksichtigung bei Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung
- Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung
- Beteiligung des Integrationsamtes bei Kündigungen
Sie erhalten jedoch nicht alle Rechte schwerbehinderter Menschen.
Unterschiede zur Schwerbehinderung
Gleichstellung| Schwerbehinderung
GdB 30 oder 40| GdB mindestens 50
Gleichstellung auf Antrag| Anerkennung durch Feststellungsverfahren
Besonderer Kündigungsschutz| Besonderer Kündigungsschutz
Kein Zusatzurlaub nach SGB IX| Anspruch auf Zusatzurlaub
Keine unentgeltliche Beförderung aufgrund der Gleichstellung| Je nach Merkzeichen möglich
Gleichbehandlung im Betrieb
Alle Beschäftigten sollen unabhängig von persönlichen Merkmalen gleich behandelt werden.
Dies betrifft beispielsweise:
- Einstellung
- Vergütung
- Arbeitsbedingungen
- Weiterbildung
- Beförderung
- Versetzung
- Kündigung
Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich gerechtfertigt sind.
Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- Benachteiligungen verhindern
- Gleichbehandlung fördern
- angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen treffen
- Diskriminierungen unterbinden
- Beschäftigte schützen
- gesetzliche Beteiligungsrechte beachten
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat sollte insbesondere achten auf:
- Einhaltung des AGG
- Chancengleichheit
- diskriminierungsfreie Auswahlverfahren
- Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen
- Maßnahmen zur Inklusion
Rolle der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt:
- schwerbehinderte Menschen
- gleichgestellte Beschäftigte
Sie berät, begleitet und beteiligt sich an personellen Maßnahmen.
Bedeutung für Beschäftigte
Die Gleichstellung bietet:
- besseren Kündigungsschutz
- höhere Arbeitsplatzsicherheit
- Schutz vor Diskriminierung
- Unterstützung im Arbeitsleben
- bessere Teilhabe
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Werden Beschäftigte gleich behandelt?
- Bestehen Benachteiligungen?
- Ist die Schwerbehindertenvertretung beteiligt?
- Werden gesetzliche Schutzvorschriften eingehalten?
- Sind angemessene Vorkehrungen getroffen?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- auf Benachteiligungen aufmerksam werden
- betroffene Beschäftigte unterstützen
- an Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung verweisen
- Inklusion fördern
- über Rechte informieren
Typische Arbeitgeberfehler
- Benachteiligung im Bewerbungsverfahren
- fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Kündigung ohne erforderliche Beteiligung
- fehlende Arbeitsplatzanpassungen
- Diskriminierung bei Fortbildung oder Beförderung
Typische Fehler von Betriebsräten
- Diskriminierungen nicht konsequent verfolgen
- Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung übersehen
- Gleichstellung mit Schwerbehinderung verwechseln
- Beschäftigte unzureichend informieren
Praxisbeispiel
Eine Beschäftigte hat einen Grad der Behinderung von 40 und leidet an einer chronischen Erkrankung. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen droht ihr die Kündigung.
Sie beantragt bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Nach der Bewilligung genießt sie den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung das Integrationsamt beteiligen. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung begleiten das Verfahren und setzen sich für eine behinderungsgerechte Weiterbeschäftigung ein.
Ablauf einer Gleichstellung
GdB 30 oder 40
⬇️
Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit
⬇️
Prüfung der Voraussetzungen
⬇️
Entscheidung
⬇️
Gleichstellung
⬇️
Anwendung der Schutzrechte
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
Art. 3 GG| Gleichheitsgrundsatz
AGG| Schutz vor Diskriminierung
SGB IX| Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§75 BetrVG| Gleichbehandlung im Betrieb
§164 SGB IX| Pflichten des Arbeitgebers
§168 SGB IX| Besonderer Kündigungsschutz
Merksatz
«Gleichstellung bedeutet gleiche Chancen und Schutz vor Benachteiligung. Im Schwerbehindertenrecht können Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen. Sie erhalten dadurch insbesondere einen besonderen Kündigungsschutz, jedoch nicht sämtliche Rechte schwerbehinderter Menschen.»
Bezug zu Knoten
- AGG
- Art. 3 GG
- SGB IX
- Schwerbehinderung
- Schwerbehindertenvertretung
- Grad der Behinderung
- Bundesagentur für Arbeit
- Inklusion
- Diskriminierung
- Benachteiligungsverbot
- Chancengleichheit
- §75 BetrVG
- §164 SGB IX
- §168 SGB IX
- Betriebsrat
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Gleichstellung ist ein zentrales Element des Arbeits- und Sozialrechts. Sie schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen und trägt zu einer inklusiven Arbeitswelt bei. Besonders die Gleichstellung von Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 ermöglicht den Zugang zu wichtigen Schutzrechten, insbesondere dem besonderen Kündigungsschutz. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten betroffene Beschäftigte frühzeitig über diese Möglichkeit informieren und gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung auf diskriminierungsfreie Arbeitsbedingungen und eine erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben hinwirken.