Begünstigungsverbot
Kurzbeschreibung
Das Begünstigungsverbot schützt die Unabhängigkeit der betrieblichen Interessenvertretung. Es verbietet, Mitglieder des Betriebsrats oder andere betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger wegen ihrer Tätigkeit besser zu stellen als vergleichbare Beschäftigte. Dadurch soll verhindert werden, dass Vorteile als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten gewährt oder Betriebsratsmitglieder beeinflusst werden.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist §78 BetrVG. Das Begünstigungsverbot steht dort gleichrangig neben dem Benachteiligungsverbot. Beide Vorschriften gewährleisten eine unabhängige und unbeeinflusste Betriebsratsarbeit.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §78 BetrVG – Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
- §37 BetrVG – Ehrenamt und Arbeitsbefreiung
- §38 BetrVG – Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
- §119 BetrVG – Strafvorschriften
- Art. 3 GG – Gleichheitsgrundsatz
Ziel des Begünstigungsverbots
Das Begünstigungsverbot soll:
- die Unabhängigkeit des Betriebsrats sichern
- Einflussnahmen verhindern
- Korruption vermeiden
- Gleichbehandlung gewährleisten
- Vertrauen in die Betriebsratsarbeit stärken
- die freie Amtsausübung schützen
Bedeutung des Begünstigungsverbots
Das Begünstigungsverbot beantwortet die Fragen:
«Darf ein Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes besser behandelt werden?»
«Welche Vorteile sind unzulässig?»
«Wann ist eine unterschiedliche Behandlung erlaubt?»
Grundsatz:
*Weder Nachteile noch Vorteile dürfen allein wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt werden.
Grundprinzip
Betriebsratsamt
⬇️
keine Benachteiligung
⬇️
keine Begünstigung
⬇️
Gleichbehandlung
Was bedeutet Begünstigung?
Eine Begünstigung liegt vor,
wenn ein Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes einen Vorteil erhält,
den vergleichbare Beschäftigte unter denselben Voraussetzungen nicht erhalten würden.
Entscheidend ist also nicht der Vorteil an sich,
sondern der Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit.
Typische unzulässige Begünstigungen
Beispiele:
- ungerechtfertigte Gehaltserhöhung
- Beförderung allein wegen des Betriebsratsamtes
- Sonderprämien ohne sachlichen Grund
- bevorzugte Dienstwagenregelung
- zusätzliche Urlaubstage
- überhöhte Bonuszahlungen
- bevorzugte Auswahl bei Weiterbildungen ohne sachliche Rechtfertigung
Zulässige Leistungen
Nicht jede bessere Leistung ist verboten.
Zulässig sind beispielsweise:
- tarifliche Entgelterhöhungen
- allgemeine Gehaltserhöhungen
- leistungsbezogene Vergütung nach objektiven Kriterien
- Beförderungen aufgrund fachlicher Eignung
- Fortbildungen, die allen vergleichbaren Beschäftigten offenstehen
Voraussetzung:
Der Vorteil darf nicht wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt werden.
Vergleichsmaßstab
Verglichen wird regelmäßig mit:
vergleichbaren Arbeitnehmern
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Tätigkeit
- Qualifikation
- Berufserfahrung
- Leistung
- bisherige berufliche Entwicklung
Das Betriebsratsmitglied soll sich beruflich grundsätzlich so entwickeln, wie es sich ohne das Amt entwickelt hätte.
Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot
Das Begünstigungsverbot ergänzt das Benachteiligungsverbot.
Beide Grundsätze gelten gleichzeitig:
Keine Nachteile
⬇️
Keine Vorteile
⬇️
Gleichbehandlung
Siehe:
Ehrenamt
Das Betriebsratsamt ist ein:
Ehrenamt
Es darf grundsätzlich weder zu finanziellen Vorteilen noch zu beruflichen Nachteilen führen.
Siehe:
§37 BetrVG
Freigestellte Betriebsratsmitglieder
Auch vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen dem Begünstigungsverbot.
Sie dürfen:
- keine ungerechtfertigten Vorteile erhalten,
haben aber Anspruch darauf,
dass ihre berufliche Entwicklung derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen darauf achten,
dass:
- Gehaltserhöhungen objektiv begründet sind,
- Beförderungen nachvollziehbar erfolgen,
- Sonderleistungen sachlich gerechtfertigt sind,
- Betriebsratsmitglieder weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
Bedeutung für Betriebsräte
Betriebsräte sollten:
- ungerechtfertigte Vorteile ablehnen,
- Transparenz schaffen,
- Entscheidungen dokumentieren,
- Interessenkonflikte vermeiden,
- auf Gleichbehandlung achten.
Bedeutung für Vertrauensleute
Auch Vertrauensleute profitieren von einer unabhängigen Betriebsratsarbeit.
Sie sollten aufmerksam werden,
wenn Betriebsratsmitglieder:
- ungewöhnliche Sonderleistungen erhalten,
- bevorzugt behandelt werden,
- persönliche Vorteile für ihre Amtsausübung erhalten.
Eine glaubwürdige Interessenvertretung lebt von Unabhängigkeit und Transparenz.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße können unter anderem führen zu:
- Rückforderung unzulässiger Leistungen
- arbeitsgerichtlichen Verfahren
- Unterlassungsansprüchen
- Schadensersatzansprüchen
- strafrechtlichen Folgen in besonderen Fällen nach §119 BetrVG
Typische Arbeitgeberfehler
- Gehaltserhöhungen allein wegen des Betriebsratsamtes
- ungerechtfertigte Beförderungen
- Sonderprämien zur Beeinflussung
- persönliche Vergünstigungen
- bevorzugte Behandlung ohne sachlichen Grund
Typische Fehler von Betriebsräten
- unzulässige Vorteile annehmen
- fehlende Transparenz
- Interessenkonflikte nicht offenlegen
- Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen
Praxisbeispiel
Ein Arbeitgeber gewährt dem Betriebsratsvorsitzenden einen höherwertigen Dienstwagen, obwohl dessen Tätigkeit dies nicht rechtfertigt und vergleichbare Beschäftigte keinen entsprechenden Anspruch haben.
Die bessere Ausstattung erfolgt ausschließlich wegen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender.
Dies verstößt gegen das Begünstigungsverbot des §78 BetrVG, da der Vorteil unmittelbar an das Betriebsratsamt anknüpft.
Ablauf einer Prüfung
Vorteil
⬇️
Vergleich mit anderen Beschäftigten
⬇️
Sachlicher Grund vorhanden?
⬇️
Ja → zulässig
⬇️
Nein
⬇️
Verstoß gegen das Begünstigungsverbot
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
§37 BetrVG| Ehrenamt und Arbeitsbefreiung
§38 BetrVG| Freistellung
§78 BetrVG| Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§119 BetrVG| Strafvorschriften
Art. 3 GG| Gleichheitsgrundsatz
Merksatz
«Das Begünstigungsverbot untersagt jede Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds, die allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit erfolgt. Betriebsratsmitglieder dürfen weder benachteiligt noch bevorzugt werden, sondern müssen wie vergleichbare Beschäftigte behandelt werden.»
Bezug zu Knoten
- §37 BetrVG
- §38 BetrVG
- §78 BetrVG
- §119 BetrVG
- Benachteiligungsverbot
- Gleichbehandlung
- Betriebsrat
- Betriebsratsvorsitzender
- Freistellung Betriebsrat
- Arbeitsgericht
- Mitbestimmung
- Ehrenamt
- Arbeitsrecht
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Das Begünstigungsverbot ist eine tragende Säule der unabhängigen Betriebsratsarbeit. Es verhindert, dass Arbeitgeber durch finanzielle oder berufliche Vorteile Einfluss auf Betriebsratsmitglieder nehmen. Gleichzeitig schützt es die Glaubwürdigkeit des Betriebsrats gegenüber der Belegschaft. In der Praxis spielt das Begünstigungsverbot insbesondere bei Gehaltsentwicklungen, Beförderungen, Prämien, Dienstwagenregelungen und der beruflichen Entwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder eine wichtige Rolle. Gemeinsam mit dem Benachteiligungsverbot stellt es sicher, dass das Betriebsratsamt weder Vor- noch Nachteile mit sich bringt, sondern ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten dient.