Freistellung Betriebsrat
Kurzbeschreibung
Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bedeutet, dass Mitglieder des Betriebsrats ganz oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Dabei wird zwischen der anlassbezogenen Freistellung für erforderliche Betriebsratsarbeit und der dauerhaften Freistellung nach der Größe des Betriebs unterschieden.
Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie dürfen durch ihre Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Während der Freistellung besteht der Anspruch auf das reguläre Arbeitsentgelt fort. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in §37 BetrVG und §38 BetrVG. ("gesetze-im-internet.de" (https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__37.html?utm_source=chatgpt.com))
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- §37 BetrVG – Ehrenamt und Arbeitsbefreiung
- §38 BetrVG – Freigestellte Betriebsratsmitglieder
- §40 BetrVG – Sachmittel
- §78 BetrVG – Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
- §26 BetrVG – Betriebsratsvorsitzender
- §80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben
Ziel der Freistellung
Die Freistellung soll:
- die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ermöglichen
- gesetzliche Beteiligungsrechte sichern
- Interessenkonflikte vermeiden
- eine wirksame Interessenvertretung gewährleisten
- den Betriebsfrieden fördern
- die Unabhängigkeit des Betriebsrats stärken
Bedeutung der Freistellung
Die Freistellung beantwortet die Fragen:
«Wann darf ein Betriebsratsmitglied der Arbeit fernbleiben?»
«Wann besteht Anspruch auf vollständige Freistellung?»
«Welche Rechte und Pflichten gelten während der Freistellung?»
Sie stellt sicher, dass Betriebsratsaufgaben ohne finanzielle Nachteile wahrgenommen werden können.
Grundprinzip
Betriebsratsaufgabe
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Erforderlichkeit
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Arbeitsbefreiung
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Betriebsratsarbeit
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Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Anlassbezogene Freistellung (§ 37 BetrVG)
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung,
wenn die Betriebsratstätigkeit:
- erforderlich ist,
- während der Arbeitszeit erledigt werden muss,
- nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann.
Beispiele:
- Betriebsratssitzungen
- Gespräche mit Beschäftigten
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Teilnahme an Schulungen
- Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen
- Teilnahme an Einigungsstellen
Dauerhafte Freistellung (§ 38 BetrVG)
Ab einer bestimmten Betriebsgröße müssen Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.
Die Anzahl der Freistellungen richtet sich nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und ist gesetzlich festgelegt.
Freigestellte Mitglieder widmen ihre gesamte Arbeitszeit der Betriebsratsarbeit.
Ehrenamt
Das Betriebsratsamt bleibt auch während einer Freistellung ein:
Ehrenamt
Die Freistellung führt nicht zu einem besonderen Arbeitsverhältnis.
Das Betriebsratsmitglied bleibt Arbeitnehmer des Unternehmens.
Arbeitsentgelt
Während der Freistellung gilt:
- volles Arbeitsentgelt
- keine finanziellen Nachteile
- Teilnahme an allgemeinen Entgeltentwicklungen
- Berücksichtigung üblicher beruflicher Entwicklung
Eine Benachteiligung oder Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit ist unzulässig.
Siehe:
Auswahl freizustellender Mitglieder
Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat gewählt.
Dabei sind insbesondere zu beachten:
- gesetzliche Vorgaben
- ordnungsgemäßer Beschluss
- Größe des Betriebsrats
- Anzahl der Freistellungen
Aufgaben freigestellter Betriebsratsmitglieder
Typische Aufgaben:
- Gespräche mit Beschäftigten
- Vorbereitung von Betriebsratssitzungen
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Bearbeitung personeller Maßnahmen
- Betriebsbegehungen
- Zusammenarbeit mit Behörden
- Schulungen
- Organisation der Betriebsratsarbeit
Schulungen
Die Teilnahme an erforderlichen Schulungen kann ebenfalls eine Arbeitsbefreiung nach §37 Abs. 6 BetrVG begründen.
Dadurch erwerben Betriebsratsmitglieder die Kenntnisse, die sie für ihre gesetzliche Tätigkeit benötigen.
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Freigestellte Betriebsratsmitglieder arbeiten unabhängig.
Sie vertreten:
- den Betriebsrat,
- die Interessen der Beschäftigten,
- die gesetzlichen Beteiligungsrechte.
Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Betriebsratstätigkeit keinen Weisungen des Arbeitgebers.
Bedeutung für Beschäftigte
Die Freistellung ermöglicht:
- bessere Erreichbarkeit des Betriebsrats
- schnellere Bearbeitung von Anliegen
- intensivere Beratung
- professionelle Interessenvertretung
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Besteht Anspruch auf Freistellungen?
- Sind genügend Mitglieder freigestellt?
- Werden Freistellungen ordnungsgemäß beschlossen?
- Werden Arbeitsbefreiungen gewährt?
- Werden Entgeltansprüche korrekt berücksichtigt?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute arbeiten häufig eng mit freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusammen.
Sie können:
- Informationen austauschen
- Beschäftigtenanliegen weitergeben
- gemeinsame Aktionen vorbereiten
- Betriebsratsarbeit unterstützen
Typische Arbeitgeberfehler
- erforderliche Arbeitsbefreiung verweigern
- Entgelt kürzen
- Freistellungen verzögern
- Druck auf freigestellte Betriebsratsmitglieder ausüben
- berufliche Nachteile verursachen
Typische Fehler von Betriebsräten
- Erforderlichkeit nicht ausreichend begründen
- Freistellungen unzureichend dokumentieren
- gesetzliche Freistellungsansprüche nicht ausschöpfen
- fehlende Vertretungsregelungen
- Arbeitszeit und Betriebsratszeit nicht nachvollziehbar organisieren
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen mit 850 Beschäftigten verfügt über mehrere vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder.
Eines der freigestellten Mitglieder führt täglich Gespräche mit Beschäftigten, bereitet Betriebsratssitzungen vor, verhandelt mit dem Arbeitgeber über eine neue Betriebsvereinbarung und begleitet personelle Einzelmaßnahmen.
Der Arbeitgeber darf weder das Arbeitsentgelt kürzen noch das Betriebsratsmitglied wegen seiner Freistellung beruflich benachteiligen.
Ablauf einer Freistellung
Betriebsratsaufgabe
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Erforderlichkeit prüfen
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Arbeitsbefreiung
⬇️
Betriebsratsarbeit
⬇️
Rückkehr zur Arbeit
oder
dauerhafte Freistellung nach §38 BetrVG
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
§26 BetrVG| Betriebsratsvorsitzender
§37 BetrVG| Arbeitsbefreiung und Ehrenamt
§38 BetrVG| Dauerhafte Freistellung
§40 BetrVG| Sachmittel
§78 BetrVG| Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§80 BetrVG| Aufgaben des Betriebsrats
Merksatz
«Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderliche Arbeitsbefreiung für ihre gesetzlichen Aufgaben. In größeren Betrieben sind einzelne Mitglieder dauerhaft freizustellen. Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort; Entgelt, berufliche Entwicklung und Schutz vor Benachteiligung bleiben vollständig erhalten.»
Bezug zu Knoten
- §37 BetrVG
- §38 BetrVG
- §40 BetrVG
- §78 BetrVG
- §80 BetrVG
- Betriebsrat
- Betriebsratsvorsitzender
- Betriebsratsbüro
- Betriebsratssitzung
- Sachmittel Betriebsrat
- Benachteiligungsverbot
- Begünstigungsverbot
- Ehrenamt
- Arbeitsbefreiung
- Schulung Betriebsrat
- Mitbestimmung
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist eine zentrale Voraussetzung für eine wirksame Interessenvertretung. Mit zunehmender Betriebsgröße steigen Umfang und Komplexität der Aufgaben, sodass dauerhafte Freistellungen unverzichtbar werden. Betriebsräte müssen Beteiligungsverfahren begleiten, Betriebsvereinbarungen verhandeln, Beschäftigte beraten und den Arbeitsschutz überwachen. Damit diese Aufgaben unabhängig und ohne wirtschaftliche Nachteile wahrgenommen werden können, garantiert das Betriebsverfassungsgesetz umfassende Freistellungs- und Entgeltansprüche sowie einen besonderen Schutz vor Benachteiligung.