Freistellung Betriebsrat
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Freistellung Betriebsrat

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Freistellung Betriebsrat

Kurzbeschreibung

Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern bedeutet, dass Mitglieder des Betriebsrats ganz oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Dabei wird zwischen der anlassbezogenen Freistellung für erforderliche Betriebsratsarbeit und der dauerhaften Freistellung nach der Größe des Betriebs unterschieden.

Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie dürfen durch ihre Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Während der Freistellung besteht der Anspruch auf das reguläre Arbeitsentgelt fort. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in §37 BetrVG und §38 BetrVG. ("gesetze-im-internet.de" (https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__37.html?utm_source=chatgpt.com))


Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • §37 BetrVG – Ehrenamt und Arbeitsbefreiung
  • §38 BetrVG – Freigestellte Betriebsratsmitglieder
  • §40 BetrVG – Sachmittel
  • §78 BetrVG – Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
  • §26 BetrVG – Betriebsratsvorsitzender
  • §80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben

Ziel der Freistellung

Die Freistellung soll:

  • die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ermöglichen
  • gesetzliche Beteiligungsrechte sichern
  • Interessenkonflikte vermeiden
  • eine wirksame Interessenvertretung gewährleisten
  • den Betriebsfrieden fördern
  • die Unabhängigkeit des Betriebsrats stärken

Bedeutung der Freistellung

Die Freistellung beantwortet die Fragen:

«Wann darf ein Betriebsratsmitglied der Arbeit fernbleiben?»

«Wann besteht Anspruch auf vollständige Freistellung?»

«Welche Rechte und Pflichten gelten während der Freistellung?»

Sie stellt sicher, dass Betriebsratsaufgaben ohne finanzielle Nachteile wahrgenommen werden können.


Grundprinzip

Betriebsratsaufgabe

⬇️

Erforderlichkeit

⬇️

Arbeitsbefreiung

⬇️

Betriebsratsarbeit

⬇️

Fortzahlung des Arbeitsentgelts


Anlassbezogene Freistellung (§ 37 BetrVG)

Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung,

wenn die Betriebsratstätigkeit:

  • erforderlich ist,
  • während der Arbeitszeit erledigt werden muss,
  • nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann.

Beispiele:

  • Betriebsratssitzungen
  • Gespräche mit Beschäftigten
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Schulungen
  • Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen
  • Teilnahme an Einigungsstellen

Dauerhafte Freistellung (§ 38 BetrVG)

Ab einer bestimmten Betriebsgröße müssen Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.

Die Anzahl der Freistellungen richtet sich nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und ist gesetzlich festgelegt.

Freigestellte Mitglieder widmen ihre gesamte Arbeitszeit der Betriebsratsarbeit.


Ehrenamt

Das Betriebsratsamt bleibt auch während einer Freistellung ein:

Ehrenamt

Die Freistellung führt nicht zu einem besonderen Arbeitsverhältnis.

Das Betriebsratsmitglied bleibt Arbeitnehmer des Unternehmens.


Arbeitsentgelt

Während der Freistellung gilt:

  • volles Arbeitsentgelt
  • keine finanziellen Nachteile
  • Teilnahme an allgemeinen Entgeltentwicklungen
  • Berücksichtigung üblicher beruflicher Entwicklung

Eine Benachteiligung oder Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit ist unzulässig.

Siehe:

Benachteiligungsverbot

Begünstigungsverbot


Auswahl freizustellender Mitglieder

Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat gewählt.

Dabei sind insbesondere zu beachten:

  • gesetzliche Vorgaben
  • ordnungsgemäßer Beschluss
  • Größe des Betriebsrats
  • Anzahl der Freistellungen

Aufgaben freigestellter Betriebsratsmitglieder

Typische Aufgaben:

  • Gespräche mit Beschäftigten
  • Vorbereitung von Betriebsratssitzungen
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Bearbeitung personeller Maßnahmen
  • Betriebsbegehungen
  • Zusammenarbeit mit Behörden
  • Schulungen
  • Organisation der Betriebsratsarbeit

Schulungen

Die Teilnahme an erforderlichen Schulungen kann ebenfalls eine Arbeitsbefreiung nach §37 Abs. 6 BetrVG begründen.

Dadurch erwerben Betriebsratsmitglieder die Kenntnisse, die sie für ihre gesetzliche Tätigkeit benötigen.


Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Freigestellte Betriebsratsmitglieder arbeiten unabhängig.

Sie vertreten:

  • den Betriebsrat,
  • die Interessen der Beschäftigten,
  • die gesetzlichen Beteiligungsrechte.

Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Betriebsratstätigkeit keinen Weisungen des Arbeitgebers.


Bedeutung für Beschäftigte

Die Freistellung ermöglicht:

  • bessere Erreichbarkeit des Betriebsrats
  • schnellere Bearbeitung von Anliegen
  • intensivere Beratung
  • professionelle Interessenvertretung

Bedeutung für Betriebsräte

Der Betriebsrat sollte prüfen:

  • Besteht Anspruch auf Freistellungen?
  • Sind genügend Mitglieder freigestellt?
  • Werden Freistellungen ordnungsgemäß beschlossen?
  • Werden Arbeitsbefreiungen gewährt?
  • Werden Entgeltansprüche korrekt berücksichtigt?

Bedeutung für Vertrauensleute

Vertrauensleute arbeiten häufig eng mit freigestellten Betriebsratsmitgliedern zusammen.

Sie können:

  • Informationen austauschen
  • Beschäftigtenanliegen weitergeben
  • gemeinsame Aktionen vorbereiten
  • Betriebsratsarbeit unterstützen

Typische Arbeitgeberfehler

  • erforderliche Arbeitsbefreiung verweigern
  • Entgelt kürzen
  • Freistellungen verzögern
  • Druck auf freigestellte Betriebsratsmitglieder ausüben
  • berufliche Nachteile verursachen

Typische Fehler von Betriebsräten

  • Erforderlichkeit nicht ausreichend begründen
  • Freistellungen unzureichend dokumentieren
  • gesetzliche Freistellungsansprüche nicht ausschöpfen
  • fehlende Vertretungsregelungen
  • Arbeitszeit und Betriebsratszeit nicht nachvollziehbar organisieren

Praxisbeispiel

Ein Unternehmen mit 850 Beschäftigten verfügt über mehrere vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Eines der freigestellten Mitglieder führt täglich Gespräche mit Beschäftigten, bereitet Betriebsratssitzungen vor, verhandelt mit dem Arbeitgeber über eine neue Betriebsvereinbarung und begleitet personelle Einzelmaßnahmen.

Der Arbeitgeber darf weder das Arbeitsentgelt kürzen noch das Betriebsratsmitglied wegen seiner Freistellung beruflich benachteiligen.


Ablauf einer Freistellung

Betriebsratsaufgabe

⬇️

Erforderlichkeit prüfen

⬇️

Arbeitsbefreiung

⬇️

Betriebsratsarbeit

⬇️

Rückkehr zur Arbeit

oder

dauerhafte Freistellung nach §38 BetrVG


Verhältnis zu anderen Vorschriften

Vorschrift| Inhalt

§26 BetrVG| Betriebsratsvorsitzender

§37 BetrVG| Arbeitsbefreiung und Ehrenamt

§38 BetrVG| Dauerhafte Freistellung

§40 BetrVG| Sachmittel

§78 BetrVG| Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

§80 BetrVG| Aufgaben des Betriebsrats


Merksatz

«Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderliche Arbeitsbefreiung für ihre gesetzlichen Aufgaben. In größeren Betrieben sind einzelne Mitglieder dauerhaft freizustellen. Während der Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort; Entgelt, berufliche Entwicklung und Schutz vor Benachteiligung bleiben vollständig erhalten.»


Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist eine zentrale Voraussetzung für eine wirksame Interessenvertretung. Mit zunehmender Betriebsgröße steigen Umfang und Komplexität der Aufgaben, sodass dauerhafte Freistellungen unverzichtbar werden. Betriebsräte müssen Beteiligungsverfahren begleiten, Betriebsvereinbarungen verhandeln, Beschäftigte beraten und den Arbeitsschutz überwachen. Damit diese Aufgaben unabhängig und ohne wirtschaftliche Nachteile wahrgenommen werden können, garantiert das Betriebsverfassungsgesetz umfassende Freistellungs- und Entgeltansprüche sowie einen besonderen Schutz vor Benachteiligung.

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