Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Kurzbeschreibung
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch Verleiher an Entleiher.
Es dient dem Schutz von Leiharbeitnehmern und soll Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung verhindern.
Europarechtlicher Hintergrund
Das AÜG setzt die europäische Leiharbeitsrichtlinie um.
Verknüpfungen:
Ziel des AÜG
Das Gesetz soll:
- Leiharbeitnehmer schützen
- Missbrauch von Leiharbeit verhindern
- faire Arbeitsbedingungen fördern
- Gleichbehandlung sicherstellen
- Transparenz in der Arbeitnehmerüberlassung schaffen
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- § 1 AÜG – Erlaubnispflicht
- § 1a AÜG – Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
- § 8 AÜG – Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay)
- § 9 AÜG – Unwirksame Vereinbarungen
- § 10 AÜG – Rechtsfolgen bei fehlender Erlaubnis
- § 11 AÜG – Rechtsstellung des Leiharbeitnehmers
- § 14 AÜG – Beteiligungsrechte des Betriebsrats
- § 19 AÜG – Höchstüberlassungsdauer
Rechte der Beschäftigten
Leiharbeitnehmer haben unter anderem:
- Anspruch auf Gleichbehandlung
- Anspruch auf Equal Pay unter gesetzlichen Voraussetzungen
- Anspruch auf Arbeitsschutz
- Anspruch auf Unterrichtung über freie Arbeitsplätze
- Schutz vor Benachteiligung
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- eine gültige Überlassungserlaubnis besitzen
- Arbeitnehmerüberlassung offenlegen
- Höchstüberlassungsdauern beachten
- Gleichbehandlungsgrundsätze berücksichtigen
- Arbeitsschutz gewährleisten
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung des AÜG
- ordnungsgemäßen Einsatz von Leiharbeitnehmern
- Gleichbehandlung von Beschäftigten
- Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass:
- Leiharbeit nicht missbräuchlich eingesetzt wird
- Stammarbeitsplätze nicht dauerhaft ersetzt werden
- Equal-Pay-Regelungen beachtet werden
- Informations- und Beteiligungsrechte gewahrt bleiben
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte insbesondere bei:
- Einstellungen von Leiharbeitnehmern
- Einsatzplanung
- Arbeitszeitregelungen
- Arbeitsschutzmaßnahmen
Verknüpfung:
- § 99 BetrVG
- Mitbestimmung
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat sollte:
- Einsatzbereiche prüfen
- Überlassungsdauern überwachen
- Gleichbehandlung fördern
- Auswirkungen auf die Stammbelegschaft beobachten
Typische Anwendungsfälle
- Auftragsspitzen
- Krankheitsvertretungen
- Projektarbeit
- Produktionsschwankungen
- Personalengpässe
- Saisonarbeit
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Das AÜG ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.
Es wirkt zusammen mit:
- BetrVG
- Arbeitsverträge
- Tarifvertrag
Wichtige Stichworte
- Leiharbeit
- Arbeitnehmerüberlassung
- Zeitarbeit
- Equal Pay
- Equal Treatment
- Höchstüberlassungsdauer
- Verleiher
- Entleiher
- Stammbelegschaft
- Personalplanung
- Arbeitsverträge
- Tarifvertrag
- § 99 BetrVG
- Mitbestimmung
- BetrVG