Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Kurzbeschreibung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) regelt den Schutz der Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz. Sie konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes für diese besonderen Belastungen.
Europarechtlicher Hintergrund
Die Verordnung setzt mehrere europäische Arbeitsschutzrichtlinien zum Schutz vor Lärm und Vibrationen um.
Verknüpfungen:
Ziel der LärmVibrationsArbSchV
Die Verordnung soll:
- Gehörschäden verhindern
- Gesundheitsgefährdungen durch Vibrationen vermeiden
- Arbeitsunfälle reduzieren
- Belastungen frühzeitig erkennen
- Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sicherstellen
Wichtige Anforderungen
Wichtige Vorschriften:
- § 1 LärmVibrationsArbSchV – Anwendungsbereich
- § 3 LärmVibrationsArbSchV – Gefährdungsbeurteilung
- § 4 LärmVibrationsArbSchV – Messungen
- § 6 LärmVibrationsArbSchV – Auslösewerte bei Lärm
- § 7 LärmVibrationsArbSchV – Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition
- § 8 LärmVibrationsArbSchV – Gehörschutz
- § 9 LärmVibrationsArbSchV – Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
- § 10 LärmVibrationsArbSchV – Maßnahmen zur Verringerung von Vibrationen
- § 11 LärmVibrationsArbSchV – Unterweisung der Beschäftigten
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben unter anderem:
- Anspruch auf Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm
- Anspruch auf Schutz vor schädlichen Vibrationen
- Anspruch auf Unterweisung
- Anspruch auf geeignete Schutzmaßnahmen
- Anspruch auf persönliche Schutzausrüstung bei Bedarf
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen
- Belastungen messen oder bewerten
- Schutzmaßnahmen festlegen
- technische Schutzmaßnahmen bevorzugen
- Gehörschutz bereitstellen
- Beschäftigte unterweisen
- Grenzwerte überwachen
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung der Verordnung
- Durchführung von Messungen
- Umsetzung von Schutzmaßnahmen
- Bereitstellung von Gehörschutz
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass:
- Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden
- Grenzwerte eingehalten werden
- Beschäftigte ausreichend unterwiesen werden
- technische Schutzmaßnahmen Vorrang haben
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann Regelungen unterstützen zu:
- Gehörschutzkonzepten
- Lärmminderungsmaßnahmen
- Vibrationsschutzmaßnahmen
- Unterweisungen
- Gesundheitsprogrammen
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Der Betriebsrat sollte:
- auf regelmäßige Messungen achten
- Belastungsschwerpunkte identifizieren
- Beschäftigte sensibilisieren
- Verbesserungsmaßnahmen begleiten
Typische Anwendungsfälle
- Metallbearbeitung
- Presswerke
- Schmieden
- Baustellen
- Forstwirtschaft
- Handgeführte Maschinen
- Gabelstapler
- Baumaschinen
- Schleif- und Bohrarbeiten
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Die LärmVibrationsArbSchV ist eine Bundesverordnung innerhalb der Gesetzespyramide.
Sie konkretisiert Vorgaben aus:
Wichtige Stichworte
- ArbSchG
- Arbeitsschutz
- Arbeitsschutzsystem
- Lärm
- Lärmschutz
- Vibrationen
- Hand-Arm-Vibrationen
- Ganzkörper-Vibrationen
- Gefährdungsbeurteilung
- Gehörschutz
- PSA
- Unterweisung
- Wissensbereiche/Soziales/Gesundheitsschutz
- BetrVG
- Mitbestimmung