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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)


Kurzbeschreibung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch Verleiher an Entleiher.

Es dient dem Schutz von Leiharbeitnehmern und soll Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung verhindern.


Europarechtlicher Hintergrund

Das AÜG setzt die europäische Leiharbeitsrichtlinie um.

Verknüpfungen:


Ziel des AÜG

Das Gesetz soll:

  • Leiharbeitnehmer schützen
  • Missbrauch von Leiharbeit verhindern
  • faire Arbeitsbedingungen fördern
  • Gleichbehandlung sicherstellen
  • Transparenz in der Arbeitnehmerüberlassung schaffen

Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • § 1 AÜG – Erlaubnispflicht
  • § 1a AÜG – Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
  • § 8 AÜG – Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay)
  • § 9 AÜG – Unwirksame Vereinbarungen
  • § 10 AÜG – Rechtsfolgen bei fehlender Erlaubnis
  • § 11 AÜG – Rechtsstellung des Leiharbeitnehmers
  • § 14 AÜG – Beteiligungsrechte des Betriebsrats
  • § 19 AÜG – Höchstüberlassungsdauer

Rechte der Beschäftigten

Leiharbeitnehmer haben unter anderem:

  • Anspruch auf Gleichbehandlung
  • Anspruch auf Equal Pay unter gesetzlichen Voraussetzungen
  • Anspruch auf Arbeitsschutz
  • Anspruch auf Unterrichtung über freie Arbeitsplätze
  • Schutz vor Benachteiligung

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss:

  • eine gültige Überlassungserlaubnis besitzen
  • Arbeitnehmerüberlassung offenlegen
  • Höchstüberlassungsdauern beachten
  • Gleichbehandlungsgrundsätze berücksichtigen
  • Arbeitsschutz gewährleisten

Wichtige Aufgaben des Betriebsrats

Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)

Der Betriebsrat überwacht:

  • Einhaltung des AÜG
  • ordnungsgemäßen Einsatz von Leiharbeitnehmern
  • Gleichbehandlung von Beschäftigten
  • Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer

Betriebsratsrelevanz

Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass:

  • Leiharbeit nicht missbräuchlich eingesetzt wird
  • Stammarbeitsplätze nicht dauerhaft ersetzt werden
  • Equal-Pay-Regelungen beachtet werden
  • Informations- und Beteiligungsrechte gewahrt bleiben

Rechtsgrundlagen:


Mitbestimmungsmöglichkeiten

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte insbesondere bei:

  • Einstellungen von Leiharbeitnehmern
  • Einsatzplanung
  • Arbeitszeitregelungen
  • Arbeitsschutzmaßnahmen

Verknüpfung:


Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Der Betriebsrat sollte:

  • Einsatzbereiche prüfen
  • Überlassungsdauern überwachen
  • Gleichbehandlung fördern
  • Auswirkungen auf die Stammbelegschaft beobachten

Typische Anwendungsfälle

  • Auftragsspitzen
  • Krankheitsvertretungen
  • Projektarbeit
  • Produktionsschwankungen
  • Personalengpässe
  • Saisonarbeit

Anhang

!AÜG.pdf


Verbindung zur Gesetzespyramide

Das AÜG ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.

Es wirkt zusammen mit:


Wichtige Stichworte

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