Schwerbehinderte Menschen
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Schwerbehinderte Menschen

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Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen

Kurzbeschreibung

Als schwerbehindert gelten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde.

Schwerbehinderten Menschen stehen besondere Rechte und Schutzregelungen zu, um ihre gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Grundgedanke:

Schwerbehindertenrecht soll Nachteile aufgrund einer Behinderung ausgleichen und eine gleichberechtigte Teilnahme an der Arbeitswelt ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Die wichtigsten Regelungen finden sich im:

Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Besonders relevant:

  • Teil 2 SGB IX – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Begriff der Schwerbehinderung

Nach dem SGB IX ist ein Mensch schwerbehindert, wenn:

  • eine Behinderung vorliegt
  • der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt
  • die Feststellung durch die zuständige Behörde erfolgt ist

Siehe:

Grad der Behinderung


Behinderung und Schwerbehinderung

Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen bestehen, die zusammen mit Barrieren die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren können.

Nicht jede Behinderung führt automatisch zu einer Schwerbehinderung.

Unterscheidung:

|Behinderung|Schwerbehinderung|

|-|-|

|Allgemeiner Begriff|Rechtlicher Status|

|Kann verschiedene Ausprägungen haben|GdB mindestens 50|

|Nicht automatisch besondere Schutzrechte|Besondere Rechte nach SGB IX|


Feststellung der Schwerbehinderung

Die Feststellung erfolgt durch:

  • zuständige Versorgungsämter
  • Landesbehörden

Ergebnis:

  • Feststellungsbescheid
  • Schwerbehindertenausweis

Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben

Schwerbehinderte Beschäftigte haben besondere Schutzrechte.

Ziele:

  • Arbeitsplatz erhalten
  • Benachteiligungen vermeiden
  • Teilhabe ermöglichen

Beschäftigungspflicht

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen:

5 % der Arbeitsplätze

mit schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten Menschen besetzen.

Grundlage:

Beschäftigungspflicht

§154 SGB IX


Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Vor einer Kündigung muss grundsätzlich das:

Integrationsamt

beteiligt werden.

Siehe:

Kündigungsschutz

und

Integrationsamt


Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.

Grundlage:

§208 SGB IX

Ziel:

Ausgleich behinderungsbedingter Belastungen.


Anpassung des Arbeitsplatzes

Arbeitgeber müssen prüfen, wie Arbeitsplätze angepasst werden können.

Möglichkeiten:

  • technische Hilfsmittel
  • ergonomische Anpassungen
  • barrierefreie Gestaltung
  • veränderte Arbeitsorganisation

Siehe:

Barrierefreiheit


Teilhabe am Arbeitsleben

Das Ziel ist nicht nur Beschäftigung, sondern:

  • dauerhafte Integration
  • berufliche Entwicklung
  • Nutzung eigener Fähigkeiten

Maßnahmen:

  • Rehabilitation
  • Weiterbildung
  • Arbeitsplatzanpassung

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Schwerbehinderte Beschäftigte profitieren häufig vom BEM.

Grundlage:

§167 Abs. 2 SGB IX

Ziel:

  • Arbeitsfähigkeit erhalten
  • erneute Erkrankungen vermeiden
  • Arbeitsplatz sichern

Siehe:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)


Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter.

Grundlage:

SGB IX

Aufgaben:

  • Beratung
  • Unterstützung
  • Überwachung von Schutzrechten
  • Beteiligung bei Personalmaßnahmen

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat arbeitet bei Fragen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eng mit der SBV zusammen.

Grundlage:

Betriebsverfassungsgesetz


§80 BetrVG

Der Betriebsrat achtet auf:

  • Einhaltung von Schutzvorschriften
  • Förderung der Beschäftigung

§75 BetrVG

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen:

  • Benachteiligungen verhindern
  • Gleichbehandlung fördern

Diskriminierungsschutz

Schwerbehinderte Menschen dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Grundlagen:

  • AGG
  • SGB IX

Beispiele:

Unzulässig:

  • Ablehnung ausschließlich wegen Behinderung
  • Ausschluss von Entwicklungsmöglichkeiten

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen:

  • Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen
  • geeignete Arbeitsplätze schaffen
  • Schutzrechte beachten
  • Beteiligungsrechte einhalten

Pflichten schwerbehinderter Beschäftigter

Auch schwerbehinderte Beschäftigte haben allgemeine Arbeitnehmerpflichten.

Beispiele:

  • Arbeitsvertrag erfüllen
  • Sicherheitsregeln beachten
  • Zusammenarbeit fördern

Die Schwerbehinderung bedeutet keine Befreiung von allen arbeitsvertraglichen Pflichten.


Integrationsamt

Das Integrationsamt unterstützt und überwacht bestimmte Bereiche des Schwerbehindertenrechts.

Aufgaben:

  • Kündigungsschutzverfahren
  • Beratung
  • finanzielle Förderung
  • Unterstützung bei Arbeitsplatzanpassungen

Siehe:

Integrationsamt


Gleichgestellte Menschen

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden.

Voraussetzung:

Die Behinderung erschwert erheblich:

  • die Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • die Sicherung eines Arbeitsplatzes

Gleichgestellte erhalten viele arbeitsrechtliche Schutzrechte, jedoch nicht alle.


Schwerbehinderung und Arbeitsschutz

Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass Beschäftigte sicher arbeiten können.

Berücksichtigt werden:

  • individuelle Einschränkungen
  • Belastungen
  • technische Möglichkeiten

Siehe:

Arbeitsschutz


Typische Fehler

Arbeitgeber

  • Schwerbehinderung als Leistungsproblem betrachten
  • Anpassungsmöglichkeiten nicht prüfen
  • Beteiligung der SBV ignorieren

Führungskräfte

  • Beschäftigte nur über Einschränkungen beurteilen
  • vorhandene Fähigkeiten unterschätzen

Beschäftigtenvertretungen

  • Schutzrechte nicht aktiv begleiten
  • Möglichkeiten der Teilhabe nicht nutzen

Praxisbeispiel

Ein Beschäftigter entwickelt nach einer Erkrankung eine dauerhafte Einschränkung.

Vorgehen:

1. GdB wird festgestellt.

2. Arbeitsplatz wird bewertet.

3. Arbeitgeber prüft Anpassungen.

4. SBV und Betriebsrat werden beteiligt.

5. Maßnahmen zur langfristigen Beschäftigung werden umgesetzt.

Ergebnis:

Der Beschäftigte kann weiterhin am Arbeitsleben teilnehmen.


Verhältnis zu anderen Themen

|Thema|Zusammenhang|

|-|-|

|SGB IX|Zentrale Rechtsgrundlage|

|Beschäftigungspflicht|Pflicht zur Beschäftigung|

|Integrationsamt|Unterstützung und Kündigungsschutz|

|Schwerbehindertenvertretung|Interessenvertretung|

|Betriebsrat|Mitbestimmung und Überwachung|

|Grad der Behinderung|Feststellung der Behinderung|

|Rehabilitation|Wiederherstellung von Teilhabe|

|BEM|Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit|

|Inklusion|Gesellschaftliches Ziel|


Merksatz

Schwerbehinderte Menschen haben aufgrund ihrer Behinderung besondere Schutz- und Unterstützungsrechte, damit sie gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können.

Bezug zu Knoten


Praxisrelevanz

Das Schwerbehindertenrecht ist ein zentraler Bestandteil des sozialen Arbeitsrechts.

Für AELS besonders relevant:

  • Verbindung von Arbeitsrecht und Sozialrecht
  • Schutz besonderer Beschäftigtengruppen
  • Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Betriebsrat und SBV
  • Umsetzung von Inklusion im Betrieb
  • Erhalt von Beschäftigungsfähigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen

Im Kontext von AELS verbindet das Thema Schwerbehinderte Menschen Sozialrecht, Arbeitsrecht, Menschenrechte, Teilhabe und eine inklusive Arbeitswelt.

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Hinweis

Keine Rechtsberatung

Diese Inhalte dienen der Information, Orientierung und Wissensorganisation. Für verbindliche Rechtsberatung sind qualifizierte Stellen wie Anwältinnen, Gewerkschaften oder zuständige Beratungsstellen einzubeziehen.