Schwerbehinderte Menschen
Kurzbeschreibung
Als schwerbehindert gelten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde.
Schwerbehinderten Menschen stehen besondere Rechte und Schutzregelungen zu, um ihre gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Grundgedanke:
Schwerbehindertenrecht soll Nachteile aufgrund einer Behinderung ausgleichen und eine gleichberechtigte Teilnahme an der Arbeitswelt ermöglichen.
Rechtsgrundlage
Die wichtigsten Regelungen finden sich im:
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Besonders relevant:
- Teil 2 SGB IX – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Begriff der Schwerbehinderung
Nach dem SGB IX ist ein Mensch schwerbehindert, wenn:
- eine Behinderung vorliegt
- der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt
- die Feststellung durch die zuständige Behörde erfolgt ist
Siehe:
Behinderung und Schwerbehinderung
Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen bestehen, die zusammen mit Barrieren die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren können.
Nicht jede Behinderung führt automatisch zu einer Schwerbehinderung.
Unterscheidung:
|Behinderung|Schwerbehinderung|
|-|-|
|Allgemeiner Begriff|Rechtlicher Status|
|Kann verschiedene Ausprägungen haben|GdB mindestens 50|
|Nicht automatisch besondere Schutzrechte|Besondere Rechte nach SGB IX|
Feststellung der Schwerbehinderung
Die Feststellung erfolgt durch:
- zuständige Versorgungsämter
- Landesbehörden
Ergebnis:
- Feststellungsbescheid
- Schwerbehindertenausweis
Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben
Schwerbehinderte Beschäftigte haben besondere Schutzrechte.
Ziele:
- Arbeitsplatz erhalten
- Benachteiligungen vermeiden
- Teilhabe ermöglichen
Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen:
5 % der Arbeitsplätze
mit schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten Menschen besetzen.
Grundlage:
§154 SGB IX
Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Vor einer Kündigung muss grundsätzlich das:
Integrationsamt
beteiligt werden.
Siehe:
und
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.
Grundlage:
§208 SGB IX
Ziel:
Ausgleich behinderungsbedingter Belastungen.
Anpassung des Arbeitsplatzes
Arbeitgeber müssen prüfen, wie Arbeitsplätze angepasst werden können.
Möglichkeiten:
- technische Hilfsmittel
- ergonomische Anpassungen
- barrierefreie Gestaltung
- veränderte Arbeitsorganisation
Siehe:
Teilhabe am Arbeitsleben
Das Ziel ist nicht nur Beschäftigung, sondern:
- dauerhafte Integration
- berufliche Entwicklung
- Nutzung eigener Fähigkeiten
Maßnahmen:
- Rehabilitation
- Weiterbildung
- Arbeitsplatzanpassung
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Schwerbehinderte Beschäftigte profitieren häufig vom BEM.
Grundlage:
§167 Abs. 2 SGB IX
Ziel:
- Arbeitsfähigkeit erhalten
- erneute Erkrankungen vermeiden
- Arbeitsplatz sichern
Siehe:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter.
Grundlage:
SGB IX
Aufgaben:
- Beratung
- Unterstützung
- Überwachung von Schutzrechten
- Beteiligung bei Personalmaßnahmen
Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat arbeitet bei Fragen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eng mit der SBV zusammen.
Grundlage:
§80 BetrVG
Der Betriebsrat achtet auf:
- Einhaltung von Schutzvorschriften
- Förderung der Beschäftigung
§75 BetrVG
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen:
- Benachteiligungen verhindern
- Gleichbehandlung fördern
Diskriminierungsschutz
Schwerbehinderte Menschen dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
Grundlagen:
- AGG
- SGB IX
Beispiele:
Unzulässig:
- Ablehnung ausschließlich wegen Behinderung
- Ausschluss von Entwicklungsmöglichkeiten
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber müssen:
- Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen
- geeignete Arbeitsplätze schaffen
- Schutzrechte beachten
- Beteiligungsrechte einhalten
Pflichten schwerbehinderter Beschäftigter
Auch schwerbehinderte Beschäftigte haben allgemeine Arbeitnehmerpflichten.
Beispiele:
- Arbeitsvertrag erfüllen
- Sicherheitsregeln beachten
- Zusammenarbeit fördern
Die Schwerbehinderung bedeutet keine Befreiung von allen arbeitsvertraglichen Pflichten.
Integrationsamt
Das Integrationsamt unterstützt und überwacht bestimmte Bereiche des Schwerbehindertenrechts.
Aufgaben:
- Kündigungsschutzverfahren
- Beratung
- finanzielle Förderung
- Unterstützung bei Arbeitsplatzanpassungen
Siehe:
Gleichgestellte Menschen
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden.
Voraussetzung:
Die Behinderung erschwert erheblich:
- die Erlangung eines Arbeitsplatzes
- die Sicherung eines Arbeitsplatzes
Gleichgestellte erhalten viele arbeitsrechtliche Schutzrechte, jedoch nicht alle.
Schwerbehinderung und Arbeitsschutz
Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass Beschäftigte sicher arbeiten können.
Berücksichtigt werden:
- individuelle Einschränkungen
- Belastungen
- technische Möglichkeiten
Siehe:
Typische Fehler
Arbeitgeber
- Schwerbehinderung als Leistungsproblem betrachten
- Anpassungsmöglichkeiten nicht prüfen
- Beteiligung der SBV ignorieren
Führungskräfte
- Beschäftigte nur über Einschränkungen beurteilen
- vorhandene Fähigkeiten unterschätzen
Beschäftigtenvertretungen
- Schutzrechte nicht aktiv begleiten
- Möglichkeiten der Teilhabe nicht nutzen
Praxisbeispiel
Ein Beschäftigter entwickelt nach einer Erkrankung eine dauerhafte Einschränkung.
Vorgehen:
1. GdB wird festgestellt.
2. Arbeitsplatz wird bewertet.
3. Arbeitgeber prüft Anpassungen.
4. SBV und Betriebsrat werden beteiligt.
5. Maßnahmen zur langfristigen Beschäftigung werden umgesetzt.
Ergebnis:
Der Beschäftigte kann weiterhin am Arbeitsleben teilnehmen.
Verhältnis zu anderen Themen
|Thema|Zusammenhang|
|-|-|
|SGB IX|Zentrale Rechtsgrundlage|
|Beschäftigungspflicht|Pflicht zur Beschäftigung|
|Integrationsamt|Unterstützung und Kündigungsschutz|
|Schwerbehindertenvertretung|Interessenvertretung|
|Betriebsrat|Mitbestimmung und Überwachung|
|Grad der Behinderung|Feststellung der Behinderung|
|Rehabilitation|Wiederherstellung von Teilhabe|
|BEM|Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit|
|Inklusion|Gesellschaftliches Ziel|
Merksatz
Schwerbehinderte Menschen haben aufgrund ihrer Behinderung besondere Schutz- und Unterstützungsrechte, damit sie gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können.
Bezug zu Knoten
- SGB IX
- Beschäftigungspflicht
- Beschäftigungsschutz
- Grad der Behinderung
- Schwerbehindertenvertretung
- Integrationsamt
- Betriebsrat
- Rehabilitation
- Inklusion
- Arbeitsschutz
Praxisrelevanz
Das Schwerbehindertenrecht ist ein zentraler Bestandteil des sozialen Arbeitsrechts.
Für AELS besonders relevant:
- Verbindung von Arbeitsrecht und Sozialrecht
- Schutz besonderer Beschäftigtengruppen
- Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Betriebsrat und SBV
- Umsetzung von Inklusion im Betrieb
- Erhalt von Beschäftigungsfähigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen
Im Kontext von AELS verbindet das Thema Schwerbehinderte Menschen Sozialrecht, Arbeitsrecht, Menschenrechte, Teilhabe und eine inklusive Arbeitswelt.
