Mehrarbeit
Kurzbeschreibung
Mehrarbeit bezeichnet die Arbeitszeit, die über die gesetzlich zulässige regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Mehrarbeit häufig mit Überstunden gleichgesetzt. Arbeitsrechtlich wird jedoch zwischen beiden Begriffen unterschieden:
- Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) hinausgehen.
- Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz oder besondere gesetzliche Arbeitszeitgrenzen überschreitet.
Ob und in welchem Umfang Mehrarbeit zulässig ist, richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dem Arbeitsvertrag. Der Betriebsrat besitzt bei der Anordnung von Mehrarbeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- ArbZG
- §3 ArbZG – Höchstdauer der Arbeitszeit
- §5 ArbZG – Ruhezeit
- §7 ArbZG – Tarifliche Abweichungen
- §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit
- TVG
- KSchG (mittelbar bei Kündigungen wegen Arbeitszeitkonflikten)
Ziel der Regelungen zur Mehrarbeit
Die gesetzlichen Regelungen sollen:
- Gesundheit der Beschäftigten schützen
- Überlastung verhindern
- ausreichende Erholungszeiten sichern
- Arbeitszeit begrenzen
- faire Arbeitsbedingungen schaffen
- Mitbestimmung gewährleisten
Bedeutung der Mehrarbeit
Mehrarbeit beantwortet die Fragen:
«Wann darf der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen?»
«Welche Rechte hat der Betriebsrat?»
«Welche Grenzen gelten für die Arbeitszeit?»
Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitszeitrechts und des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Grundprinzip
Regelmäßige Arbeitszeit
⬇️
Zusätzlicher Arbeitsbedarf
⬇️
Mehrarbeit
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Mitbestimmung
⬇️
Ausgleich oder Vergütung
Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit
Begriff| Bedeutung
Überstunden| Arbeitszeit über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus
Mehrarbeit| Arbeitszeit über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinaus
Im betrieblichen Alltag werden beide Begriffe häufig synonym verwendet.
Voraussetzungen für Mehrarbeit
Mehrarbeit ist nur zulässig,
wenn:
- gesetzliche Vorschriften eingehalten werden,
- tarifliche Regelungen beachtet werden,
- gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung besteht,
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt werden,
- Ruhezeiten eingehalten werden.
Arbeitszeitgrenzen
Nach §3 ArbZG gilt grundsätzlich:
- maximal 8 Stunden werktäglich,
- Verlängerung auf bis zu 10 Stunden, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Darüber hinausgehende Arbeitszeiten sind grundsätzlich unzulässig, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt regelmäßig der erzwingbaren Mitbestimmung nach:
§87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber Mehrarbeit grundsätzlich nicht einseitig anordnen, sofern ein Mitbestimmungsrecht besteht.
Vergütung und Freizeitausgleich
Mehrarbeit kann ausgeglichen werden durch:
- Bezahlung
- Freizeitausgleich
- Arbeitszeitkonto
- tarifliche Zuschläge
Welche Form gilt, richtet sich nach:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- gesetzlichen Vorschriften
Gesundheitsschutz
Häufige Mehrarbeit kann führen zu:
- körperlicher Erschöpfung
- psychischen Belastungen
- höherem Unfallrisiko
- Konzentrationsverlust
- Burnout
- erhöhten Fehlzeiten
Der Arbeitgeber muss diese Risiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
Dokumentation
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten zu dokumentieren bzw. deren Erfassung sicherzustellen.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation dient:
- dem Gesundheitsschutz
- der Einhaltung gesetzlicher Höchstgrenzen
- dem Nachweis von Arbeitszeiten
- der Kontrolle von Ruhezeiten
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte haben Anspruch auf:
- Einhaltung gesetzlicher Arbeitszeitgrenzen
- ausreichende Ruhezeiten
- Vergütung oder Freizeitausgleich
- Gesundheitsschutz
- Beteiligung des Betriebsrats
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Ist Mehrarbeit tatsächlich erforderlich?
- Wurde der Betriebsrat beteiligt?
- Werden Ruhezeiten eingehalten?
- Werden Beschäftigte überlastet?
- Gibt es tarifliche oder betriebliche Regelungen?
- Werden Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- Rückmeldungen der Beschäftigten aufnehmen
- auf Überlastungen hinweisen
- den Betriebsrat informieren
- über tarifliche Regelungen informieren
- Beschäftigte unterstützen
Typische Arbeitgeberfehler
- Mehrarbeit ohne Beteiligung des Betriebsrats anordnen
- Ruhezeiten missachten
- Arbeitszeiten nicht dokumentieren
- Mehrarbeit dauerhaft statt nur vorübergehend einsetzen
- Mehrarbeit nicht vergüten oder ausgleichen
Typische Fehler von Betriebsräten
- Mitbestimmungsrechte nicht konsequent wahrnehmen
- dauerhafte Mehrarbeit akzeptieren
- Überlastungen nicht dokumentieren
- Arbeitszeitkonten unzureichend kontrollieren
- Gesundheitsschutz vernachlässigen
Praxisbeispiel
Aufgrund eines kurzfristig hohen Auftragseingangs plant ein Unternehmen für zwei Wochen täglich zwei zusätzliche Arbeitsstunden.
Da es sich um eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit handelt, beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Gemeinsam wird vereinbart, dass die Mehrarbeit dokumentiert und innerhalb der nächsten Monate durch Freizeitausgleich ausgeglichen wird. Gleichzeitig wird geprüft, ob die zusätzliche Belastung Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat.
Ablauf bei Mehrarbeit
Zusätzlicher Arbeitsbedarf
⬇️
Prüfung der Voraussetzungen
⬇️
Beteiligung des Betriebsrats
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Anordnung der Mehrarbeit
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Dokumentation
⬇️
Vergütung oder Freizeitausgleich
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
§3 ArbZG| Höchstdauer der Arbeitszeit
§5 ArbZG| Ruhezeit
§7 ArbZG| Tarifliche Abweichungen
§87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG| Mitbestimmung bei Mehrarbeit
TVG| Tarifliche Regelungen
Merksatz
«Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Ihre Anordnung ist an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden und unterliegt regelmäßig der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten und eine faire Gestaltung der Arbeitszeit.»
Bezug zu Knoten
- Überstunden
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitgesetz
- §3 ArbZG
- §5 ArbZG
- §7 ArbZG
- §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
- Arbeitszeitkonto
- Freizeitausgleich
- Schichtarbeit
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsbelastung
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Betriebsrat
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Mehrarbeit gehört in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag, darf jedoch nicht zur dauerhaften Personalstrategie werden. Sie ist nur unter Beachtung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, ausreichender Ruhezeiten und der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zulässig. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten insbesondere auf eine faire Verteilung der Mehrarbeit, deren ordnungsgemäße Dokumentation sowie auf den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten achten.