Insolvenzordnung (InsO)
Kurzbeschreibung
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt die geordnete Abwicklung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von natürlichen und juristischen Personen.
Ziel ist entweder die bestmögliche Gläubigerbefriedigung oder – wenn möglich – die Sanierung und Fortführung des Unternehmens.
Europarechtlicher Hintergrund
Die InsO steht im Zusammenhang mit europäischen Insolvenz- und Restrukturierungsrichtlinien.
Verknüpfungen:
- EU-Recht
- EU-Insolvenzrecht
- Restrukturierungsrichtlinie EU
Ziel der InsO
Das Gesetz soll:
- Gläubiger gleichmäßig befriedigen
- wirtschaftliche Werte erhalten
- Unternehmen sanieren, wenn möglich
- faire Verteilung bei Zahlungsunfähigkeit sichern
- rechtssichere Insolvenzverfahren gewährleisten
Voraussetzungen der Insolvenz
Insolvenzgründe sind:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Zentrale Verfahrensarten
- Regelinsolvenzverfahren
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- Eigenverwaltung (§ 270 InsO)
- Insolvenzplanverfahren
Wichtige Beteiligte
- Insolvenzgericht
- Insolvenzverwalter
- Gläubiger
- Schuldner / Unternehmen
- Betriebsrat (bei Unternehmen)
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben insbesondere:
- Anspruch auf Insolvenzgeld (über SGB III)
- Schutz vor willkürlichen Kündigungen (eingeschränkt)
- Informationsrechte über Betriebsrat
- Beteiligung bei Sozialplanmaßnahmen
- Anspruch auf ausstehende Löhne über Insolvenzgeldzeitraum
Pflichten des Arbeitgebers / Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter muss:
- Vermögen sichern und verwerten
- Gläubiger gleich behandeln
- Arbeitsverhältnisse prüfen und ggf. kündigen
- Insolvenzmasse verwalten
- Verfahren rechtmäßig durchführen
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften im Insolvenzverfahren
- korrekte Kündigungsprozesse
- Sozialplanverhandlungen
- Sicherung von Beschäftigtenrechten
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- Beschäftigte über ihre Rechte informiert sind
- Sozialpläne fair gestaltet werden
- Massenentlassungen korrekt ablaufen
- Kündigungen sozial gerecht erfolgen
- Kommunikation im Verfahren transparent bleibt
Rechtsgrundlagen:
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann mitwirken bei:
- Interessenausgleich
- Sozialplan (§ 112 BetrVG)
- Massenentlassungen
- Betriebsänderungen im Insolvenzverfahren
- Verhandlungen mit Insolvenzverwalter
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber / Insolvenzverwalter
Der Betriebsrat sollte:
- frühzeitig eingebunden werden
- Beschäftigte informieren und schützen
- Sozialplanverhandlungen aktiv führen
- Kündigungen prüfen
- Transparenz einfordern
Typische Anwendungsfälle
- Unternehmensinsolvenz
- Massenentlassungen
- Betriebsschließungen
- Sanierungsverfahren
- Lohnrückstände
- Transfergesellschaften
- Sozialplanverhandlungen
- Restrukturierungen
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Die InsO ist ein Bundesgesetz innerhalb der Gesetzespyramide.
Sie steht über:
- Arbeitsverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- internen HR-Richtlinien
Sie wird ergänzt durch: