Freistellung
Kurzbeschreibung
Freistellung bezeichnet die (vorübergehende oder dauerhafte) Befreiung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.
Je nach Art kann sie bezahlt oder unbezahlt sein.
Systematischer Kontext
Freistellung liegt im Schnittfeld von Arbeitsrecht, Sozialrecht, Tarifrecht und betrieblicher Organisation.
Verknüpfungen:
- Arbeitsverhältnis
- Wissensbereiche/Arbeitsrecht/Beschäftigtenrechte
- Wissensbereiche/Arbeitsrecht/Entgelt
- Betriebsvereinbarung
- Wissensbereiche/Arbeitsrecht/Arbeitszeit
Arten der Freistellung
1. Bezahlte Freistellung
Der Arbeitnehmer wird von der Arbeitspflicht befreit, behält aber den Vergütungsanspruch.
Beispiele:
- Urlaub
- Feiertage
- Arztbesuche (teilweise)
- Bildungsurlaub (je nach Landesrecht)
- Freistellung für Betriebsratstätigkeit
Verknüpfung:
2. Unbezahlte Freistellung
- keine Arbeitsleistung
- kein Anspruch auf Entgelt
- Arbeitsverhältnis besteht weiter
Beispiele:
- Sonderurlaub ohne Fortzahlung
- längere private Auszeiten
3. Gesetzliche Freistellung
- direkt durch Gesetz geregelt
- z. B. Elternzeit oder Mutterschutz
Verknüpfung:
4. Betriebliche Freistellung
- durch Arbeitgeber oder Betriebsvereinbarung geregelt
- z. B. Fortbildungen, interne Projekte
Verknüpfung:
Freistellung im Arbeitsrecht
Grundprinzip
Freistellung ändert nicht automatisch das Arbeitsverhältnis, sondern nur die Pflicht zur Arbeitsleistung.
Widerruflichkeit
- abhängig von Vereinbarung
- teilweise jederzeit widerrufbar (bei einseitiger Freistellung durch Arbeitgeber)
- unwiderrufliche Freistellung z. B. im Rahmen von Kündigungen möglich
Freistellung im Kündigungskontext
- häufig nach Ausspruch einer Kündigung
- Arbeitnehmer wird bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt
- oft unter Anrechnung von Resturlaub
Verknüpfung:
Bedeutung für Arbeitnehmer
- zeitliche Entlastung
- Möglichkeit zur Neuorientierung (bei Kündigung)
- Vereinbarkeit von Familie, Gesundheit oder Weiterbildung
Verknüpfung:
Bedeutung für Arbeitgeber
- Schutz von Betriebsgeheimnissen (bei Konflikten)
- organisatorische Flexibilität
- Überbrückung von Kündigungsfristen
Entgeltrechtliche Folgen
- abhängig von Art der Freistellung
- bei bezahlter Freistellung: reguläres Entgelt
- bei unbezahlter Freistellung: kein Anspruch auf Lohn
Verknüpfung:
EU-Bezug
EU-Arbeitsrecht wirkt indirekt auf Freistellungen durch:
- Arbeitszeitrichtlinien
- Gleichbehandlungsgrundsätze
- Mutterschutz- und Elternschutzregelungen
Verknüpfung:
Verbindung zur Gesetzespyramide
1. EU-Richtlinien (Arbeitszeit, Gleichbehandlung)
2. nationale Arbeitsgesetze
3. Tarifverträge
4. Betriebsvereinbarungen
5. individuelle Arbeitsvertragsregelungen