Erholungsurlaub
Kurzbeschreibung
Erholungsurlaub ist der gesetzlich garantierte Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft.
Der Anspruch besteht unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsbelastung und ist zwingendes Arbeitsrecht.
Systematischer Kontext
Erholungsurlaub liegt im Schnittfeld von Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz, Tarifrecht und EU-Arbeitsrecht.
Verknüpfungen:
Rechtsgrundlage
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- zentrale deutsche Regelung
- regelt Mindesturlaub, Dauer und Übertragung
Verknüpfung:
Mindesturlaub
- gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche
- entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche
- kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag erhöht werden
Anspruchsvoraussetzungen
- bestehendes Arbeitsverhältnis
- Wartezeit von 6 Monaten für vollen Jahresurlaub
- anteiliger Urlaub bei unterjährigem Beginn oder Ende
Zweck des Erholungsurlaubs
- körperliche und psychische Erholung
- Schutz der Gesundheit
- Sicherung der Leistungsfähigkeit
Urlaubsentgelt vs. Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt
- normale Fortzahlung des Arbeitsentgelts während Urlaub
Urlaubsgeld
- zusätzliche freiwillige oder tarifliche Leistung
Verknüpfung:
Planung und Genehmigung
- Urlaub wird in Abstimmung mit Arbeitgeber festgelegt
- Berücksichtigung betrieblicher Belange
- Wunsch des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen
Übertragung von Urlaub
- grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen
- Übertragung nur bei dringenden Gründen möglich
- meist bis 31. März des Folgejahres
Krankheit während des Urlaubs
- Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage gewertet
- Nachweis durch ärztliches Attest erforderlich
Verknüpfung:
Kündigung und Urlaub
- nicht genommener Urlaub ist abzugelten
- Urlaubsansprüche bestehen auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verknüpfung:
Bedeutung für Arbeitnehmer
- Erholung und Regeneration
- Schutz vor Überarbeitung
- Work-Life-Balance
Bedeutung für Arbeitgeber
- Personalplanung
- Vertretungsorganisation
- Erhalt der Leistungsfähigkeit der Belegschaft
EU-Bezug
- Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG
- Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Jahresurlaub
Verknüpfung:
Verbindung zur Gesetzespyramide
1. EU-Arbeitszeitrichtlinie
2. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
3. Tarifvertrag
4. Arbeitsvertrag
5. betriebliche Urlaubsplanung