Sachmittel des Betriebsrats
Kurzbeschreibung
Sachmittel des Betriebsrats sind alle materiellen und technischen Mittel, die der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Sachmittel sollen sicherstellen, dass der Betriebsrat seine Informations-, Beratungs-, Überwachungs- und Mitbestimmungsaufgaben wirksam erfüllen kann.
Ziel der Sachmittel
- Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen
- unabhängige Betriebsratsarbeit ermöglichen
- Kommunikation fördern
- Informationsbeschaffung ermöglichen
- Mitbestimmung wirksam ausüben
- gesetzliche Aufgaben erfüllen
Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung die erforderlichen sachlichen Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Siehe:
§40 BetrVG
Grundsatz der Erforderlichkeit
Der Arbeitgeber muss nicht jeden Wunsch erfüllen.
Bereitgestellt werden müssen die Mittel, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind.
Grundsatz:
Erforderlich ist, was ein vernünftig handelnder Betriebsrat zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Was sind Sachmittel?
Sachmittel sind alle Gegenstände und Einrichtungen, die der Betriebsrat für seine Arbeit benötigt.
Typische Sachmittel
Betriebsratsbüro
Der Betriebsrat hat grundsätzlich Anspruch auf geeignete Räumlichkeiten.
Beispiele:
- Betriebsratsbüro
- Besprechungsräume
- vertrauliche Gesprächsmöglichkeiten
Büromöbel
Beispiele:
- Schreibtisch
- Stühle
- Aktenschränke
- Regale
Computer und IT
Beispiele:
- PC oder Laptop
- Monitor
- Drucker
- Scanner
- Internetzugang
Telefon
Der Betriebsrat benötigt regelmäßig:
- Telefonanschluss
- Mobiltelefon (wenn erforderlich)
- Videokonferenzmöglichkeiten
Software
Beispiele:
- Office-Anwendungen
- E-Mail-Zugang
- Dokumentenverwaltung
- Videokonferenzsysteme
Fachliteratur
Wichtige Nachschlagewerke.
Beispiele:
- Kommentare zum BetrVG
- Arbeitsrechtliche Fachliteratur
Gesetzessammlungen
Beispiele:
- BetrVG
- ArbSchG
- KSchG
- DSGVO
- AGG
Digitale Sachmittel
Mit zunehmender Digitalisierung gehören häufig auch dazu:
- Tablets
- Cloud-Lösungen
- digitale Akten
- Videokonferenzsysteme
- sichere Datenspeicherung
Siehe:
Digitalisierung
Kommunikationsmittel
Der Betriebsrat benötigt Möglichkeiten zur Kommunikation mit:
- Beschäftigten
- Arbeitgeber
- Gewerkschaften
- Sachverständigen
Beispiele:
- Telefon
- Intranet
- Informationsplattformen
Sachmittel und Datenschutz
Sachmittel müssen datenschutzkonform nutzbar sein.
Beispiele:
- passwortgeschützte Systeme
- geschützte Speicherorte
- vertrauliche Kommunikationswege
Siehe:
Datenschutz
Sachmittel und Betriebsgröße
Der Umfang der Sachmittel richtet sich unter anderem nach:
- Betriebsgröße
- Anzahl der Betriebsratsmitglieder
- Aufgabenumfang
- Unternehmensstruktur
Ein Konzernbetriebsrat benötigt regelmäßig mehr Sachmittel als ein kleiner Betriebsrat.
Informations- und Kommunikationstechnik
Nach § 40 BetrVG umfasst der Anspruch ausdrücklich:
- Computertechnik
- Internetzugang
- Kommunikationssysteme
- moderne Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht auf veraltete Technik verweisen.
Fachliteratur und Kommentare
Der Betriebsrat darf die für seine Arbeit erforderliche Literatur verlangen.
Typische Standardwerke:
- Erfurter Kommentar
- DKK-Kommentar
Schulungsunterlagen
Auch notwendige Unterlagen für:
- Schulungen
- Seminare
- Fortbildungen
können erforderlich sein.
Siehe:
Sachverständige
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat externe Sachverständige hinzuziehen.
Die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Siehe:
Grenzen des Anspruchs
Der Anspruch besteht nur auf erforderliche Mittel.
Nicht erforderlich sind beispielsweise:
- Luxusausstattungen
- unnötige Doppelanschaffungen
- private Nutzungsmittel
Streit über Sachmittel
Lehnt der Arbeitgeber die Bereitstellung ab, kann der Betriebsrat:
- Verhandlungen führen
- Beschlüsse fassen
- arbeitsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen
Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat sollte:
- Bedarfe dokumentieren
- Erforderlichkeit begründen
- Beschlüsse ordnungsgemäß fassen
- Nutzung nachvollziehbar machen
Beschluss des Betriebsrats
Vor der Anforderung von Sachmitteln sollte regelmäßig ein Betriebsratsbeschluss gefasst werden.
Beispiel:
Der Betriebsrat beschließt die Anforderung eines zusätzlichen Laptops zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
Siehe:
Rolle der Rechtsprechung
Viele Fragen zu Sachmitteln wurden durch die Rechtsprechung geklärt.
Beispiele:
- Internetzugang
- Computer
- Mobiltelefone
- Fachliteratur
- digitale Arbeitsmittel
Siehe:
Typische Arbeitgeberfehler
- Erforderlichkeit zu eng auslegen
- moderne Technik verweigern
- Datenschutzanforderungen ignorieren
- Fachliteratur nicht bereitstellen
- Betriebsratsarbeit behindern
Typische Fehler von Betriebsräten
- fehlende Beschlüsse
- mangelnde Begründungen
- Bedarf nicht dokumentieren
- private und betriebliche Nutzung vermischen
Praxisbeispiel
Der Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Standorten verlangt:
- zusätzliche Laptops,
- Videokonferenzsoftware,
- einen aktuellen Fitting-Kommentar.
Der Arbeitgeber lehnt dies mit Hinweis auf vorhandene Geräte ab.
Der Betriebsrat begründet die Erforderlichkeit aufgrund der standortübergreifenden Arbeit und verweist auf § 40 BetrVG.
Nach Verhandlungen werden die Sachmittel bereitgestellt.
Sachmittelbereitstellung
Gesetzliche Aufgaben
⬇️
Erforderlichkeit prüfen
⬇️
Betriebsratsbeschluss
⬇️
Anforderung beim Arbeitgeber
⬇️
Bereitstellung
⬇️
Nutzung für Betriebsratsarbeit
Wichtige Entscheidungen des BAG
Grundsätze der Rechtsprechung:
- Anspruch auf moderne Kommunikationsmittel
- Anspruch auf erforderliche Fachliteratur
- Anspruch auf angemessene Büroräume
- Anspruch auf digitale Arbeitsmittel bei Erforderlichkeit
Siehe:
Merksatz
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen, die für eine ordnungsgemäße und zeitgemäße Betriebsratsarbeit notwendig sind.
Bezug zu Knoten
- §40 BetrVG
- Betriebsrat
- Datenschutz
- Digitalisierung
Praxisrelevanz
Ohne geeignete Sachmittel kann der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht wirksam erfüllen. Moderne Kommunikationstechnik, Fachliteratur, Büroräume und digitale Arbeitsmittel sind heute wesentliche Voraussetzungen für eine professionelle Interessenvertretung. Die Frage der Erforderlichkeit und die Durchsetzung entsprechender Ansprüche gehören daher zum Alltag vieler Betriebsratsgremien.