Arbeitnehmerüberlassung
Kurzbeschreibung
Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt, ist ein Beschäftigungsmodell, bei dem ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt.
Der Arbeitsvertrag besteht weiterhin zwischen Arbeitnehmer und Verleiher, während die Arbeit beim Entleiher erbracht wird.
Systematischer Kontext
Die Arbeitnehmerüberlassung liegt im Schnittfeld von Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Tarifrecht und Arbeitsmarktregulierung.
Verknüpfungen:
- AÜG
- Wissensbereiche/Arbeitsrecht/Arbeitsorganisation
- Lieferkette
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Gesetze/Wirtschaftsrecht
Rechtsgrundlage
Deutschland
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Zentrale Regelungen:
- Erlaubnispflicht für Verleiher
- Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay / Equal Treatment)
- Höchstüberlassungsdauer
- Informationspflichten
Beteiligte Parteien
1. Verleiher
- Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
- zahlt Lohn
- trägt arbeitsrechtliche Verantwortung
2. Entleiher
- setzt Arbeitskraft ein
- bestimmt konkrete Arbeitsaufgaben
- hat Weisungsrecht im Betrieb
3. Arbeitnehmer
- steht in Vertragsbeziehung zum Verleiher
- arbeitet faktisch beim Entleiher
- unterliegt dessen Arbeitsanweisungen
Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung
- Dreiecksverhältnis
- zeitlich begrenzt
- flexibel einsetzbar
- gesetzlich reguliert
Gleichstellungsgrundsatz
Grundsatz:
Leiharbeitnehmer sollen grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen erhalten wie vergleichbare Stammarbeitskräfte.
Dies betrifft insbesondere:
- Entgelt (Equal Pay)
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Arbeitsbedingungen
Höchstüberlassungsdauer
- grundsätzlich zeitlich begrenzt
- in Deutschland meist 18 Monate beim selben Entleiher (mit Ausnahmen durch Tarifverträge)
Erlaubnispflicht
Verleiher benötigen:
- behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- regelmäßige Überprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
Abgrenzung zu anderen Formen
Werkvertrag
- Ergebnis geschuldet, nicht Arbeitskraft
- kein Weisungsrecht des Auftraggebers
Dienstvertrag
- eigene Arbeitsleistung ohne Eingliederung in fremden Betrieb
Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitnehmer wird in fremden Betrieb eingegliedert
- Weisungsrecht beim Entleiher
Risiken der Arbeitnehmerüberlassung
Für Arbeitnehmer
- geringere Arbeitsplatzsicherheit
- wechselnde Einsatzorte
- mögliche Lohnunterschiede (trotz Equal Pay-Regelungen)
Für Unternehmen
- rechtliche Risiken bei Fehlanwendung
- Bußgelder bei illegaler Überlassung
- Reputationsrisiken
Missbrauch und Scheinwerkverträge
Problematisch ist:
- verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
- falsche Vertragsgestaltung zur Umgehung des AÜG
Folgen:
- rechtliche Umqualifizierung
- Nachzahlung von Sozialabgaben
- Bußgelder
Mitbestimmung
Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte bei:
- Einstellung von Leiharbeitnehmern
- Einsatzdauer
- Integration im Betrieb
Verknüpfung:
Bedeutung für Unternehmen
Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht:
- flexible Personalplanung
- kurzfristige Kapazitätsanpassung
- Abdeckung von Auftragsspitzen
Risiken:
- Compliance-Anforderungen
- Abhängigkeit von externem Personal
EU-Bezug
- EU-Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG)
- Gleichbehandlungsgrundsatz auf EU-Ebene
- Förderung flexibler Arbeitsmärkte mit sozialem Schutz
Verknüpfung:
Verbindung zur Gesetzespyramide
1. EU-Leiharbeitsrichtlinie
2. AÜG
3. Tarifverträge (Branchenzuschläge etc.)
4. Betriebsvereinbarungen
5. Einsatzverträge zwischen Verleiher und Entleiher