BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV)
Kurzbeschreibung
Die BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) bestimmt, welche sonstigen Einnahmen bei der Berechnung des Einkommens im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes berücksichtigt werden.
Sie ergänzt die Einkommensregelungen des BAföG.
Europarechtlicher Hintergrund
Ein unmittelbarer europarechtlicher Bezug besteht nicht.
Verknüpfungen:
Ziel der BAföG-EinkommensV
Die Verordnung soll:
- den Einkommensbegriff des BAföG konkretisieren
- eine einheitliche Einkommensanrechnung ermöglichen
- Transparenz bei Förderentscheidungen schaffen
- die Gleichbehandlung von Antragstellern fördern
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- § 1 BAföG-EinkommensV – Leistungen der sozialen Sicherung
- § 2 BAföG-EinkommensV – Weitere Einnahmen
- § 3 BAföG-EinkommensV – Einnahmen bei Auslandstätigkeit
- § 3a BAföG-EinkommensV – Übergangsvorschrift
- § 4 BAföG-EinkommensV – Inkrafttreten
Rechte der Geförderten
Geförderte Personen haben unter anderem:
- Anspruch auf korrekte Einkommensberechnung
- Anspruch auf nachvollziehbare Bescheide
- Anspruch auf rechtmäßige Anrechnung von Einkommen
Pflichten der Antragsteller
Antragsteller müssen:
- Einkünfte vollständig angeben
- Nachweise vorlegen
- Änderungen mitteilen
- wahrheitsgemäße Angaben machen
Bedeutung für Betriebsräte
Die Verordnung besitzt für die betriebliche Mitbestimmung praktisch keine unmittelbare Bedeutung.
Mögliche Berührungspunkte bestehen bei:
- Auszubildenden
- dualen Studiengängen
- Weiterbildungsmaßnahmen
Typische Anwendungsfälle
- BAföG-Anträge
- Einkommensprüfung
- Förderungsberechnung
- Auslandsförderung
- Ausbildungsförderung
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Die BAföG-EinkommensV ist eine Bundesverordnung innerhalb der Gesetzespyramide.
Sie konkretisiert: