Angebotsvorsorge
Kurzbeschreibung
Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten muss. Die Teilnahme ist für Beschäftigte grundsätzlich freiwillig.
Sie dient dem frühzeitigen Erkennen arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.
Systematischer Kontext
Die Angebotsvorsorge ist Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes und steht im Schnittfeld von Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Prävention.
Verknüpfungen:
- Arbeitssicherheit
- Wissensbereiche/Soziales/Gesundheitsschutz
- ArbMedVV
- Gefährdungsbeurteilung
- Wissensbereiche/Grundlagen/Wunschvorsorge
Gesetzliche Grundlage
Deutschland
Die konkreten Fälle der Angebotsvorsorge ergeben sich aus dem Anhang der ArbMedVV.
Ziel der Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge soll:
- arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkennen
- Gesundheitsrisiken minimieren
- Beschäftigte beraten
- Präventionsmaßnahmen fördern
- den langfristigen Gesundheitsschutz verbessern
Wann ist Angebotsvorsorge erforderlich?
Der Arbeitgeber muss sie anbieten, wenn Beschäftigte bestimmten Gefährdungen ausgesetzt sind.
Beispiele:
Gefahrstoffe
- Tätigkeiten mit bestimmten Chemikalien
- Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden Stoffen
Verknüpfung:
Biologische Arbeitsstoffe
- Tätigkeiten mit biologischen Stoffen
- bestimmte Arbeiten im Gesundheitswesen
Verknüpfung:
Physikalische Einwirkungen
- Lärm
- Vibrationen
- künstliche optische Strahlung
Verknüpfung:
Bildschirmarbeit
Bei Bildschirmtätigkeiten ist Beschäftigten regelmäßig eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.
Freiwilligkeit der Teilnahme
Bei der Angebotsvorsorge gilt:
- Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten
- Beschäftigte entscheiden selbst über die Teilnahme
- Ablehnung ist grundsätzlich zulässig
Ausnahme:
Bei Pflichtvorsorgen besteht eine Teilnahmepflicht.
Verknüpfung:
- Wissensbereiche/Soziales/Pflichtvorsorge
Ablauf der Angebotsvorsorge
1. Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung möglicher Gesundheitsrisiken.
Verknüpfung:
- Gefährdungsbeurteilung
2. Angebot durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber informiert die betroffenen Beschäftigten.
3. Untersuchung und Beratung
Durchführung durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin.
Verknüpfung:
4. Dokumentation
Der Arbeitgeber dokumentiert das Angebot der Vorsorge.
Medizinische Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Datenschutz
Der Arbeitgeber erhält grundsätzlich keine Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse.
Er erhält lediglich Informationen darüber,
- dass die Vorsorge durchgeführt wurde
- wann die nächste Vorsorge empfohlen wird
Verknüpfung:
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte haben das Recht auf:
- vertrauliche Beratung
- ärztliche Schweigepflicht
- freiwillige Teilnahme
- Information über Gesundheitsrisiken
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- Gefährdungen beurteilen
- Vorsorge anbieten
- Kosten übernehmen
- Arbeitszeit für die Vorsorge gewähren
- Angebote dokumentieren
Verknüpfung:
Unterschied zur Pflichtvorsorge
| Merkmal | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge |
|----------|----------|----------|
| Angebot durch Arbeitgeber | Ja | Ja |
| Teilnahme verpflichtend | Nein | Ja |
| Arbeitsaufnahme ohne Teilnahme möglich | Ja | Nein |
| Ziel | Prävention | Schutz bei besonders hohen Risiken |
Unterschied zur Wunschvorsorge
| Merkmal | Angebotsvorsorge | Wunschvorsorge |
|----------|----------|----------|
| Anlass | gesetzlich vorgeschriebene Gefährdung | Wunsch des Beschäftigten |
| Angebotspflicht Arbeitgeber | Ja | Nein |
| Anspruch Beschäftigter | mittelbar | unmittelbar |
Verknüpfung:
Bedeutung für Unternehmen
Die Angebotsvorsorge unterstützt:
- Prävention von Berufskrankheiten
- Reduzierung von Fehlzeiten
- Einhaltung gesetzlicher Pflichten
- nachhaltigen Gesundheitsschutz
Verknüpfung:
Verbindung zur Gesetzespyramide
1. EU-Arbeitsschutzrichtlinien
2. ArbSchG
3. ArbMedVV
4. Technische Regeln und arbeitsmedizinische Empfehlungen
5. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation