Entleiher
Kurzbeschreibung
Der Entleiher ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) das Unternehmen, das einen Arbeitnehmer von einem Verleiher (Personaldienstleister) für eine bestimmte Zeit zur Arbeitsleistung einsetzt.
Der Entleiher ist damit der „Einsatzbetrieb“ des Leiharbeitnehmers.
Systematischer Kontext
Der Entleiher ist zentrale Figur der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Verknüpfungen:
Ziel der Arbeitnehmerüberlassung aus Entleihersicht
Der Entleiher nutzt Leiharbeit insbesondere zur:
- flexiblen Personalsteuerung
- Abdeckung von Auftragsspitzen
- Überbrückung von Personalausfällen
- kurzfristigen Rekrutierung von Fachkräften
- Reduzierung von Einstellungsrisiken
Rechtsstellung des Entleihers
Der Entleiher:
- ist nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
- übt jedoch das fachliche Weisungsrecht aus
- trägt Verantwortung für die Arbeitsorganisation im Betrieb
- muss arbeitsrechtliche Schutzvorschriften beachten
Rechte des Entleihers
Der Entleiher hat insbesondere:
- Weisungsrecht bezüglich Arbeitsausführung
- Einsatz- und Organisationshoheit im Betrieb
- Auswahlentscheidung im Rahmen des Vertrags mit dem Verleiher
- Möglichkeit der Übernahme des Leiharbeitnehmers
Pflichten des Entleihers
Der Entleiher muss:
- Arbeitsschutz sicherstellen
- Arbeitsmittel bereitstellen
- Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten
- Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (Equal Treatment / Equal Pay nach Fristen)
- Informationspflichten gegenüber Verleiher beachten
Equal Pay / Equal Treatment
Grundsatz:
- Leiharbeitnehmer sollen grundsätzlich gleich behandelt werden wie Stammbelegschaft
- spätestens nach gesetzlicher Frist gilt Equal Pay (Vergleichslohn)
Rechtsgrundlage:
Arbeitnehmervertretung und Entleiher
Betriebsrat im Entleiherbetrieb
Der Betriebsrat des Entleihers hat umfassende Mitbestimmungsrechte bei Einsatz von Leiharbeitnehmern.
Rechtsgrundlagen:
- § 99 BetrVG – personelle Einzelmaßnahmen
- § 14 AÜG – Mitbestimmung bei Leiharbeit
Betriebsratsrelevanz
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- Leiharbeit korrekt eingesetzt wird
- keine dauerhafte Stammbelegschaft ersetzt wird
- gleiche Arbeitsbedingungen gewährleistet sind
- Mitbestimmungsrechte eingehalten werden
- Überlassungsdauer beachtet wird
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat überwacht:
- Einhaltung des AÜG im Betrieb
- korrekte Einsatzdauer von Leiharbeitnehmern
- Schutz vor Missbrauch von Leiharbeit
- Gleichbehandlung im Betrieb
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Der Betriebsrat kann mitwirken bei:
- Einstellung von Leiharbeitnehmern (§ 99 BetrVG)
- Umfang und Dauer des Einsatzes
- Auswahl von Einsatzbereichen
- Integration in Arbeitsprozesse
- Regelungen zur Zusammenarbeit mit Verleihern
Zusammenarbeit mit dem Verleiher
Der Entleiher arbeitet mit dem Verleiher zusammen bei:
- Auswahl und Bereitstellung von Personal
- Einsatzplanung
- Vertragsgestaltung
- Abrechnung der Leistungen
Typische Anwendungsfälle
- kurzfristiger Personaleinsatz in Produktion
- Vertretung bei Krankheit oder Elternzeit
- Projektarbeit mit externem Personal
- saisonale Auftragsspitzen
- Einsatz von Fachkräften ohne eigene Einstellung
- Übergangslösungen vor Festanstellung
- internationale Arbeitnehmerüberlassung
Risiken und Probleme
- Scheinselbstständigkeits- bzw. Missbrauchsrisiken
- Verdrängung von Stammarbeitsplätzen
- Unklare Verantwortlichkeiten
- Konflikte mit Betriebsrat
- Equal-Pay-Verstöße
Verbindung zur Gesetzespyramide
Der Entleiher ist Teil des Systems der Arbeitnehmerüberlassung.
Einordnung:
- AÜG (zentrale Rechtsgrundlage)
- BetrVG
- Arbeitsrecht
- Tarifvertrag
- Arbeitsverträge