Bundesleistungsgesetz (BLG)
Kurzbeschreibung
Das Bundesleistungsgesetz (BLG) regelt die rechtliche Grundlage, auf der der Staat im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie in besonderen Gefahrenlagen Leistungen von Bürgern, Unternehmen oder Organisationen anfordern kann.
Es ermöglicht dem Staat, zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit oder öffentlichen Sicherheit auf Sach- und Dienstleistungen zurückzugreifen – gegen Entschädigung.
Europarechtlicher Hintergrund
Das BLG ist überwiegend national geprägt, steht aber im Kontext von:
Ziel des BLG
Das Gesetz soll:
- staatliche Handlungsfähigkeit in Krisen sichern
- Verteidigungs- und Sicherheitsbedarfe decken
- Infrastruktur und Ressourcen im Ernstfall nutzbar machen
- geordnete Entschädigungsregelungen sicherstellen
- Grundrechtseingriffe rechtlich absichern
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Inhalte:
- § 1 BLG – Voraussetzungen für Leistungsanforderungen
- § 2 BLG – Arten von Leistungen (Sach- und Dienstleistungen)
- § 5 BLG – zuständige Behörden
- § 7 BLG – Bedarfsträger und Verfahren
- § 20 BLG – Entschädigung
- § 28 BLG – Ersatz für Schäden
- § 35 BLG – Leistungsbescheid
- § 87 BLG – Aufhebung alter Regelungen
Rechte der Betroffenen
Betroffene haben insbesondere:
- Anspruch auf angemessene Entschädigung
- Anspruch auf schriftlichen Leistungsbescheid
- Schutz vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme
- Rückgabeanspruch bei zeitlich begrenzten Leistungen
- Schadensersatzansprüche bei Schäden
Pflichten des Staates / Behörden
Der Staat muss:
- Leistungen rechtmäßig anfordern
- Verhältnismäßigkeit beachten
- Entschädigungen gewähren
- Lebensbedarf der Betroffenen sichern
- Verfahren rechtssicher durchführen
Wichtige Aufgaben des Betriebsrats
Überwachungspflicht (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat achtet darauf, dass:
- Beschäftigte nicht unrechtmäßig herangezogen werden
- Krisenmaßnahmen rechtlich korrekt umgesetzt werden
- Schutzrechte der Beschäftigten gewahrt bleiben
- Gefährdungen im Betrieb durch staatliche Maßnahmen berücksichtigt werden
Betriebsratsrelevanz
Relevanz entsteht insbesondere bei:
- Krisen- oder Verteidigungsszenarien
- Umnutzung betrieblicher Ressourcen
- staatlichen Eingriffen in Betriebsabläufe
- Zwangsweise Bereitstellung von Arbeitsmitteln oder Flächen
- organisatorischen Ausnahmesituationen
Rechtsgrundlagen:
- BetrVG
- Wissensbereiche/Grundlagen/Notstandsrecht
- Arbeitsschutz
Merksatz
Das BLG erlaubt dem Staat im Ausnahmefall, Ressourcen und Leistungen gegen Entschädigung für öffentliche Zwecke zu nutzen.
Anhang
Bezug zu Knoten
Wissensbereiche/Grundlagen/Notstandsrecht
Verteidigungsfall