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199 Wörter 1 Min. Lesezeit 15 Stichworte 40 Verknüpfungen

BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung (BAföGZustV)


Kurzbeschreibung

Die BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung (BAföGZustV) regelt, welche Ämter für Ausbildungsförderung bei Ausbildungen und Studienaufenthalten im Ausland zuständig sind.

Sie ergänzt das Bundesausbildungsförderungsgesetz und ordnet einzelnen Förderämtern bestimmte Länder und Regionen zu.


Europarechtlicher Hintergrund

Die Verordnung unterstützt die Durchführung der Ausbildungsförderung bei grenzüberschreitenden Bildungsmaßnahmen.

Verknüpfungen:


Ziel der BAföGZustV

Die Verordnung soll:

  • Zuständigkeiten eindeutig festlegen
  • Verwaltungsverfahren vereinheitlichen
  • Auslandsförderung erleichtern
  • Bearbeitungsprozesse verbessern

Gesetzliche Grundlagen

Wichtige Vorschriften:

  • § 1 BAföGZustV – Örtliche Zuständigkeit
  • § 2 BAföGZustV – Zeitlicher Anwendungsbereich
  • § 3 BAföGZustV – Inkrafttreten

Rechte der Geförderten

Geförderte Personen haben unter anderem:

  • Anspruch auf Bearbeitung durch die zuständige Behörde
  • Anspruch auf rechtssichere Zuständigkeitsregelungen
  • Anspruch auf Gleichbehandlung im Verwaltungsverfahren

Pflichten der Antragsteller

Antragsteller müssen:

  • Anträge bei der zuständigen Stelle einreichen
  • erforderliche Nachweise vorlegen
  • Änderungen mitteilen

Bedeutung für Betriebsräte

Die Verordnung besitzt für die betriebliche Mitbestimmung keine unmittelbare Bedeutung.

Mögliche Berührungspunkte bestehen bei:

  • dualen Studiengängen
  • Auslandssemestern
  • internationalen Ausbildungsprogrammen

Mitbestimmungsmöglichkeiten

Keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte.

Mittelbare Bezüge bestehen zu:


Typische Anwendungsfälle

  • Auslandsstudium
  • Auslandssemester
  • Internationale Ausbildung
  • Auslandspraktikum
  • Ausbildungsförderung im Ausland

Anhang

!BAföGZustV.pdf


Verbindung zur Gesetzespyramide

Die BAföGZustV ist eine Bundesverordnung innerhalb der Gesetzespyramide.

Sie konkretisiert:


Wichtige Stichworte

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