BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung (BAföGZustV)
Kurzbeschreibung
Die BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung (BAföGZustV) regelt, welche Ämter für Ausbildungsförderung bei Ausbildungen und Studienaufenthalten im Ausland zuständig sind.
Sie ergänzt das Bundesausbildungsförderungsgesetz und ordnet einzelnen Förderämtern bestimmte Länder und Regionen zu.
Europarechtlicher Hintergrund
Die Verordnung unterstützt die Durchführung der Ausbildungsförderung bei grenzüberschreitenden Bildungsmaßnahmen.
Verknüpfungen:
Ziel der BAföGZustV
Die Verordnung soll:
- Zuständigkeiten eindeutig festlegen
- Verwaltungsverfahren vereinheitlichen
- Auslandsförderung erleichtern
- Bearbeitungsprozesse verbessern
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- § 1 BAföGZustV – Örtliche Zuständigkeit
- § 2 BAföGZustV – Zeitlicher Anwendungsbereich
- § 3 BAföGZustV – Inkrafttreten
Rechte der Geförderten
Geförderte Personen haben unter anderem:
- Anspruch auf Bearbeitung durch die zuständige Behörde
- Anspruch auf rechtssichere Zuständigkeitsregelungen
- Anspruch auf Gleichbehandlung im Verwaltungsverfahren
Pflichten der Antragsteller
Antragsteller müssen:
- Anträge bei der zuständigen Stelle einreichen
- erforderliche Nachweise vorlegen
- Änderungen mitteilen
Bedeutung für Betriebsräte
Die Verordnung besitzt für die betriebliche Mitbestimmung keine unmittelbare Bedeutung.
Mögliche Berührungspunkte bestehen bei:
- dualen Studiengängen
- Auslandssemestern
- internationalen Ausbildungsprogrammen
Mitbestimmungsmöglichkeiten
Keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte.
Mittelbare Bezüge bestehen zu:
Typische Anwendungsfälle
- Auslandsstudium
- Auslandssemester
- Internationale Ausbildung
- Auslandspraktikum
- Ausbildungsförderung im Ausland
Anhang
Verbindung zur Gesetzespyramide
Die BAföGZustV ist eine Bundesverordnung innerhalb der Gesetzespyramide.
Sie konkretisiert: