ASR A4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Kurz erklärt
Die ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR). Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an die Bereitstellung und Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen sowie an Erste-Hilfe-Mittel und -Einrichtungen in Arbeitsstätten.
Ziel der ASR A4.3 ist es, sicherzustellen, dass verletzte oder erkrankte Beschäftigte schnell und wirksam erstversorgt werden können. Werden die Vorgaben der ASR eingehalten, kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind (sogenannte Vermutungswirkung). :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Ziele der ASR A4.3
Die ASR A4.3 verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- schnelle Erste Hilfe ermöglichen,
- Gesundheit und Leben verletzter oder erkrankter Personen schützen,
- geeignete Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitstellen,
- eine wirksame Notfallorganisation sicherstellen,
- Rettungsmaßnahmen erleichtern,
- den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz verbessern.
Anwendungsbereich
Die ASR A4.3 gilt für Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.
Sie enthält Anforderungen an:
- Erste-Hilfe-Räume,
- vergleichbare Erste-Hilfe-Bereiche,
- Verbandkästen,
- Krankentragen,
- Augenduschen,
- weitere Erste-Hilfe-Mittel,
- Kennzeichnung und Erreichbarkeit der Einrichtungen.
Welche Einrichtungen erforderlich sind, richtet sich insbesondere nach
- Art der Gefährdungen,
- Anzahl der Beschäftigten,
- Art der Tätigkeiten,
- Größe und Ausdehnung der Arbeitsstätte. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Erste-Hilfe-Räume
Ein Erste-Hilfe-Raum muss eingerichtet werden, wenn dies aufgrund
- der Anzahl der Beschäftigten,
- der Art der Tätigkeiten,
- der Gefährdungen oder
- der Größe des Betriebes
erforderlich ist.
Der Raum muss insbesondere
- leicht erreichbar sein,
- deutlich als Erste-Hilfe-Raum gekennzeichnet sein,
- für Rettungstransportmittel gut zugänglich sein,
- ausreichend groß sein,
- eine ungestörte Versorgung verletzter Personen ermöglichen. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Erste-Hilfe-Mittel
Je nach Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Erste-Hilfe-Mittel bereitgestellt werden.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Verbandkästen,
- Verbandmaterial,
- Krankentragen,
- Rettungsdecken,
- Augenspülflaschen oder Augenduschen,
- Einmalhandschuhe,
- weitere betrieblich erforderliche Hilfsmittel.
Die Mittel müssen
- jederzeit leicht erreichbar,
- einsatzbereit,
- vollständig,
- regelmäßig kontrolliert
werden. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Kennzeichnung
Alle Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
Hierzu gehören insbesondere:
- Rettungszeichen nach der Sicherheitskennzeichnung,
- Kennzeichnung der Verbandkästen,
- Kennzeichnung der Erste-Hilfe-Räume,
- Hinweise auf Notrufnummern,
- Angaben zu Ersthelfern.
Beschäftigte müssen die Standorte der Einrichtungen kennen.
Organisation der Ersten Hilfe
Der Arbeitgeber muss eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation sicherstellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Bestellung von Ersthelfern,
- regelmäßige Ausbildung und Fortbildung,
- Unterweisung der Beschäftigten,
- Bereitstellung von Notrufmöglichkeiten,
- Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten,
- regelmäßige Kontrolle der Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Die Organisation richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Gegebenheiten. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen insbesondere
- eine Gefährdungsbeurteilung durchführen,
- erforderliche Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitstellen,
- Erste-Hilfe-Räume einrichten, sofern erforderlich,
- Verbandmaterial regelmäßig prüfen und ergänzen,
- Ersthelfer bestellen,
- Beschäftigte unterweisen.
Die Einhaltung der ASR A4.3 unterstützt den Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung.
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte müssen
- Erste-Hilfe-Einrichtungen kennen,
- Notfälle unverzüglich melden,
- Erste-Hilfe-Mittel sachgerecht verwenden,
- Anweisungen der Ersthelfer beachten,
- an Unterweisungen teilnehmen.
Sie tragen dadurch zur schnellen Versorgung verletzter oder erkrankter Personen bei.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- ASR A4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Die ASR A4.3 konkretisiert insbesondere die Anforderungen aus Nummer 4.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Beispiel aus der Praxis
Ein metallverarbeitender Betrieb beschäftigt 180 Mitarbeitende. Aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr richtet der Arbeitgeber einen Erste-Hilfe-Raum ein. Dieser ist mit einer Behandlungsliege, Verbandmaterial, einer Krankentrage und einer Augendusche ausgestattet. Zusätzlich werden mehrere Verbandkästen im Betrieb verteilt und ausreichend Ersthelfer ausgebildet. Alle Einrichtungen sind deutlich gekennzeichnet und jederzeit frei zugänglich.
Merke
Die ASR A4.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Erste-Hilfe-Räume sowie an Mittel und Einrichtungen der Ersten Hilfe. Sie stellt sicher, dass verletzte oder erkrankte Beschäftigte schnell versorgt werden können und unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Verwandte Themen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Erste Hilfe
- Erste-Hilfe-Raum
- Ersthelfer
- Verbandkasten
- Gefährdungsbeurteilung
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- Arbeitsunfall
- ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
- ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
