Verhaltenskontrolle
Kurzbeschreibung
Verhaltenskontrolle bezeichnet die Erfassung, Beobachtung und Bewertung des Verhaltens von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, durch technische, organisatorische oder menschliche Maßnahmen.
Im Arbeitskontext ist sie rechtlich stark eingeschränkt und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
1. Rechtsgrundlagen
Deutschland
- Grundgesetz (Art. 1, 2 GG – Persönlichkeitsrechte)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht
EU
- DSGVO
- EU-Grundrechtecharta
Verknüpfung:
- Datenschutz
- Arbeitsrecht
- BetrVG
- Rechtsstaat
2. Begriffliche Abgrenzung
Verhaltenskontrolle vs. Leistungskontrolle
- Verhaltenskontrolle: Fokus auf „wie“ sich eine Person verhält (z. B. Kommunikation, Pausenverhalten)
- Leistungskontrolle: Fokus auf Ergebnisse (z. B. Output, Zielerreichung)
Verhaltenskontrolle vs. Überwachung
- Überwachung = allgemeine Beobachtung
- Verhaltenskontrolle = gezielte Auswertung von Verhalten
Verknüpfung:
- Wissensbereiche/Betriebsrat/Überwachung
- Wissensbereiche/Betriebsrat/Überwachung am Arbeitsplatz
3. Zulässigkeit im Arbeitsrecht
Grundsatz
Verhaltenskontrolle ist nur zulässig, wenn:
- ein berechtigtes Interesse besteht
- sie erforderlich ist
- sie verhältnismäßig ist
- eine Rechtsgrundlage nach DSGVO Art. 6 vorliegt