Regelungsabrede
Kurzbeschreibung
Eine Regelungsabrede ist eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung wirkt sie nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ein. Sie bindet ausschließlich die beiden Vertragsparteien – Arbeitgeber und Betriebsrat.
Regelungsabreden werden häufig genutzt, um organisatorische Abläufe, die Zusammenarbeit oder Verfahrensfragen zu regeln, für die keine normative Betriebsvereinbarung erforderlich ist.
Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Vorschriften:
- BetrVG
- §77 BetrVG – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
- §2 BetrVG – Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- §74 BetrVG – Grundsätze für die Zusammenarbeit
- BGB – Allgemeines Vertragsrecht (ergänzend)
Ziel der Regelungsabrede
Eine Regelungsabrede soll:
- die Zusammenarbeit erleichtern
- organisatorische Abläufe regeln
- Verfahrensfragen klären
- Missverständnisse vermeiden
- flexible Lösungen ermöglichen
- die vertrauensvolle Zusammenarbeit fördern
Bedeutung der Regelungsabrede
Die Regelungsabrede beantwortet die Fragen:
«Wann genügt eine Regelungsabrede?»
«Worin unterscheidet sie sich von einer Betriebsvereinbarung?»
«Welche Rechtswirkungen hat sie?»
Sie ist ein flexibles Instrument für organisatorische Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Grundprinzip
Betrieblicher Regelungsbedarf
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Verhandlungen
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Regelungsabrede
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Verbindlichkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
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Umsetzung
Rechtswirkung
Eine Regelungsabrede:
- bindet Arbeitgeber und Betriebsrat
- wirkt nicht unmittelbar auf einzelne Arbeitsverhältnisse
- begründet grundsätzlich keine unmittelbaren Ansprüche der Beschäftigten
- kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden
- ersetzt keine gesetzlich erforderliche Betriebsvereinbarung
Unterschied zur Betriebsvereinbarung
Regelungsabrede| Betriebsvereinbarung
Bindet nur Arbeitgeber und Betriebsrat| Wirkt unmittelbar und zwingend auf Arbeitsverhältnisse
Auch mündlich möglich (Schriftform jedoch empfehlenswert)| Grundsätzlich schriftlich abzuschließen (§ 77 Abs. 2 BetrVG)
Keine normative Wirkung| Normative Wirkung
Vor allem für organisatorische Fragen| Für mitbestimmungspflichtige Regelungen und verbindliche Arbeitsbedingungen
Typische Inhalte
Regelungsabreden betreffen häufig:
- Ablauf von Monatsgesprächen
- Informationswege
- Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Terminabsprachen
- organisatorische Abläufe
- gemeinsame Projekte
- Arbeitsgruppen
- Abstimmungsverfahren
Grenzen der Regelungsabrede
Eine Regelungsabrede darf insbesondere nicht:
- gesetzliche Vorschriften umgehen
- tarifliche Regelungen verdrängen
- Mitbestimmungsrechte einschränken
- Betriebsvereinbarungen ersetzen, wenn eine solche erforderlich ist
- unmittelbar Rechte oder Pflichten der Beschäftigten begründen
Form
Gesetzlich ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch stets eine:
- schriftliche Vereinbarung
- klare Formulierung
- eindeutige Zuständigkeitsregelung
- Dokumentation der Vereinbarung
Beendigung
Eine Regelungsabrede endet beispielsweise durch:
- einvernehmliche Aufhebung
- Abschluss einer neuen Vereinbarung
- Kündigung (sofern vereinbart)
- Wegfall ihres Regelungsgegenstands
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Die Regelungsabrede darf nicht dazu führen, dass:
- Mitbestimmungsrechte aufgegeben werden,
- Beteiligungsverfahren verkürzt werden,
- gesetzliche Rechte des Betriebsrats eingeschränkt werden.
Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist regelmäßig eine Betriebsvereinbarung oder ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren erforderlich.
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte profitieren mittelbar von:
- klaren organisatorischen Abläufen
- besserer Zusammenarbeit
- schnelleren Abstimmungen
- transparenter Kommunikation
Unmittelbare Ansprüche entstehen aus einer Regelungsabrede jedoch grundsätzlich nicht.
Bedeutung für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte prüfen:
- Ist eine Regelungsabrede ausreichend?
- Ist stattdessen eine Betriebsvereinbarung erforderlich?
- Sind die Inhalte eindeutig formuliert?
- Werden Mitbestimmungsrechte gewahrt?
- Ist die Vereinbarung schriftlich dokumentiert?
Bedeutung für Vertrauensleute
Vertrauensleute können:
- organisatorische Probleme an den Betriebsrat weitergeben
- Rückmeldungen der Beschäftigten einholen
- die Umsetzung vereinbarter Abläufe unterstützen
- zur Verbesserung der Zusammenarbeit beitragen
Typische Arbeitgeberfehler
- Regelungsabreden anstelle erforderlicher Betriebsvereinbarungen verwenden
- Mitbestimmungsrechte umgehen
- unklare oder widersprüchliche Vereinbarungen treffen
- Regelungsabreden einseitig ändern wollen
Typische Fehler von Betriebsräten
- Regelungsabrede und Betriebsvereinbarung verwechseln
- Regelungen mit normativer Wirkung nur als Regelungsabrede abschließen
- Vereinbarungen nicht schriftlich festhalten
- Rechtswirkungen falsch einschätzen
Praxisbeispiel
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, dass vor jedem Monatsgespräch eine gemeinsame Themenliste erstellt und spätestens drei Werktage vorher ausgetauscht wird. Außerdem legen sie fest, dass nach jedem Gespräch ein gemeinsames Ergebnisprotokoll erstellt wird.
Da diese Vereinbarung lediglich die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat organisiert und keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten der Beschäftigten begründet, genügt hierfür eine Regelungsabrede. Eine Betriebsvereinbarung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ablauf einer Regelungsabrede
Regelungsbedarf erkennen
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Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
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Einigung
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Schriftliche Dokumentation
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Umsetzung
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Regelmäßige Überprüfung
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Vorschrift| Inhalt
§2 BetrVG| Vertrauensvolle Zusammenarbeit
§74 BetrVG| Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
§77 BetrVG| Betriebsvereinbarungen
BGB| Allgemeines Vertragsrecht
Merksatz
«Eine Regelungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über organisatorische oder verfahrensbezogene Fragen. Sie bindet ausschließlich die Vertragsparteien und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten. Für mitbestimmungspflichtige oder normativ wirkende Regelungen ist regelmäßig eine Betriebsvereinbarung erforderlich.»
Bezug zu Knoten
- Betriebsvereinbarung
- §77 BetrVG
- §2 BetrVG
- §74 BetrVG
- Mitbestimmung
- Monatsgespräch
- Geschäftsordnung Betriebsrat
- Beschluss Betriebsrat
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- Arbeitsorganisation
- Betriebsrat
- Arbeitgeber
- Vertrauensleute
- Interessenvertretung
Praxisrelevanz
Regelungsabreden sind ein bewährtes Instrument für die pragmatische Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie eignen sich insbesondere für organisatorische und verfahrensbezogene Fragen, bei denen keine unmittelbare Regelung der Arbeitsverhältnisse erforderlich ist. Betriebsräte sollten jedoch stets sorgfältig prüfen, ob der Regelungsgegenstand nicht eine Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung erfordert, um Rechtsunsicherheiten und die Umgehung von Mitbestimmungsrechten zu vermeiden.