Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Kurz erklärt
Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) war von 1969 bis Ende 1997 die zentrale gesetzliche Grundlage der Arbeitsförderung in Deutschland. Es regelte insbesondere die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung sowie Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Zum 1. Januar 1998 wurde das Arbeitsförderungsgesetz durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung abgelöst. Die Ziele und Grundgedanken des AFG wurden dabei weitgehend in das SGB III übernommen und weiterentwickelt. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Entstehung
Das Arbeitsförderungsgesetz trat am 1. Juli 1969 in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Es entstand in einer Zeit wirtschaftlichen Wachstums und verfolgte das Ziel, Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Beschäftigung langfristig zu sichern. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Ziele des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz sollte insbesondere
- Arbeitslosigkeit vermeiden,
- die berufliche Eingliederung fördern,
- die Vermittlung von Arbeitsplätzen verbessern,
- die berufliche Aus- und Weiterbildung unterstützen,
- die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fördern,
- die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken,
- einen hohen Beschäftigungsstand sichern.
Viele dieser Ziele gelten heute weiterhin und finden sich im SGB III wieder. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Wichtige Inhalte
Das Arbeitsförderungsgesetz regelte unter anderem
- die Arbeitsvermittlung,
- die Berufsberatung,
- die Arbeitslosenversicherung,
- das Arbeitslosengeld,
- die Arbeitslosenhilfe,
- die berufliche Weiterbildung,
- Leistungen zur beruflichen Rehabilitation,
- Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
- Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld.
Es bildete damit die Grundlage der deutschen Arbeitsmarktpolitik über fast drei Jahrzehnte. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Ablösung durch das SGB III
Mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) wurde das Arbeitsförderungsrecht zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) neu geordnet.
Das SGB III verfolgt bis heute dieselben grundlegenden Ziele, entwickelt die Instrumente der Arbeitsförderung jedoch kontinuierlich weiter. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Bedeutung für Beschäftigte
Auch wenn das Arbeitsförderungsgesetz heute nicht mehr gilt, hat es die Entwicklung des deutschen Arbeitsförderungsrechts maßgeblich geprägt.
Viele heute bekannte Leistungen gehen auf das AFG zurück, beispielsweise:
- Arbeitsvermittlung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld,
- Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.
Diese Leistungen werden heute überwiegend im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Historische Bedeutung
Das Arbeitsförderungsgesetz gilt als Meilenstein der deutschen Arbeitsmarktpolitik.
Es leitete den Wandel von einer reinen Arbeitslosenversicherung hin zu einer aktiven Arbeitsmarktpolitik ein. Statt ausschließlich finanzielle Leistungen bei Arbeitslosigkeit bereitzustellen, rückten Qualifizierung, Vermittlung und Prävention stärker in den Mittelpunkt. Diese Grundidee prägt das Arbeitsförderungsrecht bis heute. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Rechtliche Grundlagen
Das Arbeitsförderungsgesetz ist seit dem 1. Januar 1998 außer Kraft.
Seine Nachfolgeregelungen finden sich insbesondere in:
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer verlor im Jahr 1995 seinen Arbeitsplatz. Seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitsvermittlung und berufliche Weiterbildung richteten sich damals nach dem Arbeitsförderungsgesetz.
Würde derselbe Fall heute eintreten, würden die entsprechenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gewährt.
Merke
Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) war von 1969 bis 1997 die zentrale Grundlage der deutschen Arbeitsförderung. Seit dem 1. Januar 1998 wird das Arbeitsförderungsrecht im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt.
