ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
Kurz erklärt
Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR). Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an die Planung, Gestaltung und Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten.
Ziel der ASR A2.3 ist es, sicherzustellen, dass sich Beschäftigte im Gefahrenfall unverzüglich in Sicherheit bringen können und eine schnelle Rettung möglich ist. Werden die Vorgaben der ASR eingehalten, kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind (sogenannte Vermutungswirkung). :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Ziele der ASR A2.3
Die ASR A2.3 verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- sichere Flucht im Gefahrenfall,
- schnelle Rettung von Personen,
- Vermeidung von Paniksituationen,
- eindeutige Kennzeichnung von Fluchtwegen,
- ausreichende Anzahl und Breite von Fluchtwegen,
- Schutz der Beschäftigten bei Bränden und anderen Notfällen.
Sie trägt wesentlich zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz bei. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Anwendungsbereich
Die ASR A2.3 gilt grundsätzlich für alle Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.
Sie enthält Anforderungen insbesondere an:
- Fluchtwege,
- Notausgänge,
- Notausstiege,
- Türen im Verlauf von Fluchtwegen,
- Treppen als Fluchtwege,
- Sammelstellen,
- Kennzeichnung von Fluchtwegen,
- Freihaltung von Fluchtwegen.
Sie gilt sowohl für Neubauten als auch für bestehende Arbeitsstätten, soweit die Anforderungen umzusetzen sind. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Anforderungen an Fluchtwege
Fluchtwege müssen
- auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen,
- ausreichend breit und hoch sein,
- jederzeit benutzbar sein,
- eindeutig erkennbar und gekennzeichnet sein,
- dauerhaft freigehalten werden,
- sicher begehbar sein.
Die Anzahl, Lage und Breite der Fluchtwege richten sich unter anderem nach
- der Anzahl der anwesenden Personen,
- der Nutzung der Arbeitsstätte,
- der Brandgefährdung,
- der Größe des Gebäudes. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Notausgänge
Notausgänge müssen so gestaltet sein, dass sie
- leicht und schnell geöffnet werden können,
- sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, soweit erforderlich,
- nicht verschlossen oder versperrt sind,
- unmittelbar ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen.
Sie müssen jederzeit zugänglich und funktionsfähig sein. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Kennzeichnung
Fluchtwege und Notausgänge müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
Hierzu gehören insbesondere:
- Rettungszeichen,
- Sicherheitskennzeichnungen,
- gegebenenfalls Sicherheitsbeleuchtung,
- optische Leitsysteme,
- Flucht- und Rettungspläne, soweit erforderlich.
Die Kennzeichnung muss auch bei schlechter Sicht gut erkennbar sein. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Freihaltung der Fluchtwege
Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit freigehalten werden.
Insbesondere dürfen sie nicht
- durch Lagergut,
- Maschinen,
- Fahrzeuge,
- Möbel,
- Verpackungen,
- abgestellte Gegenstände
eingeengt oder blockiert werden.
Auch Türen im Verlauf von Fluchtwegen dürfen ihre Funktion nicht verlieren. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Flucht- und Rettungsplan
Ein Flucht- und Rettungsplan ist erforderlich, wenn
- Lage,
- Ausdehnung,
- Art der Nutzung oder
- besondere Gefährdungen
dies erforderlich machen.
Der Plan enthält unter anderem
- den Verlauf der Fluchtwege,
- Notausgänge,
- Sammelstellen,
- Standorte von Feuerlöschern,
- Erste-Hilfe-Einrichtungen,
- Hinweise zum Verhalten im Notfall.
Beschäftigte müssen mit dem Plan vertraut gemacht werden. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen insbesondere
- geeignete Fluchtwege planen,
- Fluchtwege dauerhaft freihalten,
- Fluchtwege kennzeichnen,
- erforderliche Flucht- und Rettungspläne erstellen,
- Beschäftigte regelmäßig unterweisen,
- Fluchtwege regelmäßig kontrollieren.
Die Anforderungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. :contentReference[oaicite:8]{index=8}
Bedeutung für Beschäftigte
Beschäftigte sind verpflichtet,
- Fluchtwege freizuhalten,
- Sicherheitskennzeichnungen zu beachten,
- Notausgänge nicht zu blockieren,
- an Unterweisungen teilzunehmen,
- sich im Notfall entsprechend den betrieblichen Anweisungen zu verhalten.
Sie tragen damit aktiv zur Sicherheit aller Personen im Betrieb bei.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und berücksichtigt den aktuellen Stand der Technik. :contentReference[oaicite:9]{index=9}
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen richtet eine neue Produktionshalle ein. Bereits bei der Planung werden zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorgesehen. Die Fluchtwege werden mit Rettungszeichen gekennzeichnet, dauerhaft freigehalten und in einem Flucht- und Rettungsplan dargestellt. Zusätzlich werden die Beschäftigten regelmäßig über das Verhalten im Brand- oder Gefahrenfall unterwiesen und Evakuierungsübungen durchgeführt.
Merke
Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege und Notausgänge. Sie stellt sicher, dass Beschäftigte Arbeitsstätten im Gefahrenfall schnell und sicher verlassen können und unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen. :contentReference[oaicite:10]{index=10}
Verwandte Themen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
- ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Flucht- und Rettungsplan
- Fluchtweg
- Notausgang
- Sammelstelle
- Brandschutz
- Brandschutzhelfer
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
