Allgemeine Wartezeit
Kurz erklärt
Die allgemeine Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die erfüllt sein muss, damit ein Anspruch auf bestimmte Rentenleistungen entsteht. Sie wird in Kalendermonaten berechnet und beträgt grundsätzlich fünf Jahre (60 Kalendermonate).
Zur allgemeinen Wartezeit zählen insbesondere Monate mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen sowie bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten. Erst wenn die Wartezeit erfüllt ist, können – neben weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – verschiedene Rentenleistungen in Anspruch genommen werden.
Zweck der allgemeinen Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit soll
- einen Mindestversicherungszeitraum sicherstellen,
- die gesetzliche Rentenversicherung absichern,
- Rentenansprüche an eine ausreichende Versicherungsdauer knüpfen,
- die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten.
Sie bildet die Grundlage für zahlreiche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie lange beträgt die allgemeine Wartezeit?
Die allgemeine Wartezeit beträgt
60 Kalendermonate (5 Jahre).
Dabei müssen nicht zwingend fünf Jahre ununterbrochen gearbeitet worden sein. Die erforderlichen Monate können sich aus verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten zusammensetzen.
Welche Zeiten werden angerechnet?
Zur allgemeinen Wartezeit können insbesondere zählen:
- Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung,
- Pflichtbeiträge aus einer selbstständigen Tätigkeit (soweit versicherungspflichtig),
- freiwillige Beiträge,
- Kindererziehungszeiten,
- Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen,
- Ersatzzeiten,
- bestimmte Anrechnungszeiten, soweit sie gesetzlich berücksichtigt werden.
Welche Zeiten im Einzelfall angerechnet werden, richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Bedeutung für Rentenansprüche
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist Voraussetzung für verschiedene Rentenarten, beispielsweise:
- Regelaltersrente,
- Rente wegen voller Erwerbsminderung (zusätzlich müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein),
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Hinterbliebenenrenten in bestimmten Fällen.
Je nach Rentenart gelten neben der allgemeinen Wartezeit weitere gesetzliche Voraussetzungen.
Unterschied zu anderen Wartezeiten
Neben der allgemeinen Wartezeit kennt die gesetzliche Rentenversicherung weitere Wartezeiten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Wartezeit von 15 Jahren,
- Wartezeit von 20 Jahren,
- Wartezeit von 25 Jahren,
- Wartezeit von 35 Jahren,
- Wartezeit von 45 Jahren.
Diese gelten für bestimmte Rentenarten oder besondere rentenrechtliche Ansprüche.
Bedeutung für Beschäftigte
Für Beschäftigte ist die allgemeine Wartezeit von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für spätere Rentenansprüche bildet.
Wer regelmäßig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, sammelt automatisch rentenrechtliche Zeiten. Auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich, das persönliche Versicherungskonto regelmäßig prüfen zu lassen, damit alle rentenrechtlichen Zeiten vollständig erfasst sind.
Rechtliche Grundlagen
Die allgemeine Wartezeit ist insbesondere geregelt in:
Ergänzend können weitere Vorschriften des Rentenversicherungsrechts Anwendung finden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin beginnt mit 25 Jahren ihre erste sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Nach fünf Jahren Beitragszahlung hat sie die allgemeine Wartezeit erfüllt. Erfüllt sie später auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, kann sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen.
Merke
Die allgemeine Wartezeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre beziehungsweise 60 Kalendermonate. Sie ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für zahlreiche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
