Übernahme
Kurzbeschreibung
Übernahme bezeichnet im rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext den Vorgang, bei dem ein Unternehmen, Betrieb, Vermögenswert oder ein Vertragsverhältnis von einer anderen Partei ganz oder teilweise übernommen wird.
Je nach Kontext kann es sich um eine Unternehmensübernahme (M&A), eine Betriebsübernahme im Arbeitsrecht oder eine vertragliche Übernahme von Rechten und Pflichten handeln.
1. Rechtsgrundlagen
Deutschland (Arbeitsrecht)
- § 613a BGB (Betriebsübergang)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Wirtschaftsrecht / Unternehmensrecht
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG)
Verknüpfung:
- BGB
- Arbeitsrecht
- Wissensbereiche/Grundlagen/Personalwesen
2. Arten der Übernahme
1. Betriebsübernahme (§ 613a BGB)
Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Inhaber.
- Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über
- Schutz der Arbeitnehmer bleibt bestehen
- keine automatische Kündigung wegen Übergang erlaubt
2. Unternehmensübernahme (M&A)
- Kauf oder Fusion eines Unternehmens
- Erwerb von Anteilen (Share Deal) oder Vermögenswerten (Asset Deal)
3. Vertragsübernahme
- Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte
- Zustimmung aller Beteiligten erforderlich
Schutz der Belegschaft bei Eigentümerwechsel