MontanMitbestG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
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MontanMitbestG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

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MontanMitbestG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)

Kurzbeschreibung

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen von Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie.

Es begründet die weitestgehende Form der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland. Kennzeichnend sind die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats sowie das zusätzliche neutrale Mitglied, das bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben kann.


Zweck

  • Gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitnehmer sicherstellen
  • Beteiligung an strategischen Unternehmensentscheidungen ermöglichen
  • Sozialpartnerschaft stärken
  • Interessenausgleich zwischen Kapital und Arbeit fördern
  • Konflikte innerhalb der Unternehmensführung vermeiden

Themen

Die detaillierte Struktur des Gesetzes (Abschnitte und Paragraphen) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.

Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.


Originalquelle

https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/


Hinweise

Die Originalquelle befindet sich bei

https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/

Das MontanMitbestG gilt ausschließlich für Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie. Es unterscheidet sich wesentlich vom allgemeinen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), da neben der paritätischen Besetzung des Aufsichtsrats zusätzlich ein neutrales Mitglied vorgesehen ist und auch die Besetzung des Vorstands besonderen Regelungen unterliegt.

Diese Notiz dient ausschließlich als Wissens- und Konfigurationsquelle für AELS.

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