MaBV - Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
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MaBV - Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

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MaBV - Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Kurzbeschreibung

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.

Sie regelt insbesondere den Umgang mit Vermögenswerten von Auftraggebern, Informations- und Dokumentationspflichten, Zahlungsvoraussetzungen bei Bauträgern, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die regelmäßige Prüfung bestimmter Gewerbetreibender. Ziel ist der Schutz von Auftraggebern und Erwerbern vor Vermögensschäden sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung.


Zweck

  • Verbraucher und Auftraggeber schützen
  • Berufspflichten konkretisieren
  • Ordnungsgemäße Vermögensverwaltung sicherstellen
  • Transparenz im Immobilienbereich schaffen
  • Gewerberechtliche Anforderungen ergänzen

Themen

Die detaillierte Struktur der Verordnung (Paragraphen und Anlagen) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.

Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.


Originalquelle

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/


Hinweise

Die Originalquelle befindet sich bei

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/

Die MaBV konkretisiert insbesondere § 34c der Gewerbeordnung (GewO) und enthält berufsrechtliche Pflichten für erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Immobilien- und Bauträgerbereich.

Diese Notiz dient ausschließlich als Wissens- und Konfigurationsquelle für AELS.

Alle automatisch erzeugten Daten (Index, Beziehungen, Qualitätsbewertung usw.) werden ausschließlich in den AELS-Datenstrukturen gespeichert und niemals in dieser Datei.

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