Kurzbeschreibung
Das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sowie die zulässigen Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten.
Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Ladenöffnungszeiten grundsätzlich bei den Bundesländern. Das Ladenschlussgesetz gilt daher heute vor allem noch in den Bereichen, in denen Bundesrecht weiterhin Anwendung findet oder soweit Landesrecht auf das Bundesgesetz verweist. In den meisten Ländern wurden eigene Ladenöffnungsgesetze geschaffen.
Zweck
- Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
- Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel
- Einheitliche Mindestregelungen für Verkaufsstellen
- Ausnahmen für besondere Verkaufsstellen regeln
- Ausgleich zwischen Wirtschaftsinteressen und Arbeitnehmerschutz schaffen
Themen
Die detaillierte Struktur des Gesetzes (Abschnitte und Paragraphen) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.
Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.
Originalquelle
https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/
Hinweise
Die Originalquelle befindet sich bei
https://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/
Durch die Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für Ladenöffnungszeiten weitgehend auf die Länder übertragen. Daher gelten heute überwiegend die jeweiligen Ladenöffnungsgesetze der Bundesländer. Das Ladenschlussgesetz des Bundes bleibt jedoch als Bundesgesetz bestehen und besitzt weiterhin Bedeutung in den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereichen.
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