Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)
Kurzbeschreibung
Die AÜGMeldstellV bestimmt die zuständige Behörde für Meldungen nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Sie regelt ausschließlich die behördliche Zuständigkeit für das entsprechende Meldeverfahren und ergänzt damit das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Zweck
- Zuständige Behörde eindeutig festlegen
- Verwaltungsverfahren vereinheitlichen
- Umsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterstützen
- Rechtssicherheit für Meldeverfahren schaffen
- Behördenzuständigkeiten klar regeln
Themen
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Originalquelle
https://www.gesetze-im-internet.de/a_gmeldstellv/index.html
Hinweise
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