5. BImSchV - Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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5. BImSchV - Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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5. BImSchV - Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

5. BImSchV – Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Kurzbeschreibung

Die 5. BImSchV regelt die Bestellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Sie konkretisiert die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und stellt sicher, dass Unternehmen fachkundige Personen einsetzen, welche den Betreiber beim Immissionsschutz, der Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften und der Störfallvorsorge unterstützen.


Zweck

  • Fachkundige Umweltbeauftragte sicherstellen
  • Betreiber beim Immissionsschutz unterstützen
  • Umweltbelastungen vermeiden
  • Störfälle vorbeugen
  • Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften fördern

Themen

Die detaillierte Struktur der Verordnung (Paragraphen und Anlagen) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.

Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.


Originalquelle

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/


Hinweise

Die Originalquelle befindet sich bei

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/

Die 5. BImSchV ergänzt das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich der Bestellung und Tätigkeit von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten. Sie ist insbesondere für Betreiber genehmigungsbedürftiger Industrieanlagen von Bedeutung und bildet einen wichtigen Bestandteil des betrieblichen Umweltmanagements.

Diese Notiz dient ausschließlich als Wissens- und Konfigurationsquelle für AELS.

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