5. BImSchV – Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurzbeschreibung
Die 5. BImSchV regelt die Bestellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Sie konkretisiert die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und stellt sicher, dass Unternehmen fachkundige Personen einsetzen, welche den Betreiber beim Immissionsschutz, der Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften und der Störfallvorsorge unterstützen.
Zweck
- Fachkundige Umweltbeauftragte sicherstellen
- Betreiber beim Immissionsschutz unterstützen
- Umweltbelastungen vermeiden
- Störfälle vorbeugen
- Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften fördern
Themen
Die detaillierte Struktur der Verordnung (Paragraphen und Anlagen) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.
Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.
Originalquelle
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/
Hinweise
Die Originalquelle befindet sich bei
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/
Die 5. BImSchV ergänzt das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich der Bestellung und Tätigkeit von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten. Sie ist insbesondere für Betreiber genehmigungsbedürftiger Industrieanlagen von Bedeutung und bildet einen wichtigen Bestandteil des betrieblichen Umweltmanagements.
Diese Notiz dient ausschließlich als Wissens- und Konfigurationsquelle für AELS.
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