Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Kurzbeschreibung
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) bestimmt, welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind.
Sie enthält den Anlagenkatalog mit den genehmigungspflichtigen Anlagenarten sowie die Zuordnung zu den jeweiligen Genehmigungsverfahren. Damit bildet sie die zentrale Grundlage für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in Deutschland.
Zweck
- Genehmigungsbedürftige Anlagen festlegen
- Einheitliche Genehmigungsverfahren ermöglichen
- Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen
- Rechtssicherheit für Betreiber schaffen
- Europäische Umweltvorgaben berücksichtigen
Themen
Die detaillierte Struktur der Verordnung (Paragraphen und Anlagen) wird von der AELS Document Index Engine automatisch aus der offiziellen Quelle übernommen.
Diese Notiz enthält deshalb keine feste Paragraphenliste und bleibt dadurch auch bei zukünftigen Änderungen der Quelle aktuell.
Originalquelle
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/
Hinweise
Die Originalquelle befindet sich bei
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/
Die 4. BImSchV konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), indem sie festlegt, welche Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Der Anlagenkatalog ist eine zentrale Arbeitsgrundlage für Behörden, Unternehmen und Planungsbüros.
Diese Notiz dient ausschließlich als Wissens- und Konfigurationsquelle für AELS.
Alle automatisch erzeugten Daten (Index, Beziehungen, Qualitätsbewertung usw.) werden ausschließlich in den AELS-Datenstrukturen gespeichert und niemals in dieser Datei.
